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ALG2 (Gelesen: 14.881 mal)
Themen Beschreibung: ALGII nach Fzf
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 14.12.2010 um 00:49:46
 
Wo sind wir denn hier?

hafen schrieb am 14.12.2010 um 00:37:13:
Ich brauche ne gute und 100% tige Beratung


Ich greife da bei solchen Themen ungern ein . . .

aber Hallo


wie soll das gehn ? Soll sie:   Wahrsagerin dann deine Fragen
100%ig beantworten oder wie?

Und was kostet das hier? Im Vergleich zum (t)ollen RA
Meine Laune geht grad gegen Null


Finde manchmal sind die Anforderungen an uns (die da
alle ihr Freizeit opfern) schon sehr fordernd!
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #31 - 14.12.2010 um 01:04:40
 
Nein,in dem Zusammenhang bedeutet ..dem Grunde nach...eigentlich..im Prinzip ..ist der Antragsteller Leistungsberechtigt...und das trifft auf deine frau nicht zu.
Im § 7 steht.. Berechtigte
und unter Punkt 4 im selben §
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind ---
Was hast du für eine Wahl?
Nimm einen Anwalt(kostet auch nur)
-mach den Widerspruch und klammere dich nicht an den Erwerbsfähig fest,sondern nimm die § auseinander.

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hafen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #32 - 14.12.2010 um 01:35:52
 
Ich habe mich gestern schon beim Anwalt gemeldet..Ich werde ein Beratungsgespräch mit ihm führen.. Meine Rechtsschutzversicherung habe ich auch schon gesprochen und Kostendeckung besteht. Dann wird er mir schon sagen wie ich auf die Ablehnung reagieren muss... Das spannt mich alles so an und ist ne rennerei ...uff...@dete ich werde morgen posten was der Anwalt sagt..
@ fons...keep cool... der Ton macht die Musik ..ich habe nur aufgezählt was ich machen muss...und Kosten habe ich null ich bin sehr gut Rechtsschutzversichert wovon hier noch einige profitieren können da ich ja immer die Ergebnisse geil hier Poste...aber ich bin manchmal echt hippelig da hast du recht.. Augenrollen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #33 - 14.12.2010 um 07:18:28
 
hafen schrieb am 14.12.2010 um 01:35:52:
da ich ja immer die Ergebnisse geil hier Poste


[modmodus]
Wobei ich bemerken möchte, das weniger eher mehr wäre.
Hier wird zuviel drumherum gepostet, anstatt sachlich auf
der rechtlichen Schiene zu bleiben.
[/modmodus]
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #34 - 14.12.2010 um 09:02:07
 
Hier ist schon einiges, auch einiges zuviel gepostet worden, dennoch:

Dass die Ehefrau dem Gunde nach gemäß SGB II leistungsberechtigt ist, trifft m.E. erst drei Monate nach Einreise zu, da gemäß dem hier schon zur Genüge zitierten § 7 SGB II für die ersten drei Monate ein gesetzlicher Leistungssauschluss festgeschrieben worden ist. Es liegt also für die ersten drei Monate ausdrücklich und gesetzlich normiert gerade keine Leistungsberechtigung für den Bereich des SGB II vor, auch nicht dem Grunde nach.

Ich denke, der Anwalt wird dies auch so sehen und entsprechend argumentieren.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #35 - 14.12.2010 um 17:12:41
 
Zur Info:
Die Begründung zum 3-Monatigen Ausschluss im § 7 SGB II findet man auf der Seite 234 in disem Dokument:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605065.pdf
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hafen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #36 - 17.12.2010 um 12:38:45
 
So hier die News..
Nachdem ich einen Anwalt beauftragt hatte bitte gegen den Ablehnungsbescheid vom SBG XII Widerspruch einzulegen kam heute überraschend Post von der ARGE..

Sehr geehrter Herr XXXXX

für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind folgende Änderungen eingetreten:

Aufgrund der vorliegenden Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG können die Leistungen nach dem SGB II für Ihre Ehefrau ab den 30.10.2010 gewährt werden.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzt ( SGB II ) werden nunmehr für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 in folgender Höhe bewilligt.

Frage: Allen Anschein nach wird jetzt doch SGB II für meine Frau  ab Datum der Antragstellung gewährt. Also vom ersten Tag an. Warum wird  Sie dann nicht wie von der ARGE angekündigt ausgeschlossen nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II ?
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hafen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #37 - 18.12.2010 um 21:23:30
 
Kann es sein, dass meine Frau einen Integrationskurs machen muss, und somit dem Arbeitsmarkt nicht in dem Sinne zu Verfügung steht um als arbeitsfähig zu gelten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #38 - 19.12.2010 um 11:02:37
 
hafen schrieb am 17.12.2010 um 12:38:45:
Frage: Allen Anschein nach wird jetzt doch SGB II für meine Frauab Datum der Antragstellung gewährt. Also vom ersten Tag an. Warum wirdSie dann nicht wie von der ARGE angekündigt ausgeschlossen nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II ?


Hmm, das verstehe ich genau so wenig wie die vorangegangene völlige Ablehnung und Nichweiterleitung an das Sozialamt. Offenbar gibt es Dinge zwischen Himmel und Erde ...  Lippen versiegelt

hafen schrieb am 18.12.2010 um 21:23:30:
Kann es sein, dass meine Frau einen Integrationskurs machen muss, und somit dem Arbeitsmarkt nicht in dem Sinne zu Verfügung steht um als arbeitsfähig zu gelten? 


Eine Verpflichtung zum Integrationskurs ist durchaus möglich. - Ggf. passiert das sogar auf "Initiative" der ARGE - siehe dazu v.a. § 44a (1) Satz 3 und 4 AufenthG.

Allerdings wird eine solche Verpflichtung von den ARGEN nicht in dem Sinne gesehen als das danach jemand dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünde. (Das müsste sonst ja bei jedweder Qualifizierungsmaßnahme so gesehen werden.) Es würden bei Bedarf also weiterhin Leistungen gezahlt. (Wenn die Verpflichtung allein von der ABH ausging, sollte Deine Frau die ARGE aber darüber informieren sowie dann insbesondere darüber, ab wann und für wie lange der Kurs stattfindet.)

Vielmehr würde der Integrationskurs ja dazu dienen, die Chancen auf em Arbeitsmarkt zu erhöhen. Das liegt im originären Interesse der Arbeitsverwaltung.

Interessant und erklärend sind insgesamt (auch zur Frage der Zumutbarkeit des Absolvierens eines Integrationskurses bei bereits vorhandener Erwerbsarbeit) die VWV zum § 44a AufenthG - bei Bedarf klicke bitte
hier
.


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Antwort #39 - 19.12.2010 um 15:07:16
 
Meiner Erfahrung nach würde die ARGE diesen Zeitraum als Qualifizierungsmaßnahme werten, wobei dann eine Eingliederungsvereinbarung getroffen würde. Leistungseinstellung wäre meines Kenntnisstandes nach nicht Usus.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #40 - 20.12.2010 um 00:23:54
 
Bei Antragstellung der AE haben wir direkt gefragt, ob meine Frau bitte einen Integrastionskurs bekommen kann. Die sehr nette Frau dort, die unsere Angelegeheit bearbeitet hat, hat sofort gesagt , dass das klar geht. Ich vermute, dass die ARGE von der Ausländerbehörde in Kenntniss gesetzt worden ist. Worauf die ARGE reagiert hat. Dazu hat mein Frau jetzt ab 01.12.2010 auch eine geringfügige Beschäftigung angefangen. Dort verdient sie 120,-€ im Monat.  Könnte es sein, dass es daran liegt`?  Um einen evt. Fehler der ARGE auszuschliessen werde ich bei der Sachbearbeiterin morgen mal anrufen. Denn parallel läuft der Widerspruch ja wegen der Ablehnung von SGB XII. Kann ich den Widerspruch  einfach so zurücknehmen lassen, wenn das mit dem SGBII jetzt seine Richtigkeit hat.??
Die Rücknahme eines Widerspruchs muss schriftlich erfolgen? unentschlossen
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Antwort #41 - 20.12.2010 um 08:57:02
 
hafen schrieb am 20.12.2010 um 00:23:54:
Die Rücknahme eines Widerspruchs muss schriftlich erfolgen?


"Muss" wohl nicht.  Schriftlich ist aber im Zweifel immer die sicherere Variante. Wenn man's denn schriftlich macht, reicht hier freilich ein "Einzeiler".


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