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japanischer Ehemann: gemeinsame Selbstaendigkeit im EU-Ausland? (Gelesen: 1.169 mal)
ahase
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i4a rocks!


Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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15.02.2011 um 07:56:27
 
Hallo,

ich hoffe, ich bin in diesem Unterforum richtig.

Ich bin deutsche Staatsbuergerin und habe letztes Jahr meinen japanischen Ehemann in Japan geheiratet. Im Moment leben wir in Japan, moechten aber gerne Ende dieses Jahres nach Europa gehen.
Unser Plan ist es, uns (mit bereits vorhandenem Kapital) mit einem Cafe und einer Instrumentenbauschule selbstaendig zu machen, in Deutschland oder auch evtl. im EU-Ausland, z.B. Spanien.
Nun meine Fragen:
- Mein Ehemann verfuegt ueber ausreichend Deutschkenntnisse (3 Jahre an der Uni mit Zertifikat). Wenn wir nach Deutschland gehen, kann ich allerdings keine berufliche Taetigkeit nachweisen. Wie bereits erwaehnt, moechten wir uns mit vorhandenem Kapital (keine Kredite noetig) selbstaendig machen.
Gibt es unter diesen Voraussetzungen Probleme bei der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis fuer meinen Ehemann?
- Desweiteren habe ich gelesen, dass fuer japanische Staatsangehoerige Ausnahmeregelungen bzgl. einer vereinfachten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gelten.
Worin bestehen diese?
- Wenn alles gut geht: Gilt die dann erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis fuer das gesamte EU- Gebiet oder nur fuer Deutschland?
Wie gesagt denken wir darueber nach, uns im EU- Ausland selbstaendig zu machen.

Vielen herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Gruss,
ahase
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.02.2011 um 11:28:46
 
ahase schrieb am 15.02.2011 um 07:56:27:
Gibt es unter diesen Voraussetzungen Probleme bei der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis fuer meinen Ehemann?

Bei einer FZF zum Deutschen Partner muss der LU nicht gesichert sein. Es ist ja bei euch kein Problem, da ihr wohl über genung Kapital verfügt, um ohne staatliche Hilfe auszukommen.

ahase schrieb am 15.02.2011 um 07:56:27:
Worin bestehen diese?


§ 41 AufenthV. Er kann die AE nach der Einreise in Deutschland beantragen, es ist kein Visumverfahren in Japan notwendig.

ahase schrieb am 15.02.2011 um 07:56:27:
Wenn alles gut geht: Gilt die dann erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis fuer das gesamte EU- Gebiet oder nur fuer Deutschland?


Nur für D. Im EU-Ausland wärst du Freizügigkeitsberechtigt, dein Mann erhält eine abgeleitete Freizügigkeit und darf sich somit dort aufhalten und arbeiten.
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Stefan-TR
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i4a rocks!


Beiträge: 1.229

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.02.2011 um 11:39:09
 
Zitat:
Im EU-Ausland wärst du Freizügigkeitsberechtigt, dein Mann erhält eine abgeleitete Freizügigkeit und darf sich somit dort aufhalten und arbeiten.

Kleiner Hinweis zur Klarstellung: Das bezieht sich jeweils nur auf das Land in dem du freizügigkeitsberechtigt wohnst. Wenn du also in Frankreich selbstaendig bist (oder Arbeiter, Student bzw. finanziell abgesicherte Person), dann darf dein Mann sich in Frankreich aufhalten und dort arbeiten, selbstaendig sein etc. Allerdings nur in Frankreich und nicht in einem anderen EU Land.

Lebst du hingegen in Spanien, so kann dein Mann in Spanien die abgeleitete Freizügigkeit geniessen und darf sich somit dort aufhalten und arbeiten. Und so weiter ...
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ahase
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i4a rocks!


Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.02.2011 um 14:25:26
 
Das ist ja perfekt  Smiley

Tausend Dank! Ihr habt mir sehr geholfen.

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