sigi-n schrieb am 17.02.2011 um 16:29:42:Deutlicher kann man es doch wohl nicht schreiben da sind auch so butterweiche Aussagen wie
"Das steht bei Au Pairs eigentlich immer in der
AE, ist aber normalerweise kein Problem"
Steht drin und gilt damit auch
Es ist eben nicht so einfach, weil "Beendigung der Beschäftigung" ein höchst unscharfer Begriff ist. Da weder Gasteltern noch Au-Pair sich mit dem Arbeitsrecht auskennen (bzw. im Fall der Gasteltern oft auch nicht auskennen wollen), werden in diesen Fällen fast immer Fehler gemacht, z. B. Kündigungsfristen (in der Regel 14 Tage) nicht eingehalten, Urlaubsansprüche (das Au-Pair darf seinen Urlaub in D verbringen) fallen unter den Tisch, oder es wird nur mündlich (und damit unwirksam) gekündigt. Die rechtliche Folge ist, dass in vielen Fällen die
AE noch gar nicht erloschen ist, auch wenn das Au Pair schon ausgezogen ist.
In der Praxis läuft es so, dass die meisten ABHs zumindest die 14 Tage Kündigungsfrist abwarten, bevor sie zur Ausreise auffordern und damit dem Au Pair ermöglichen, eine neue Familie zu finden. Und wenn eine neue Familie gefunden ist, wird in der Regel problemlos eine neue
AE ausgestellt.
Das alles scheint aber hier gar kein Thema zu sein, denn die
ABH hat ja anscheinend eine Anschluss-AE ausgestellt (! damit ist auch der Aufenthalt nicht "illegal") ohne sich auf diese Erlöschensbedingung zu berufen, von daher ist sie gar nicht mehr relevant.
Zurück zu den Fragen des
TS:
inloveukraine schrieb am 17.02.2011 um 13:12:19:1. Besteht Rechtsanspruch auf Verlängerung der
AE auf Basis des neuen Arbeitsvertrags, mit dem das Aupair dann insgesamt 12 Monate im Land sein wird. [Ulf hat ja seine Einschätzung schon wiedergegeben, hätte jemand vielleicht noch eine zweite Meinung?]
Nein. Und das ist keine "Meinung", sondern steht so im Gesetz. §18 Abs. 2
AufenthG:
Zitat:Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat ...
Gäbe es einen Rechtsanspruch, dann stünde da "... ist zu erteilen ...". Da steht aber nur "kann".
Allerdings, wie schon gesagt, es gibt einen Anspruch auf eine korrekte Entscheidung. Da Au Pairs in diesen Fällen in der Regel die Möglichkeit gegeben wird, die restliche Zeit (also bis zum Ende der 12 Monate) bei einer anderen Familie zu verbringen, würde ich schon erwarten, dass diese etwas ungewöhnliche Entscheidung zumindest irgendwie begründet wird. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs ist kein Freibrief für Behördenwillkür.
inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:2. Muss das Au-Pair den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten und kann erst dann in Verhandlung z.B. mit dem Leiter der
ABH gehen, nachdem eine schriftlich begründete Ablehnung für die Verlängerung da ist, oder kann die Verlängerung schon jetzt beantragt werden und somit die
ABH zu einer schriftlichen Aussage gebracht werden?
So wie ich das sehe, hat das Au Pair keine
AE für 3 Monate, sondern eine
AE für 10 Monate (also bis zum Ende des AU-Pair-Jahres) beantragt. Diesem Antrag hat die
ABH nicht in vollem Umfang entsprochen und schuldet als Folge bereits jetzt dem Au Pair eine schriftliche Begründung, komplett mit Rechtsmittelbelehrung. Darauf würde ich pochen.
Auch ein Antrag auf Verlängerung kann jetzt sofort gestellt werden, das Problem ist nur, dass sich die
ABH - wenn sie Lust hat - mit dem Bescheiden dieses Antrags ein paar Monate Zeit lassen kann, was der Familie dann auch wieder nichts nützt...
Mein Rat ist, sofort beim Leiter der
ABH (oder notfalls noch höher) vorzusprechen. Entweder es klärt sich gleich oder gar nicht. Auf keinen Fall sich auf später vertrösten lassen! Dies wäre auch fair dem Au Pair gegenüber, das sich ja durchaus noch eine andere Familie in einem anderen Ort, mit einer freundlicheren
ABH, suchen könnte ...