hafen schrieb am 17.12.2010 um 12:38:45:Frage: Allen Anschein nach wird jetzt doch
SGB II für meine Frauab Datum der Antragstellung gewährt. Also vom ersten Tag an. Warum wirdSie dann nicht wie von der ARGE angekündigt ausgeschlossen nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1
SGB II ?
Hmm, das verstehe ich genau so wenig wie die vorangegangene völlige Ablehnung und Nichweiterleitung an das Sozialamt. Offenbar gibt es Dinge zwischen Himmel und Erde ...
hafen schrieb am 18.12.2010 um 21:23:30:Kann es sein, dass meine Frau einen Integrationskurs machen muss, und somit dem Arbeitsmarkt nicht in dem Sinne zu Verfügung steht um als arbeitsfähig zu gelten?
Eine Verpflichtung zum Integrationskurs ist durchaus möglich. - Ggf. passiert das sogar auf "Initiative" der ARGE - siehe dazu v.a. § 44a (1) Satz 3 und 4
AufenthG.
Allerdings wird eine solche Verpflichtung von den ARGEN nicht in dem Sinne gesehen als das danach jemand dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünde. (Das müsste sonst ja bei jedweder Qualifizierungsmaßnahme so gesehen werden.) Es würden bei Bedarf also weiterhin Leistungen gezahlt. (Wenn die Verpflichtung allein von der
ABH ausging, sollte Deine Frau die ARGE aber darüber informieren sowie dann insbesondere darüber, ab wann und für wie lange der Kurs stattfindet.)
Vielmehr würde der Integrationskurs ja dazu dienen, die Chancen auf em Arbeitsmarkt zu erhöhen. Das liegt im originären Interesse der Arbeitsverwaltung.
Interessant und erklärend sind insgesamt (auch zur Frage der Zumutbarkeit des Absolvierens eines Integrationskurses bei bereits vorhandener Erwerbsarbeit) die
VWV zum § 44a
AufenthG - bei Bedarf klicke bitte
hier
.
=schweitzer=