Zkai schrieb am 23.08.2010 um 13:26:51:Wenn ich eine solche Aufenthaltserlaubnis erteile, würde sie auch die Auflage enthalten "erlischt mit Aufgabe der vorgenannten Tätigkeit".
so eine Bedingung wäre in der Regel rechtswidrig, weil § 7 Abs. 2 S. 2
AufenthG eine vorrangige gesetzliche Regelung für solche Fälle beinhaltet und Du damit die gesetzlich notwendige Ausübung von Ermessen bereits im Vorfeld komplett ausfallen lässt. Da auch die Nebenbestimmung selbst nur im Ermessenswege erfolgen kann (und in Anbetracht von 7 II S. 2 eine Ermessensentscheidung nur in eine Richtung ausfallen kann...), dürftest Du/Dein Rechtsamt da also vor Gericht in erhebliche Erklärungsnöte geraten.
Zitat:Das heißt, wenn du auch eine solche oder ähnliche Auflage hättest, dann wäre die
AE bereits futsch.
da eine rechtswidrige Nebenbestimmung trotzdem idR nicht nichtig ist, ist diese Aussage leider zutreffend.
Zitat:Sinnig wäre gewesen nach Kündigung zur
ABH zu marschieren, das warum zu erklären und schnellstmöglich eine neue Arbeitserlaubnis für eine neue Stelle zu beantragen.
ohne Erlöschensbedingung wäre das ein besonders schädlicher Rat gewesen, der klar gegen die Interessen des
TS läuft und rechtlich keinesfalls notwendig oder sinnvoll wäre.
Zitat:Insbesonders mit den Unterlagen der Weiterbildung, damit man auch sieht, dass du dich bemüht hast und nicht nur rumgegammelt hast.
wenn keine Erlöschensbedingung verfügt war und jetzt ein genehmigungsfähiges Jobangebot vorliegt, kommt es darauf doch gar nicht an.
Muleta