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Lebend in Frankreich und Kind hier in D geboren, was nun? (Gelesen: 1.585 mal)
Sensei.Souh
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17.03.2011 um 10:42:15
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, eine bekannte lebt in Frankreich (Aufenthaltgenehmigung) und hat hier in D - während einer Reise- Ihr Kind bekommen.

Jetzt stellt sich erstmal die Frage für sie: Hat das Kind hier in D Ansprüche auf  mögliche Einbürgerung o.ä.?

Kann die Mutter jetzt auch hier in D ansässig werden und automatisch eine Aufenthaltserlaubnis und ggf. NE oder Einbürgerung bekommen? Wie ist denn der Sachverhalt in diesem Fall?

Vielen Dank für die Aufklärung Smiley

Viele Grüße
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schweitzer
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Antwort #1 - 17.03.2011 um 11:05:56
 
Wann durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, findest Du
hier
. - (Blaues bitte anklicken!)

Da müsste also einiges erfüllt sein, was auf Grund der Informationen, die Du gegeben hast, offensichtlich nicht der Fall ist. Nicht jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, ist allein deshalb schon ein deutsches.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Sensei.Souh
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Antwort #2 - 17.03.2011 um 17:12:04
 
Hallo Schweitzer,
Danke für die schnelle Antwort erstmal.

Also die Mutter besitzt eine Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich, der Vater genauso. Beide haben eben keinen Aufenthaltsrecht in D.

Wenn das Kind jetzt hier geboren wurde, welche Aufenthaltsansprüche haben hier die Eltern? Und welche hat das Kind?

Ich konnte das zumindest aus deinem Link nicht explizit sehen bzw. verstehen unentschlossen
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Antwort #3 - 17.03.2011 um 17:21:19
 
Sensei.Souh schrieb am 17.03.2011 um 17:12:04:
welche Aufenthaltsansprüche haben hier die Eltern? Und welche hat das Kind?


Für beide, Eltern und Kind, keinerlei Ansprüche! Recht auf Ausreise nach Frankreich
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franky_23
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Antwort #4 - 18.03.2011 um 09:47:58
 
wenn es in F ein Schengenfähiger Aufenthaltstitel ist, dann dürfen sie im Rahmen des entsprechenden Reglungen nach D.
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schweitzer
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Antwort #5 - 18.03.2011 um 10:48:49
 
Zitat:
wenn es in F ein Schengenfähiger Aufenthaltstitel ist, dann dürfen sie im Rahmen des entsprechenden Reglungen nach D. 


Und die entsprechenden Regelungen besagen, dass man sich mit einem solchen Aufenthaltitel bis zu drei Monaten visafrei in Deutschland aufhalten darf (etwa zu Besuchs- oder touristischen Zwecken), man aber keinerlei Leistungs- bzw sonstige Ansprüche hat.

Ich habe das hier nur für souhail_de nochmal ganz deutlich erklärt, weil sonst Dein Post, franky, mal wieder nur dazu geeignet ist, einer ohnehin nicht sicheren Fragestellerin Hoffnungen zu verheißen, die es bezogen auf ihren eigentlichen Fragegegenstand, der eindeutig in Richtung dauernden Aufenthalt, AE und sogar Einbürgerung zielte, nicht gibt.

Dass Du dann auch noch schön nebulös von "entsprechenden Regelungen" fabulierst, erleichtert die Sache zusätzlich ganz unglaublich.   Ärgerlich

Ich erwarte ausdrücklich keinen Kommentar, insbesondere keine PN von Dir - habe hier überhaupt nur gepostet, um der Themenstarterin weitere Verunsicherung zu ersparen und letztmalig meiner Hoffnung Ausdruck zu verleihen, dass Du künftig weniger nur um des Postens willen postest.

Kaffee


=schweitzer=

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