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Ausländische Witwe eines Deutschen, Heimataufenthalt (Gelesen: 13.509 mal)
maki
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Antwort #15 - 23.09.2010 um 10:18:46
 
Zitat:
Manche lassen sich auch wieder einen philippinischen Pass machen, ist aber gefährlich und nicht erforderlich, weil man dadurch ja die deutsche Staatsbürgerschaft verliert, wenn es rauskommt.

Ist zwar Offtopic, aber:
Man verliert die D Sta. sobald man die andere annimmt nach §25 StAG Kraft Gesetzes (automatisch), dazu muss nix "rauskommen".
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hge2001
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Antwort #16 - 23.09.2010 um 10:28:00
 
maki schrieb am 23.09.2010 um 10:18:46:
Ist zwar Offtopic, aber:
Man verliert die D Sta. sobald man die andere annimmt nach §25 StAG Kraft Gesetzes (automatisch), dazu muss nix "rauskommen". 



Weiter OT:

Ich stimme Dir zu.
Theoretisch richtig. Aber in der Praxis weiss der deutsche Staat eben nichts von dem philipp. Pass und wird es auch noch längere Zeit nicht wissen, da das verhältnis Deutschland - Philippinen auf Staatsebene nicht gerade gut ist. Als Grund ist FRAPORT zu nennen, was die Atmosphäre zwischen den Staaten ziemlich vergiftet hat. Der letzte Staatsbesuch liegt etliche Jahre zurück. der Aussenminister Fischer war zuletzt von 10 jahren dort, aber nur wegen der Wallert-Entführung.

hge
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mangojo
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Antwort #17 - 23.09.2010 um 10:44:02
 
hge2001 schrieb am 23.09.2010 um 10:18:39:
Da scheint sich tatsächlich etwas geändert zu haben. Auch die broschüre  der DRV sagt dasgleiche.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Form...

Selbst die Experten waren verwirrt.

Trotzdem würde ich diesen satz beherzigen:


hge

Nein, da hat sich nichts geändert.
Aber um die Rente gibt es nunmal viele Gerüchte und Mythen.
Jeder weiß was und ist sich da ganz sicher..............
Kenne das doch auch aus dem Philippinenforum.

Der Krankenkasse ist das egal, wenn man sich anständig in Deutschland abmeldet, ist man auch nicht mehr versicherungspflichtig.
Aber viele melden sich halt nicht ab und die wird irgendwann der große Hammer treffen, wenn sie Pech haben.................
Vom Meldegesetz mal ganz abgesehen.
Ordnungswidrigkeit bei Meldevergehen bis zu 25.000 Euro Strafe, ist halt auch kein Pappenstiel.

Mangojo
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hge2001
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Antwort #18 - 23.09.2010 um 10:51:02
 
mangojo schrieb am 23.09.2010 um 10:44:02:
Nein, da hat sich nichts geändert.
Aber um die Rente gibt es nunmal viele Gerüchte und Mythen.
Jeder weiß was und ist sich da ganz sicher..............
Kenne das doch auch aus dem Philippinenforum.


Genau dort habe ich eben gesucht und noch Zitate von der DRV gefunden (2007) wo der Abschlag bestätigt wurde.

hge
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Antwort #19 - 23.09.2010 um 10:59:24
 
hge2001 schrieb am 23.09.2010 um 10:51:02:
Genau dort habe ich eben gesucht und noch Zitate von der DRV gefunden (2007) wo der Abschlag bestätigt wurde.

hge

Yes, und das war eben auch 2007 falsch.
Es gibt Xerlei unterschiedliche Konstellationen bei der Rente.
Unterschiedliche Rentenarten.
Es ist schon ausschlaggebend was für eine Rente die Basis ist.
Irgendeine Art der Frührente oder die Altersrente, wann und wo der Rentenanspruch zustande kam, Staatsbürgerschaft usw.

Da hat einer Abschläge bei seiner Frührente, weil er auf den Phils lebt und behauptet Felsenfest jeder wird bei der Rente Abschläge haben.
So funktioniert das aber nicht..............

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Antwort #20 - 23.09.2010 um 11:20:53
 
maki schrieb am 23.09.2010 um 10:18:46:
Ist zwar Offtopic, aber:
Man verliert die D Sta. sobald man die andere annimmt nach §25 StAG Kraft Gesetzes (automatisch), dazu muss nix "rauskommen".

Nicht falsch verstehen.
Ich mache grundsätzlich immer nur 100% Wasserfeste Sachen.
Deshalb frage ich hier ja auch nach.........
Als wir 2009 4 Monate auf den Phils waren, waren wir auch in Deutschland abgemeldet, damit wir uns den Beitrag zur Krankenkasse sicher sparen konnten.
Das schöne, als wir wieder ankamen, bekam jeder ein Willkommensgeschenk als Neubürger.  Durchgedreht
Eine Monatskarte für die Straßenbahn.  Laut lachend

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Antwort #21 - 23.09.2010 um 11:37:57
 
mangojo schrieb am 23.09.2010 um 11:20:53:
Das schöne, als wir wieder ankamen, bekam jeder ein Willkommensgeschenk als Neubürger.
Eine Monatskarte für die Straßenbahn.


Nachträglich aufrichtigen Glückwunsch - aber ich denke, zu sehr in Smalltalk abdriften sollte das Ganze hier nun nicht - dieses Unterforum hier ist ein Sachforum! -

Also bitte nur noch posten, wenn es wirklich noch an der Ausgangsproblematik orientierte sachdienliche Anmerkungen oder Fragen gibt. - Sonst bitte das beliebte userforum nutzen oder sich per PN austauschen. - Danke.


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Antwort #22 - 23.09.2010 um 13:29:29
 
mangojo schrieb am 23.09.2010 um 10:59:24:
Yes, und das war eben auch 2007 falsch.
Es gibt Xerlei unterschiedliche Konstellationen bei der Rente.


Sorry , das muss ich nur noch richtig stellen:
2007 hies es noch:

Zitat:
Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in voller Höhe. Wurden Zeiten außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (Reichsgebiets-Beitragszeiten / Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG), kann dies zu einer verminderten Rentenzahlung führen. Den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer 1) erhalten ihre Rente regelmäßig nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und mit einem 30-prozentigen Abschlag.


1) Folgende Ausländer sind den Deutschen gleichgestellt:


– Ausländische EU-Bürger, d. h. Angehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union.
– Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht der Europäischen
Union angehören; das sind Island, Liechtenstein und
Norwegen.


Das heisst eine philippinische Staatsangehörige war zu dieser Zeit nicht einem Deutschen gleichgestellt, und daher gab es einen Abschlag.(Sie ist heute auch noch nicht gleichgestellt, der Abschlag bezieht sich auf die eigen erwirtschaftete Rente). Der Satz, dass Hinterbliebenen von deutschen Staatsangehörigen die volle WitwenRente auch im Ausland beziehen, war damals noch nicht in dieser Broschüre. (die ja auch von 2010 ist).

Unabhängig davon habe ich immer geraten, sich an die Rentenberatungsstelle zu wenden, weil die Materie kompliziert ist. Die Rentenbiografie (z.b. Beitragszeiten im Ausland) spielt auch eine wichtige Rolle.

Im Übrigen liegst du mit der Aussage, dass Deutsche kein Vermögen benötigen, wenn sie ein langfristiges Visum für die Philippinen benötigen, ziemlich daneben.
Die Summen die als Deposit hinterlegt werden müssen, kannst du hier ablesen:
http://www.philippine-embassy.de/bln/images/ConsularSection/VisaServices/pdf/3%2...

Ansonsten kann man sich als Deutscher nur mit 3 monatigen Verlängerungen visumsmässig dort aufhalten.

Im Fall eine früheren philipp. Staatsbürgerschaft gibt es aber Erleichterungen, sodass dies bei dem vorliegenden Fall zu vernachlässigen wäre.

hge


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 25.09.2010 um 15:49:43
 
Back to the roots:
Ich habe den philippinischen Pass mit dem Titel vor mir liegen:
Da steht:
Aufenthaltstitel
unbefristet
Niederlassungserlaubnis
Erwerbstätigkeit gestattet
Anmerkung: § 9 AufenthG

Ist das jetzt so einer mit EG ?
Also 6 Monate Heimataufenthalt oder 12 Monate ohne Genehmigung der Ausländerbehörde möglich ?

Weiterhin schönes Wochenende
Mangojo
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Antwort #24 - 25.09.2010 um 17:25:16
 
mangojo schrieb am 25.09.2010 um 15:49:43:
Ist das jetzt so einer mit EG ?


nein

mangojo schrieb am 25.09.2010 um 15:49:43:
Also 6 Monate Heimataufenthalt 


jepp
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Antwort #25 - 25.09.2010 um 18:03:12
 
hge2001 schrieb am 23.09.2010 um 10:18:39:
Da scheint sich tatsächlich etwas geändert zu haben. Auch die broschüre  der DRV sagt dasgleiche.

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Selbst die Experten waren verwirrt.

Trotzdem würde ich diesen satz beherzigen:





Ebent, wenn nämlich der deutsche Gatte Fremdrente bezog, etwa als Aus- oder Spätaussiedler, dann mag die Sache schon wieder anders aussehen.

Gruß, ULF
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Antwort #26 - 26.09.2010 um 12:56:58
 
mangojo schrieb am 23.09.2010 um 09:05:32:
Ich habe die Auskunft direkt von der DRV.
Der Website und den Beamten die dort posten http://www.ihre-vorsorge.de/forum.html
Zuerst glaubte ich das auch nicht, aber die Beamten haben das mehrfach bestätigt.
Ihr wird nichts gekürzt, weil ihr Mann deutscher war.

...und ich habe es von der DRV ebenfalls schriftlich, daß auch die Rente eines deutschen Staatsangehörigen gekürzt wird, wenn er dauerhaft im Ausland lebt.
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Antwort #27 - 26.09.2010 um 19:18:33
 
mangojo schrieb am 25.09.2010 um 15:49:43:
Anmerkung: § 9 AufenthG

Ist das jetzt so einer mit EG ?


Daueraufenthalt EG wäre § 9a, den sie aber wegen den mangelhaften Deutschkenntnissen (lt. deiner Aussage) kaum erhalten wird. Aber ein Besuch und ein Antrag bei der ABH würde ihr letztendlich Klarheit verschaffen.
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mangojo
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Antwort #28 - 27.09.2010 um 14:22:02
 
Aber schon irgendwie komisch......
Bei §9 steht, daß mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge in die Rente eingezahlt sein müssen.
Das hat sie aber definitiv nicht gemacht.
Bei §9a ist das wiederum keine Bedingung.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen beide Paragraphen.
Da ist sie ja dem §9a wesentlich näher als dem §9 ????

Ich denke, sie sollte einfach mal einen Antrag stellen.
Kann man den auch irgendwo downloaden ?
Oder ist es sicher, daß sie einen Sprachtest machen muß, um §9a, EG zu bekommen ?
Dann kann ich mir das nämlich schenken.......

Mangojo
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Antwort #29 - 27.09.2010 um 14:37:04
 
@ mangojo

Was mich bei deiner Bekannten sehr wundert, warum sie eine NE nach § 9 hat. Bei deutsch-verheirateten wäre eine NE nach § 28 Abs. 2 zu erteilen gewesen. Die Voraussetzungen nach § 9 sind für deine Bekannte nämlich nicht relevant.

Was aber § 9a anbelangt gilt hier u.a.:

Zitat:
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


... und das ist wesentlich mehr als nach § 28 Abs. 2:

Zitat:
er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Das entspricht nämlich gerade einmal A 1.

Ob die ABH einen Sprachnachweis verlangt oder sich vorort von den Sprachkenntnissen überzeugen läßt, wird der Weg zur ABH zeigen.

Wenn die Sprachkenntnisse zu gering sind, hätte sie immer noch die Möglichkeit, einen Sprachkurs zu machen, damit sie in den Genuss der günstigeren AE nach § 9 a kommt. Das sollte für ihren Zukunftswunsch Motivation genug sein, die deutsche Sprache zu lernen.
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