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Kummer- neuer Auftentaltstitel für Erwerbtätigkeit (Gelesen: 3.281 mal)
ni_lljj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.08.2010 um 12:54:52
 
Hallo, liebe Leute

da ich im kommenden Monat erneut einen Antrag auf Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeit stellen müsste, hätte ich paar Fragen zu meine Situation:
Ich habe bis letztes Jahr August bei einer deutschen Firma gearbeitet, aus guten Grund habe ich gekündigt. Mein laufender Aufenthaltstitel ist aber verbindlich mit der Firma(Anmerkung auf Visum "sonstige Beschäftigung nur mit Abstimmung der Ausländerbehörde".), und es ist gültig bis 7. Oct 2010. Jetzt nach fast einem Jahr hat eine andere Firma mir eine Stelle angeboten, darf ich jetzt noch einen anderen Auftenhaltstitel beantragen? Oder ist mein letzter schon automatisch ungültig nach der Kündigung. Falls ich jetzt doch mit dem alten Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten sollte, ist es illegal? Was wäre die schlimmste Folge?
Ps: Ich bin in zwischen nicht die ganze Zeit in Deutschland(aber immerhin weniger als 6 Monaten war ich außerhalb Deutschland), hatte Aufbaukurs  für Weiterbildung in anderen Ländern belegt, habe auch kein Arbeitslosengeld genommen.

Es wäre mir eine grosse Hilfe, falls irgendjemand mich in weiterer Erfahrung bringen könnte.Sonst bin ich bereit, diese Stelle abzulehnen und in mein Heimatland zurückzukehren, was für mich wohl bedeutet, 5 Jahre Studium, 4 Jahre Arbeitserfahrung in Deutschland, all das, was mich emotional sehr bewegt, muss ich hinschmeißen.

Ich danke dir vielmals, für das, dass du meine Frage liesst!
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Zkai
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Antwort #1 - 23.08.2010 um 13:26:51
 
Hi,

problematisch finde ich dass du gekündigt hast und somit nicht die Arbeit ausgeführt hast, die die Grundlage für deinen Aufenthalt gebildet hat.

Wenn ich eine solche Aufenthaltserlaubnis erteile, würde sie auch die Auflage enthalten "erlischt mit Aufgabe der vorgenannten Tätigkeit". Das heißt, wenn du auch eine solche oder ähnliche Auflage hättest, dann wäre die AE bereits futsch.

Wäre das nicht gewesen, wäre vermutlich die AE befristet worden.

Sinnig wäre gewesen nach Kündigung zur ABH zu marschieren, das warum zu erklären und schnellstmöglich eine neue Arbeitserlaubnis für eine neue Stelle zu beantragen.

Tja, da bleibt eigentlich nur mit offenen Karten zur ABH zu gehen und anzufragen ob sie bereit sind dir eine weitere Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für die neue Firma zu erteilen. Insbesonders mit den Unterlagen der Weiterbildung, damit man auch sieht, dass du dich bemüht hast und nicht nur rumgegammelt hast.
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Muleta
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Antwort #2 - 23.08.2010 um 13:42:40
 
Zkai schrieb am 23.08.2010 um 13:26:51:
Wenn ich eine solche Aufenthaltserlaubnis erteile, würde sie auch die Auflage enthalten "erlischt mit Aufgabe der vorgenannten Tätigkeit".


so eine Bedingung wäre in der Regel rechtswidrig, weil § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine vorrangige gesetzliche Regelung für solche Fälle beinhaltet und Du damit die gesetzlich notwendige Ausübung von Ermessen bereits im Vorfeld komplett ausfallen lässt. Da auch die Nebenbestimmung selbst nur im Ermessenswege erfolgen kann (und in Anbetracht von 7 II S. 2 eine Ermessensentscheidung nur in eine Richtung ausfallen kann...), dürftest Du/Dein Rechtsamt da also vor Gericht in erhebliche Erklärungsnöte geraten.

Zitat:
Das heißt, wenn du auch eine solche oder ähnliche Auflage hättest, dann wäre die AE bereits futsch.


da eine rechtswidrige Nebenbestimmung trotzdem idR nicht nichtig ist, ist diese Aussage leider zutreffend.

Zitat:
Sinnig wäre gewesen nach Kündigung zur ABH zu marschieren, das warum zu erklären und schnellstmöglich eine neue Arbeitserlaubnis für eine neue Stelle zu beantragen.


ohne Erlöschensbedingung wäre das ein besonders schädlicher Rat gewesen, der klar gegen die Interessen des TS läuft und rechtlich keinesfalls notwendig oder sinnvoll wäre.

Zitat:
Insbesonders mit den Unterlagen der Weiterbildung, damit man auch sieht, dass du dich bemüht hast und nicht nur rumgegammelt hast.


wenn keine Erlöschensbedingung verfügt war und jetzt ein genehmigungsfähiges Jobangebot vorliegt, kommt es darauf doch gar nicht an.

Muleta
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Zkai
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Antwort #3 - 23.08.2010 um 13:53:46
 
Muleta schrieb am 23.08.2010 um 13:42:40:
wenn keine Erlöschensbedingung verfügt war und jetzt ein genehmigungsfähiges Jobangebot vorliegt, kommt es darauf doch gar nicht an.


Wenn ich zu der Meinung komme, dass der Antragsteller mich nur verkohlt und die angetretene Arbeit dann kurz nach AE-Erteilung wieder aufgibt und sich die ganze Zeit "einfach so" hier (und im Ausland) aufhält, dann kommt es meines Erachtens schon drauf an.
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Muleta
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Antwort #4 - 23.08.2010 um 14:30:27
 
Zkai schrieb am 23.08.2010 um 13:53:46:
Wenn ich zu der Meinung komme, dass der Antragsteller mich nur verkohlt und die angetretene Arbeit dann kurz nach AE-Erteilung wieder aufgibt und sich die ganze Zeit "einfach so" hier (und im Ausland) aufhält, dann kommt es meines Erachtens schon drauf an.


ok, Du beschreibst schon einen Missbrauchsfall, mit dem man irgendwie umgehen müsste. Allerdings würde es sich dann anbieten, lediglich eine kurzläufige AE zu erteilen, so dass bereits in wenigen Monaten eine erneute Verlängerung nötig wäre. Bei Verdacht auf ein Scheinarbeitsverhältnis wäre wohl auch die Rentenversicherung eine brauchbare Adresse...

Wenn der TS jedoch zwischenzeitlich ALG 1 bezogen hat und die Agentur ihm keine Sanktionen auferlegte, dann besteht m.E. kein Anlass für weitere Nachfragen.

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Antwort #5 - 23.08.2010 um 14:38:50
 
Muleta schrieb am 23.08.2010 um 14:30:27:
Wenn der TS jedoch zwischenzeitlich ALG 1 bezogen hat und die Agentur ihm keine Sanktionen auferlegte, dann besteht m.E. kein Anlass für weitere Nachfragen.

Nur nebenbei: hat er nicht...
ni_lljj schrieb am 23.08.2010 um 12:54:52:
habe auch kein Arbeitslosengeld genommen.

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Antwort #6 - 23.08.2010 um 15:01:01
 
Vielen Dank für die Antwort!
Um die Situation bisschen näher zu erklären:
1. auf meinem Zusatzblatt des Aufenthaltstitels steht keinesfalls
"erlischt mit Aufgabe der vorgenannten Tätigkeit" sondern wie gesagt nur ""sonstige Beschäftigung nur mit Abstimmung der Ausländerbehörde".
2. Bei meinem letzten Aufentahltstitel handlet es auf keinen Fall "Scheinarbeitsverhältnis". Dieser war schon mein 2.  Aufenthaltsgenehmigung bezüglich gleicher Arbeitsvertrag, ich habe bei der gleichen Firma 3 Jahre gearbeitet. Erst 10 Monaten später Nach der Erteilung des Letzten habe ich gekündigt.
3. Meine Weiterbidlung habe ich nicht im EU gemacht.
Könnt jemand mir einen guten Rat geben, ob ich den Antrag lieber einfach fallen lassen sollte. Ich will eigentlich nicht unter den Verdacht stehen, dass ich nur in Deutschland "rum gammeln" und das Aufenthaltrecht ausneutzen. Mir geht es hier im wahrsten Sinne des Wortes um was emotionals, dass ich 12Jahre lang mit der Sprache mich beschäftigt und so viel in diesem Land erlebt habe. Ungutes oder was Schädiges habe ich nicht getan, nur leider habe ich mich selber eingeladen, den Versuch zu starten, irgendwie ein Leben zu führen.

OK, war zu Banal!

Danke für die Erklärung!
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Ulf
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Antwort #7 - 23.08.2010 um 19:02:21
 
ni_lljj schrieb am 23.08.2010 um 15:01:01:
Vielen Dank für die Antwort!
Um die Situation bisschen näher zu erklären:
1. auf meinem Zusatzblatt des Aufenthaltstitels steht keinesfalls
"erlischt mit Aufgabe der vorgenannten Tätigkeit" sondern wie gesagt nur ""sonstige Beschäftigung nur mit Abstimmung der Ausländerbehörde".
2. Bei meinem letzten Aufentahltstitel handlet es auf keinen Fall "Scheinarbeitsverhältnis". Dieser war schon mein 2.  Aufenthaltsgenehmigung bezüglich gleicher Arbeitsvertrag, ich habe bei der gleichen Firma 3 Jahre gearbeitet. Erst 10 Monaten später Nach der Erteilung des Letzten habe ich gekündigt.


Ich sehe da kein Problem. Verlängerung der AE mit Beschäftigung bei neuem Arbeitgeber beantragen. Schätze, Du bist hiesiger Absolvent und brauchst daher nur eine Konditionenprüfung. Wärest Du jetzt noch in Arbeit, wäre zu prüfen, ob Du die Streichung der einschränkenden Arbeitsauflage beantragen kannst. Solltest Du bei nächster passender Gelegenheit nachholen.

Gruß, ULF
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Zkai
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Antwort #8 - 24.08.2010 um 07:41:52
 
ni_lljj schrieb am 23.08.2010 um 15:01:01:
Könnt jemand mir einen guten Rat geben, ob ich den Antrag lieber einfach fallen lassen sollte. Ich will eigentlich nicht unter den Verdacht stehen, dass ich nur in Deutschland "rum gammeln" und das Aufenthaltrecht ausneutzen.


Fragen kostet ja nix. Also geh zur ABH und klär das einfach.

Deshalb bin ich eher ein Freund von frühzeitiger Klärung. Wenn die Leute offen ihr Anliegen vortragen und man helfen kann, dann wirds ja auch gemacht.
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Antwort #9 - 24.08.2010 um 08:15:55
 
Zkai schrieb am 24.08.2010 um 07:41:52:
Fragen kostet ja nix.


Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, kostet es die gleiche Bearbeitungsgebühr wie bei AE-Erteilung, § 49 II AufenthV.

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 24.08.2010 um 09:01:19
 
ulf schrieb am 24.08.2010 um 08:15:55:
Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, kostet es die gleiche Bearbeitungsgebühr wie bei AE-Erteilung, § 49 II AufenthV.

Gruß, ULF


Augenrollen

Man kann es auch komplizierter machen als es ist. Für mal in die Akte reingucken und abchecken was möglich ist und was nicht, nehm ich persönlich noch keine Gebühren. Aber höchstbürokratisch gesehen hast du natürlich Recht und sicherlich gibts auch Beamte die das etwas förmlicher sehen.
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