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Aufenthaltserlaubnis nach FZF (Gelesen: 6.274 mal)
Themen Beschreibung: Wann wird die AUfenthaltserlaubnis verwirkt?
Tippi
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Antwort #15 - 19.08.2010 um 20:56:23
 
Der Smilie war für Petersburger bestimmt, nicht für dich.

Man könnte sich einige Postings ersparen, wenn man den
Betreff aussagekräftig gestaltet, das Eingangsposting mit
den wichtigen Infos bestücktwenn man eben auch mal ein
Profil des Users anschaut (gerade bei den Neulingen) und
dann eben mit einem Blick feststellen kann, welche Staats-
angehörigkeit der Betreffende hat.

Ich unterstelle auch mal (weiteren erklärenden Endlos-
postings vorgegriffen) dass Petersburger das Kandidat
nicht böse oder abwertend gemeint hat.

Und das soll es dazu auch gewesen sein - sonst ufert
ein weiterer Fred aus.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Petersburger
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Antwort #16 - 19.08.2010 um 21:52:54
 
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 20:39:43:
dass mir der Terminus 'Kandidat' nicht wirklich gefallen hat.

Dann entschuldige das bitte.

Meine Antwort schrieb ich in ein paar ruhigen Minuten auf Arbeit. So viele Minuten waren es aber nicht, daß ich mir den Luxus hätte leisten können, in Deinen früheren Beiträgen zu forschen ...

ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 20:39:43:
Diesen Lapsus dann vorgeführt zu bekommen, zaehlt m.E. nicht wirklich zu den goldenen Tugenden. 

Auch hier entschuldige bitte.

Du warst damit gar nicht gemeint. Deshalb meine Frage "Hat sich jemand über den Lapsus [Zitat] hergemacht?"
Damit wollte ich eben andeuten, daß es hier um konstruktive Ratschläge für Eure Situation gehen sollte.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 20.08.2010 um 06:47:46
 
Petersburger schrieb am 19.08.2010 um 21:52:54:
Meine Antwort schrieb ich in ein paar ruhigen Minuten auf Arbeit. So
viele Minuten waren es aber nicht
, daß ich mir den
Luxus
hätte leisten können, in Deinen früheren Beiträgen zu forschen ...


Damit wollte ich eben andeuten, daß es hier um konstruktive Ratschläge für Eure Situation gehen sollte.



Wenn du die Diskussion mitverfolgt hast, so bezweifelte ja gerade Schweizer, dass es mit dem Schengen muliple entry so leicht werden würde. Was aber wieder dein Hauptvorschlag ist.


Du zitierst Paragrafen in denen eine AE erlischt, gleichwohl es nur um die Antragstellung geht.  Dass es keine Vorwirkung geben kann, ist auch klar dass dies im Moment nix bringt.

Dann sind dies Spitzfindigkeiten?

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Antwort #18 - 20.08.2010 um 07:38:45
 
Zitat:
Du zitierst Paragrafen in denen eine AE erlischt, gleichwohl es nur um die Antragstellung geht.


Falsch, das macht Petersburger nicht. Es geht sehr wohl um die Antragstellung und die Frage, ob bei mehrmaligen längeren Auslandsaufenthalten der bestand der erteilten AE ggf. gefährdet würde.

So lese ich jedenfalls im Ausgangsbeitrag der TS:

ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
Soweit ich weiss, darf mein Mann mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verwirken. Reicht es aber nach diesen 6 Monaten einfach wieder einzureisen um dann die Möglichkeit zu haben für weitere 6 Monate ins Ausland zu gehen?


Und später weiter:

ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 10:42:12:
Das mit den 6 Monaten könnte man ja problemlos arrangieren. Was mich nur verunsichert ist die Sache mit dem 'oder nicht nur voruebergehend ausreist'.


Die von mir eingebrachten Bedenken teilt letztlich auch Muleta:

Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:
Nach der Kommentarliteratur und überwiegenden (aber nicht eindeutiger) Rspr ist ein beruflich bedingter vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht geeignet, die Voraussetzungen für die familiäre AE zu beeinträchtigen (so kürzlich z.B. VG Frankfurt, Urt. v. 08.04.2010 -7 K 2014/09, nicht rechtskräftig, die Sache liegt wohl noch beim VGH; den Verfahrensgang, insbes. die Dauer(!), sollte man für vergleichbare Fälle ruhig mal im Auge behalten). Ggf. kommt eine Erlaubnis iSv 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht (auch wenn das Gesetz das für solche Fälle nicht ausdrücklich vorsieht). 


Daraus geht hervor, dass selbst für einen einmaligen längeren Aufenthalt aus beruflichen Gründen, die Sache bislang juristisch nicht einwandfrei geklärt ist. - In unserem Falle hier geht es aber um mehrmalige derartige Aufenthalte.

So kommt Muleta zu genau der Schlussfolgerung, die ich in meinen Postings hier propagiert habe:

Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:
Im Ergebnis ist also abzuwägen zwischen dem, was der TS in Kooperation mit der ABH ohne großen Stress erreichen kann und den Konsequenzen eines gerichtlichen Verfahrens (Kostenrisiko, Verfahrensdauer, nervliche Belastung, Aufenthaltsstatus während des Verfahrens) bzw. Problemen bei der Einreise mit der BPol.


Zitat:
Wenn du die Diskussion mitverfolgt hast, so bezweifelte ja gerade Schweizer, dass es mit dem Schengen muliple entry so leicht werden würde. Was aber wieder dein Hauptvorschlag ist. 


Nicht nur ich bezweifle das. (Abgesehen davon schrieb die TS, dass ihr mann schon einmal Probleme mit der Erteilung auch nur eines normalen Besuchsvisums hatte). Auch Muleta riet, nicht zuletzt mit Blick auf die Frage der Rechtsstellung zu reiflicher Überlegung. So lese ich jedenfalls die Passage:

Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:
Dass die AE für den Antragsteller eine bessere Rechtsposition bietet als ein Multi-Visum ist selbstverständlich. Die problemlose und schnelle Erteilung eines Multi-Visums hingegen nicht. 


So, und nun werde ich noch mal deutlich:

Höre auf, hier anderen usern Spitzfindigkeiten zu unterstellen. Das steht Dir nicht zu, schon gar nicht, als Du mit einer Vielzahl Deiner Posts (nicht nur in diesem thread) mehr für Verwirrung als für Klärung sorgst und bisweilen Halbwissen als allgemeingültige Weisheit postulierst und, wie dieser thread hier belegt, nicht unwesentlich mit Unterstellungen gegenüber anderen usern operierst. Das ist hier nicht erwünscht!

Überlege Dir gut, was Du ggf. hier und in anderen threads weiter schreibst - das ist nicht mehr als ein (letztmalig) gut gemeinter Rat. 

Ich habe fertig!  Ärgerlich


=schweitzer=
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Antwort #19 - 20.08.2010 um 19:17:03
 
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
Nun meine Frage: was können wir tun?

Dann will ich nochmal versuchen, hierauf einzugehen.

Ich habe richtig verstanden, daß Dein Mann sein Visum im Paß hat?

Dann würde ich wohl folgendes versuchen:
Sprich mit Deiner ABH. Die haben dem FZF-Antrag ja nun zugestimmt, kennen Eure Geschichte also.
Frage: Wären Sie bereit, angesichts des Jobangebotes eine Fristverlängerung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 für 2 Jahre (oder zunächst ein Jahr mit ggf. möglicher nochmaliger Fristverlängerung bei nachgewiesenem Bedarf) zu gewähren?
Ist die Antwort ein uneingeschränktes JA, dann geht diesen Weg.

Wenn die ABH zweifelt, dann schildere die Probleme beim Erhalt von Jahresvisa in der Türkei.
Nach einem Antrag auf FZF ist die Rückkehrbereitschaft ja nun wirklich nichts, was man ohne jeden Zweifel bejahen kann - womit ein zentrales Kriterium schon für Einfach-Schengenvisa zum Problemkriterium wird.

Wenn die ABH trotzdem Schengenvisa und später einen Neuantrag zur FZF bevorzugt, dann bitte die ABH doch um Unterstützung.

Die könnte so aussehen, daß sie in einem Schreiben die Erteilung eines Jahresvisums befürwortet. (Solche Schreiben habe ich schon gesehen, das ist also nicht meine Erfindung.)

Noch besser wäre - und auch das gab es schon - wenn die ABH die AV (Auslandsvertretung) anschreibt und das weitere Vorgehen mit dieser abstimmt.
Das hätte den Vorteil, daß die AV schon mit dem Fall vertraut ist und die Position der ABH kennt.
Wenn Ihr einen konkreten Ansprechpartner in der AV kennt (mit dem die ABH Kontakt hatte), sollte es dann auch kein Problem mehr mit dem Visum geben.

Teilt die AV der ABH mit, daß ein Jahresvisum nach ihrer Auffassung nicht in Frage kommt, kann nun wieder die ABH ihre Position überdenken - und gibt möglicherweise nun doch die oben angesprochene Fristverlängerung.

EDIT: Vergeßt nicht, daß diese Bescheinigung (die Fristverlängerung) sinnvollerweise auch übersetzt sein sollte. Es gibt auch außerhalb Deutschlands Grenzbeamte, die vom deutschen § 51 Abs. 1 AufenthG wissen, aber die Bescheinigung in deutscher Sprache möglicherweise nicht verstehen können.  Zwinkernd
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Antwort #20 - 21.08.2010 um 13:49:37
 
schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 13:54:02:
Es geht hier um die tatsächliche Ausübung der Personensorge in Deutschland. Und der Kontext des § 28 AufenthG gibt klar her, dass das sehr grundsätzlich an das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (!) gebunden ist. (Und das macht ja mit Blick auf das Kind auch durchaus Sinn.) Damit ist zweifellos nicht nur eine in Deutschland auf dem Papier oder als Fiktion bestehende Lebensgemeinschaft gemeint.

Für den Ausländer gilt in Bezug auf das Fortbestehen seiner AE im Übrigen sehr wohl, dass eine Ausreise, die nicht nur vorübergehender Natur ist, den Fortbestand der AE gefährdet. In der Praxis ist es durchaus so, dass bei fortgesetzten, längeren Ausreisen, der Verdacht entstehen kann und auch schon entstanden ist, dass der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland besteht und nicht mehr von einer "vorübergehenden Natur" der Ausreisen gesprochen werden kann.


Fragt sich, ob so ein Fall gegenüber einer zumeist akzeptierten doppelten Haushaltsführung im Inland (Helgoland/Zwiesel) grundsätzlich nachteiliger zu bewerten ist, wenn die familiäre Gemeinschaft an Wochenenden (wenn auch nicht an jedem) und in den Ferien/Urlauben gelebt werden kann.

Gruß, ULF
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