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Au-Pair aus Afrika: Visumverlängerung nach Wechsel der Familie (Gelesen: 5.382 mal)
inloveukraine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.02.2011 um 19:44:50
 
Hallo liebe Ratgeber,

eine eng befreundete Familie hat derzeit ein Au-Pair aus einem afrikanischen Land und es gibt scheinbar Probleme im Themenkreis Visum. Da wir selbst in der Vergangenheit Hilfe in diesem Forum gefunden haben, möchte ich die Situation schildern und die Fragen des Au-Pair Mädchens weitergeben.

Die Einreise nach Deutschland erfolgte als Au-Pair. Ihre erste Gastfamilie hatte ein Au-Pair für 6 Monate benötigt. Das Au-Pair ist mit einem 3-Monats-Visum eingereist, dass ihr von der örtlichen deutschen Botschaft im Heimatland ausgestellt wurde. In Deutschland wurde dieses Visum um 3 weitere Monate verlängert, um so den 6-Monats-Zeitraum des Au-Pair-Vertrags abzudecken. Nach 2 Monaten kam es zwischen der Familie und dem Au-Pair zu Schwierigkeiten, so dass der Vertrag gekündigt wurde.

Das Au-Pair fand dann kurzfristig innerhalb einiger Tage eine neue Familie (unsere befreundete Familie) in einer neuen Stadt, die ein Au-Pair für insgesamt 10 Monate benötigte. Da das Au-Pair bisher nur 2 Monate im Land war und insgesamt die maximale Länge für ein Au-Pair Vertrag in Deutschland 12 Monate ist, ist nun der Plan, dass sie ihr (bis dato auf 6 Monate ausgestelltes Visum) um weitere 6 Monate verlängert. Damit wäre ihre Gesamtaufenthaltsdauer in Deutschland 12 Monate und sie würde den Arbeitsvertrag in der neuen Familie über 10 Monate voll abdecken können.

Die Arbeitsagentur in der neuen Stadt gab die Erlaubnis, für 10 Monate in der neuen Familie zu arbeiten. Die ABH in der neuen Stadt hat allerdings Ihr bisheriges Visum storniert und durch ein neues 3-Monats-Visum (mit der Adresse der neuen Familie) ersetzt – dadurch wurde ihre maximale Aufenthaltsdauer also nicht verlängert sonder sogar gekürzt.

Die Rückfrage beim der Arbeitsagentur ergab, dass dies üblich sei bei Au-Pairs nach einem Familienwechsel und dass dieses neue 3-Monatsvisum kurz vor Ablauf verlängert werden würde. Zurück in der ABH: Dort wurde ihr sehr barsch mitgeteilt, dass sie nach den Ablauf des "neuen“ 3-Monatsvisums das Land verlassen müsste. Es wurde auch auf Nachfrage keine Begründung angegeben. Insgesamt hätte sie dann knapp 5 Monate in Deutschland verbracht, und keine 12 Monate wie normalerweise für ein Au-Pair möglich ist.

Unsere Frage lautet: Welche Möglichkeiten hat das Au-Pair nun, nach Ablauf des aktuellen 3-Monats-Visums eine weitere Verlängerung zu bekommen? Handelt die ABH korrekt oder nicht?

Danke für Eure Hilfe!

LG


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reinhard
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Antwort #1 - 12.02.2011 um 21:20:22
 
Zunächst einmal: Die Ausländerbehörde hat sicherlich nicht das Visum verlängert, sondern eine AE als Au-Pair gegeben. Im Pass müsste etwas mit § 18 Aufenthaltsgesetz oder so stehen.

Sie kann eine Verlängerung der AE auf maximal ein Jahr beantragen, eine Ablehnung müsste schriftlich begründet werden. Bis die Ablehnung da ist, muss man ihr eine Fiktionsbescheinigung mit allen bisherigen Rechten geben.

Wenn die Verhandlungen mit der Ausländerbehörde so unerfreulich verlaufen, sollte sie gucken, ob es in der Nähe eine Beratungsstelle für Au-Pairs gibt. Manchmal haben die Vermittlungsorganisationen eine, sie könnte auch gucken, ob am Ort auch Diakonie oder Caritas Au-Pair vermitteln und betreuen. Dann gehört sie zwar nicht dazu, aber meistens sind die so nett und beraten auch mal ein "fremdes" Mädchen.

Weshalb die ABH das so macht - keine Ahnung. Vielleicht glaubt man dort, der Familienwechsel läge nicht an der Familie, sondern an ihr und hat sonstige Vorbehalte gegen sie. Falls sie will, könntest Du auch den Chef der Ausländerbehörde anrufen und um einen gemeinsamen Termin bitten.
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inloveukraine
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Antwort #2 - 16.02.2011 um 10:25:27
 
Erst einmal danke für die Antwort.

Die Informationen von mir waren ungenau. Hier der Wortlaut des aktuellen Aufenthaltstitels:

"Aufenthaltstitel §18, Abs. 3"

"Unselbst. Besch. gem. §20 BeschV als Au-Pair bei Fam. ... Aufenthaltstitel erlischt mit Beendigung der o.g. Beschäftigung zugleich bei Bezug öffentlicher Mittel. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck sowie zu einem anschliessenden Sprachkurs ist nicht gestattet. Zustimmungszeitraum von ... bis "Ende April"."

Zum Thema Vorbehalte der ABH: Die ABH hat die Gastmutter sehr unfreundlich mit den Worten begrüßt, "ach sie wollen schon wieder ein Au-Pair!". Nun ist es ja so, dass man je nach Zeitplanung der Mädchen alle 6-12 Monate ein "neues" Au-Pair braucht. Insofern erscheint es nicht unnatürlich, dass eine Familie immer wieder ein neues Au-Pair benötigt und somit der ABH Arbeit macht. Das geht ja so bis die Kinder mindestens 12 sind.

Das Au-Pair hatte in der "alten" Familie unter massiven Eingriffen in ihre Privatsphäre zu leiden. Als das Au-Pair die tägliche SMS- und Handy-Kontrolle nicht mehr akzeptiert hat, wurde sie ohne Rücksicht auf die 14-Tages-Kündigungsfrist in eine Jugendherberge gesetzt. Der Gastvater bezahlte dort für 10 Tage den Aufenthalt per Karte, nicht jedoch die Verpflegung. Er hat dann scheinbar gegenüber der alten ABH behauptet, sie sei einfach gegangen ohne Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten. Dies konnte jedoch über Kontoauszug von o.g. Vorgang widerlegt werden. Der neuen "ABH" wurde das so erläutert, stiess aber auf wenig Interesse.

Derzeit darf sie bis Ende April hier sein. Sie hat einen gültigen Arbeitsvertrag sowie eine Zustimmung der Arbeitsagentur bis zum Ablauf von insgesamt 12 Monaten Aufenhalt in Deutschland.

Dennoch stellt ihr die ABH in Aussicht, dass sie nach Ablauf der 3-Monats-AE das Land verlassen muss.

Noch einmal meine Frage:

1. Hat das Au-Pair nicht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 12 Monate in Deutschland, da sie sowohl einen Arbeitsvertrag als auch die Zustimmung der Arbeitsagentur hat?

2. Muss das Au-Pair den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten und kann erst dann in Verhandlung z.B. mit dem Leiter der ABH gehen, nachdem eine schriftlich begründete Ablehnung für die Verlängerung da ist, oder kann die Verlängerung schon jetzt beantragt werden und somit die ABH zu einer schriftlichen Aussage gebracht werden? Dies ist natürlich sowohl für das Au-Pair als auch für die Familie eine große Unsicherheit, denn sollte das Au-Pair dann kurzfristig das Land verlassen müssen, kann einer der Ehepartner nicht in die Arbeit gehen mangels Kinderbetreuung!

Vielen Dank nochmals.
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Ulf
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Antwort #3 - 16.02.2011 um 12:10:48
 
Moin,

inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
1. Hat das Au-Pair nicht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 12 Monate in Deutschland, da sie sowohl einen Arbeitsvertrag als auch die Zustimmung der Arbeitsagentur hat?


Rechtsanspruch nicht, aber sie kann eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.

Gruß, ULF
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Antwort #4 - 16.02.2011 um 12:57:56
 
inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
Unselbst. Besch. gem. §20 BeschV als Au-Pair bei Fam. ... Aufenthaltstitel erlischt mit Beendigung der o.g. Beschäftigung


AE ist somit schon erloschen, steht ausdrücklich drin
erlischt mit beendigung des Arbeitsverhälnissses bei Fam. (ist wohl 1. Familie)
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Ulf
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Antwort #5 - 16.02.2011 um 13:04:12
 
sigi-n schrieb am 16.02.2011 um 12:57:56:
AE ist somit schon erloschen, steht ausdrücklich drin
erlischt mit beendigung des Arbeitsverhälnissses bei Fam. (ist wohl 1. Familie)


inloveukraine schrieb am 12.02.2011 um 19:44:50:
Die ABH in der neuen Stadt hat allerdings Ihr bisheriges Visum storniert und durch ein neues 3-Monats-Visum (mit der Adresse der neuen Familie) ersetzt


Gemeint ist natürlich AE.

Gruß, ULF
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Eduard
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Antwort #6 - 16.02.2011 um 14:48:06
 
sigi-n schrieb am 16.02.2011 um 12:57:56:
AE ist somit schon erloschen, steht ausdrücklich drin
erlischt mit beendigung des Arbeitsverhälnissses bei Fam. (ist wohl 1. Familie)


Das steht bei Au Pairs eigentlich immer in der AE, ist aber normalerweise kein Problem, wenn zeitnah eine neue Familie gefunden wird.

Die neue Gastfamilie sollte hier das Gespräch mit der ABH suchen.

Im übrigen bedarf auch ein Au-Pair-Verhältnis zu seiner Beendigung einer schriftlichen Kündigung (§623 BGB). Wenn ich lese
inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
wurde sie ohne Rücksicht auf die 14-Tages-Kündigungsfrist in eine Jugendherberge gesetzt. 

habe ich starke Zweifel daran, dass sie eine solche Kündigung in Schriftform erhalten hat. D. h. de iure besteht das Au-Pair-Verhältnis weiter und die alte AE ist frühestens mit dem Beginn der neuen Tätigkeit erloschen.

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inloveukraine
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Antwort #7 - 17.02.2011 um 13:12:19
 
Hallo Leute,

nochmals danke für Eure Postings.

Vielleicht liegts an mir aber irgendwie fühle ich "mich noch nicht weitergeholfen"  hä?


Das Gespräch mit der ABH hat die neue Gastfamilie bereits gesucht, an Gesprächen ist die ABH offensichtlich nicht interessiert.  Warum, ist uns unklar. Wir gehen von Unwilligkeit einer Einzelperson dort aus. Traurig


Der Hinweis bzgl. fehlender schriftlicher Kündigung geht ins Leere, da ich ja bereits geschrieben hatte, dass der neue Arbeitsvertrag bereits gültig ist, vorliegt und auch schon läuft.

Was wir brauchen ist ein explizite Antwort auf meine u.g. Fragen. Ich bringe zähle sie nochmals auf:

1. Besteht Rechtsanspruch auf Verlängerung der AE auf Basis des neuen Arbeitsvertrags, mit dem das Aupair dann insgesamt 12 Monate im Land sein wird. [Ulf hat ja seine Einschätzung schon wiedergegeben, hätte jemand vielleicht noch eine zweite Meinung?]

2. Die Frage zur zeitlichen Abfolge: Muss das Au-Pair den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten und kann erst dann in Verhandlung z.B. mit dem Leiter der ABH gehen, nachdem eine schriftlich begründete Ablehnung für die Verlängerung da ist? Oder kann die Verlängerung schon jetzt beantragt werden und somit die ABH zu einer schriftlichen Aussage gebracht werden?

MfG,
Roy Simon
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maki
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Antwort #8 - 17.02.2011 um 13:27:41
 
1. Ulf hat das doch schon erklärt, es gibt in so einem Fall keinen Rechtsanpsruch auf eine AE, nur auf Pflichtgemässe Ermessensausübung.

2. Ein Antrag kann immer gestellt werden.
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erne
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Antwort #9 - 17.02.2011 um 16:15:57
 
inloveukraine schrieb am 17.02.2011 um 13:12:19:
den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten 


laut Nebenbestimmung der AE ist der AT ja bereits ungültig, da sie bei der ersten Fam. gar nicht mehr beschäftigt ist.
inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
"Unselbst. Besch. gem. §20 BeschV als Au-Pair bei Fam. ... Aufenthaltstitel erlischt mit Beendigung der o.g. Beschäftigung

(ob diese Nebenbestimmung so rechtens ist, ist eine andere Frage ... aber erstmal existiert sie so)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #10 - 17.02.2011 um 16:19:06
 
Nee erne, die Betroffene hat bereits eine neue AE von der "neuen" ABH bekommen:

inloveukraine schrieb am 12.02.2011 um 19:44:50:
Die ABH in der neuen Stadt hat allerdings Ihr bisheriges Visum storniert und durch ein neues 3-Monats-Visum (mit der Adresse der neuen Familie) ersetzt – dadurch wurde ihre maximale Aufenthaltsdauer also nicht verlängert sonder sogar gekürzt.

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Antwort #11 - 17.02.2011 um 16:29:42
 
inloveukraine schrieb am 17.02.2011 um 13:12:19:
Die Frage zur zeitlichen Abfolge: Muss das Au-Pair den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten und kann erst dann in Verhandlung z.B. mit dem Leiter der ABH gehen, nachdem eine schriftlich begründete Ablehnung für die Verlängerung da ist? Oder kann die Verlängerung schon jetzt beantragt werden und somit die ABH zu einer schriftlichen Aussage gebracht werden?


Scheinbar wollt ihr es nicht verstehen!
Die bisherige AE enthielt eine Bedingung die ein ERLÖSCHEN auslöste, Arbeit bei der Familie 1.
Nicht mehr bei Familie 1 in Arbeit = AE Erloschen
bei Familie 2 vertraglich in Arbeit = Ganz sicher ohne gültige AE.

inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
Aufenthaltstitel erlischt mit Beendigung der o.g. Beschäftigung zugleich bei Bezug öffentlicher Mittel.


Deutlicher kann man es doch wohl nicht schreiben da sind auch so butterweiche Aussagen wie

Eduard schrieb am 16.02.2011 um 14:48:06:
Das steht bei Au Pairs eigentlich immer in der AE, ist aber normalerweise kein Problem


nicht hilfreich! Steht drin und gilt damit auch
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Antwort #12 - 17.02.2011 um 19:47:42
 
sigi-n schrieb am 17.02.2011 um 16:29:42:
Deutlicher kann man es doch wohl nicht schreiben da sind auch so butterweiche Aussagen wie
"Das steht bei Au Pairs eigentlich immer in der AE, ist aber normalerweise kein Problem"
Steht drin und gilt damit auch


Es ist eben nicht so einfach, weil "Beendigung der Beschäftigung" ein höchst unscharfer Begriff ist. Da weder Gasteltern noch Au-Pair sich mit dem Arbeitsrecht auskennen (bzw. im Fall der Gasteltern oft auch nicht auskennen wollen), werden in diesen Fällen fast immer Fehler gemacht, z. B. Kündigungsfristen (in der Regel 14 Tage) nicht eingehalten, Urlaubsansprüche (das Au-Pair darf seinen Urlaub in D verbringen) fallen unter den Tisch, oder es wird nur mündlich (und damit unwirksam) gekündigt. Die rechtliche Folge ist, dass in vielen Fällen die AE noch gar nicht erloschen ist, auch wenn das Au Pair schon ausgezogen ist.

In der Praxis läuft es so, dass die meisten ABHs zumindest die 14 Tage Kündigungsfrist abwarten, bevor sie zur Ausreise auffordern und damit dem Au Pair ermöglichen, eine neue Familie zu finden. Und wenn eine neue Familie gefunden ist, wird in der Regel problemlos eine neue AE ausgestellt.

Das alles scheint aber hier gar kein Thema zu sein, denn die ABH hat ja anscheinend eine Anschluss-AE ausgestellt (! damit ist auch der Aufenthalt nicht "illegal") ohne sich auf diese Erlöschensbedingung zu berufen, von daher ist sie gar nicht mehr relevant.

Zurück zu den Fragen des TS:

inloveukraine schrieb am 17.02.2011 um 13:12:19:
1. Besteht Rechtsanspruch auf Verlängerung der AE auf Basis des neuen Arbeitsvertrags, mit dem das Aupair dann insgesamt 12 Monate im Land sein wird. [Ulf hat ja seine Einschätzung schon wiedergegeben, hätte jemand vielleicht noch eine zweite Meinung?]


Nein. Und das ist keine "Meinung", sondern steht so im Gesetz. §18 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat ...

Gäbe es einen Rechtsanspruch, dann stünde da "... ist zu erteilen ...". Da steht aber nur "kann".

Allerdings, wie schon gesagt, es gibt einen Anspruch auf eine korrekte Entscheidung. Da Au Pairs in diesen Fällen in der Regel die Möglichkeit gegeben wird, die restliche Zeit (also bis zum Ende der 12 Monate) bei einer anderen Familie zu verbringen, würde ich schon erwarten, dass diese etwas ungewöhnliche Entscheidung zumindest irgendwie begründet wird. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs ist kein Freibrief für Behördenwillkür.


inloveukraine schrieb am 16.02.2011 um 10:25:27:
2. Muss das Au-Pair den Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels Ende April abwarten und kann erst dann in Verhandlung z.B. mit dem Leiter der ABH gehen, nachdem eine schriftlich begründete Ablehnung für die Verlängerung da ist, oder kann die Verlängerung schon jetzt beantragt werden und somit die ABH zu einer schriftlichen Aussage gebracht werden?


So wie ich das sehe, hat das Au Pair keine AE für 3 Monate, sondern eine AE für 10 Monate (also bis zum Ende des AU-Pair-Jahres) beantragt. Diesem Antrag hat die ABH nicht in vollem Umfang entsprochen und schuldet als Folge bereits jetzt dem Au Pair eine schriftliche Begründung, komplett mit Rechtsmittelbelehrung. Darauf würde ich pochen.

Auch ein Antrag auf Verlängerung kann jetzt sofort gestellt werden, das Problem ist nur, dass sich die ABH - wenn sie Lust hat - mit dem Bescheiden dieses Antrags ein paar Monate Zeit lassen kann, was der Familie dann auch wieder nichts nützt...

Mein Rat ist, sofort beim Leiter der ABH (oder notfalls noch höher) vorzusprechen. Entweder es klärt sich gleich oder gar nicht. Auf keinen Fall sich auf später vertrösten lassen! Dies wäre auch fair dem Au Pair gegenüber, das sich ja durchaus noch eine andere Familie in einem anderen Ort, mit einer freundlicheren ABH, suchen könnte ...







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Antwort #13 - 18.02.2011 um 13:10:23
 
Hallo nochmal,

vielen Dank and alle Ratgeber, besonders Eduard der meine scheinbar recht konfuse Fragestellung verstanden und vollumfänglich mit Rechtsgrundlage beantwortet hat Zwinkernd

Ich werde den Rat so weiter geben!

Viele Grüße und schönes WE.
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