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Trennung und die Folgen (Gelesen: 3.209 mal)
Themen Beschreibung: u. a.: Akteneinsicht möglich?
birk
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22.10.2010 um 12:55:34
 
Hallo!

In meinem Umfeld gibt es gerade eine Trennung von einem Deutschen und seiner südamerikanischen Ehefrau. NE ist seit 1 Jahr vorhanden, Aufenthalt ist also kein Problem, alles andere schon. Das ganze läuft äußerst unschön ab; Polizei, Jugendamt (gemeinsame Tochter, 3 Jahre, Sorgerecht jetzt ausschließlich beim Mann  weinend) sind alle involviert. Es hat sich ein kleiner Kreis von Menschen gebildet, die dem armen Mädel (22) helfen wollen. Die Integration ist bislang nicht sehr positiv verlaufen, war auch vom Mann nicht wirklich gewünscht.

Der Mann möchte von Unterhaltszahlungen nichts wissen, behauptet er verdient zu wenig.

Mir kam da eine Idee: ich habe bei der ALB angerufen und gefragt, ob die Frau mal in ihre Akte sehen dürfte: da liegen ja die Gehaltsnachweise des (alleinverdienenden) Manns drin - vom Antrag auf NE. Der SB meinte aber, die dürfe er ihr nicht einfach geben.

Die ARGE zahlt ihr zur Zeit Geld, das wird sie sich irgendwann auch vom Mann wiederholen, aber man könnte die Zahlungsbereitschaft vielleicht etwas erhöhen, wenn wir ihm seine eigenen Gehaltsabrechnungen unter die Nase halten.

Meine Frage: Ist es korrekt, dass die ALB die Akteneinsicht, isb. in die Gehaltsabrechnungen des Manns, verweigert?


Es werden sich wahrscheinlich noch weitere Fragen zu dieser Trennung ergeben. Wenn's recht ist, hänge ich sie alle hier dran, auch wenn's nicht mehr um das Thema Akteneinsicht geht.
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Eduard
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Antwort #1 - 22.10.2010 um 14:44:45
 
birk schrieb am 22.10.2010 um 12:55:34:
Meine Frage: Ist es korrekt, dass die ALB die Akteneinsicht, isb. in die Gehaltsabrechnungen des Manns, verweigert?


Ja.

Der richtige Weg, um die benötigten Informationen zu bekommen, ist eine Stufenklage. Man klagt zunächst (gegen den Mann, nicht die ABH) auf Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse (1. Stufe), danach (soweit sich aus den erteilten Auskünften und vorgelegten Nachweisen die leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt) auf Unterhalt (2. Stufe).

Als erstes sollte man aber den Mann mit einem ausdrücklichen, per Einschreiben übersandten Auskunftsverlangen (Vorlage von Gehaltsnachweisen etc., dies kann er auch dann nicht verweigern, wenn er tatsächlich zu wenig verdient) in Verzug setzen, bevor man Klage einreicht.

birk schrieb am 22.10.2010 um 12:55:34:
Es hat sich ein kleiner Kreis von Menschen gebildet, die dem armen Mädel (22) helfen wollen.


Nichts für ungut, aber vielleicht wäre es das beste, wenn der kleine Kreis dem Mädel einen guten Anwalt besorgt, der dann die geeigneten Massnahmen ergreift. Wenn sie Sozialhilfe bekommt, dann kann sie auch Prozesskostenhilfe bekommen, muss also den Anwalt nicht selbst zahlen.

Anrufe bei der ABH etc. sind völlig daneben und lassen mich vermuten, dass sich keiner in dem kleinen Kreis mit der Thematik wirklich auskennt.

Der Anwalt könnte sich dann vielleicht auch gleich um das Sorgerechtsthema kümmern, denn...
birk schrieb am 22.10.2010 um 12:55:34:
Sorgerecht jetzt ausschließlich beim Mann 

Entweder ist das Mädel drogensüchtig oder hatte keinen (oder einen abgrundtief schlechten) Anwalt - anders lässt sich dieser Ausgang kaum erklären.


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Muleta
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Antwort #2 - 22.10.2010 um 16:34:03
 
birk schrieb am 22.10.2010 um 12:55:34:
Mir kam da eine Idee: ich habe bei der ALB angerufen und gefragt, ob die Frau mal in ihre Akte sehen dürfte: da liegen ja die Gehaltsnachweise des (alleinverdienenden) Manns drin - vom Antrag auf NE. Der SB meinte aber, die dürfe er ihr nicht einfach geben.


da bereits eine NE vorliegt ist das mit dem Recht auf Akteneinsicht nach 29 VwVfG schwierig. Wenn der Sachbearbeiter der ABH dann noch merkt, woher der Wind weht (Unterhalt), dann ist die Akteneinsicht wohl nicht zu kriegen. Hätte man bei geschickterem Vorgehen vielleicht geschafft, aber nun dürfte dieser Weg versperrt sein.

Zitat:
Die ARGE zahlt ihr zur Zeit Geld, das wird sie sich irgendwann auch vom Mann wiederholen, aber ...


damit sind die meisten ARGEn in der Praxis hoffnungslos überfordert.

Eduard schrieb am 22.10.2010 um 14:44:45:
Der Anwalt könnte sich dann vielleicht auch gleich um das Sorgerechtsthema kümmern, denn...
Entweder ist das Mädel drogensüchtig oder hatte keinen (oder einen abgrundtief schlechten) Anwalt - anders lässt sich dieser Ausgang kaum erklären.


da ist was Wahres dran... Ein ordentlicher Familienrechtler auf PKH-Basis wäre hier das Mittel der Wahl für Unterhalt und Sorgerecht.

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birk
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Antwort #3 - 22.10.2010 um 17:25:13
 
Also, dass Mädel hat einen Anwalt.
Das Sorgerecht liegt nicht beim Mann, sondern beim Jugendamt, wie ich erfahren habe. Kind soll sich aber beim Mann aufhalten (so angeordnet.) Sorgerechtentzug der Mutter erfolgte wegen einer Krankheit.

Kann man der ARGE denn den Wink geben, dass bei der ABH Gehaltsbescheinigungen liegen, um den Vorgang zu beschleunigen? Stichwort Amtshilfe?

Es scheint so leicht zu sein, sich um Unterhaltszahlungen zu drücken...
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Antwort #4 - 23.10.2010 um 19:04:43
 
Warum beantragt der Anwalt der Noch-Ehefrau denn keine Akteneinsicht bei der ALB?

Außerdem, warum hat der Scheidungsanwalt bisher denn nicht selber Gehaltsnachweise vom Ehemann angefordert? Das wäre doch seine Aufgabe und nicht die, der Mandantin.
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Eduard
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Antwort #5 - 23.10.2010 um 20:45:49
 
Linda.1001 schrieb am 23.10.2010 um 19:04:43:
Außerdem, warum hat der Scheidungsanwalt bisher denn nicht selber Gehaltsnachweise vom Ehemann angefordert? Das wäre doch seine Aufgabe und nicht die, der Mandantin.


Seufz. Genau meine Rede. Das ist eigentlich das Erste, was ein guter Anwalt im Falle einer Trennung (Scheidung kann ja erst später beantragt werden) macht.

Und mit gutem Grund, denn (ein bisschen Nachhilfe für den TS): Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht, der Mann muss erst durch ein entsprechendes Schreiben in Verzug gesetzt werden.

§1613 Abs. 1 BGB:

Für die Vergangenheit kann der  Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur von dem Zeitpunkt an
fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen
, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.



birk schrieb am 22.10.2010 um 17:25:13:
Kann man der ARGE denn den Wink geben, dass bei der ABH Gehaltsbescheinigungen liegen, um den Vorgang zu beschleunigen? Stichwort Amtshilfe?

Holzweg. Holzweg. Holzweg. Ich sag's gerne noch öfter  Augenrollen

Wie Muleta richtig gesagt hat, wenn die ARGE bis jetzt nicht tätig geworden ist und noch nicht einmal den Unterhaltspflichtigen in Verzug gesetzt hat, dann ist da auch weiterhin nicht viel zu erwarten. Im übrigen hätte die ARGE sicher andere Mittel und Wege, das Einkommen des Pflichtigen in Erfahrung zu bringen.

Man sollte mit dem Anwalt reden. Vielleicht ist er ja auch schon tätig geworden, nur der "kleine Kreis von Menschen" weiß davon nichts?


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Antwort #6 - 24.10.2010 um 15:47:20
 
OK, überlassen wir das Thema "Unterhalt" vorerst dem Anwalt...

Mittlerweile hat die betroffenen junge Dame eine Sozialwohnung gefunden, die sie in Kürze beziehen kann.
Da steht natürlich nichts drin von den Dingen des täglichen Bedarfs.
An Materiellem hat sie in die Ehe mit eingebracht, was bei 20 kg Freigepäck eben in einen Koffer geht.
Darf sie aus dem Ehehaushalt gewisse Dinge für sich beanspruchen und mitnehmen? Ich gebe mal ein paar beispielhafte Stichworte: Kochtopf, Waschmaschine, Kleiderschrank, Fernseher, Computer, ihr Fahrrad,... Spielt es eine Rolle, ob diese Gegenstände des täglichen Bedarfs vor oder nach der Hochzeit angeschafft wurden?

Eine Lösung im gegenseitigen Einverständnis ist in der völlig verstrittenen Situation kaum denkbar, wer entscheidet dann?Ein Richter über jeden einzelnen Kochlöffel? - Wohl kaum...
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Antwort #7 - 24.10.2010 um 17:55:57
 
birk schrieb am 24.10.2010 um 15:47:20:
Spielt es eine Rolle, ob diese Gegenstände des täglichen Bedarfs vor oder nach der Hochzeit angeschafft wurden? 


Ja. Dinge, die bereits vor der Hochzeit beim Ehemann vorhanden waren, bleiben in seinem Eigentum. Hier kommt allenfalls eine Überlassung zum vorübergehenden Gebrauch in Frage, wenn der "besitzlose" Ehepartner sie unbedingt braucht und insbesondere wenn Kinder versorgt werden müssen (was hier ja gerade nicht der Fall ist).
Was nach der Hochzeit angeschafft wurde, gehört beiden und wird "nach billigem Ermessen" aufgeteilt. Auch hier spielt u. U. wieder eine Rolle, wer die Kinder versorgt.

birk schrieb am 24.10.2010 um 15:47:20:
wer entscheidet dann?Ein Richter über jeden einzelnen Kochlöffel?


Meines Wissens ja. Dürfte zwar eher selten vorkommen, weil es in der Regel für beide Seiten billiger ist, sich auf eine Vergleichslösung zu einigen. Aber wenn sich einer der Partner stur stellt, dann muss halt der Richter entscheiden.

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Antwort #8 - 24.10.2010 um 18:49:29
 
Eduard schrieb am 24.10.2010 um 17:55:57:
Meines Wissens ja. Dürfte zwar eher selten vorkommen, weil ...


...der Richter nur über Haushaltsgegenstände entscheiden kann, deren Existenz nachgewiesen ist. Im allgemeinen wird die Existenz von $Haushaltsgegenstand vom sonstigen Beteiligten (aka "Beklagten") ebenso bestritten wie die Existenz von Kaufbelegen, so dass der Antragsteller (aka "Kläger") mit leeren Händen da steht, vgl. § 206 FamFG.

Muleta
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