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Aufenthaltserlaubnis nach FZF (Gelesen: 6.228 mal)
Themen Beschreibung: Wann wird die AUfenthaltserlaubnis verwirkt?
ivi-i
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19.08.2010 um 09:59:16
 
Hallo,


unser Leben steht gerade auf dem Kopf!

Mein Mann beantagte eine FZF zum dt Kind und bekam auch sein Visum. Geplant war, dass er in 2 Wochen nach Deutschland kommt.
Nun hat mein Mann jedoch ein wahnsinnig gutes Jobangebot in seinem Heimatsland bekommen, welches man fast nicht ablehnen kann. So wie geht es nun weiter?
Das Jobangebot/ Projektarbeit wird ca. 1- 2 Jahre laufen. Mein Mann könnte sich aber vorstellen ca. 6 Monate bis 1 Jahr in diesem Job arbeiten und dann nach Deutschland zu kommen.
Nun meine Frage: was können wir tun?

Soweit ich weiss, darf mein Mann mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verwirken. Reicht es aber nach diesen 6 Monaten einfach wieder einzureisen um dann die Möglichkeit zu haben für weitere 6 Monate ins Ausland zu gehen? Ware das denn legal? İch meine im Sinne des Visums ja sicher nicht. Und kann er gleich nach Erteilung des Visums wieder ausreisen?
Könnten da Schwierigkeiten auftreten?

Oder ware es tatsaechlich besser das FZF Visum ablaufen zu lassen und mein Mann müsste dann für weieter Besuche ein Besuchsvisum beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.08.2010 um 10:09:34
 
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
Hallo,


unser Leben steht gerade auf dem Kopf!

Mein Mann beantagte eine FZF zum dt Kind und bekam auch sein Visum. Geplant war, dass er in 2 Wochen nach Deutschland kommt.
Nun hat mein Mann jedoch ein wahnsinnig gutes Jobangebot in seinem Heimatsland bekommen, welches man fast nicht ablehnen kann. So wie geht es nun weiter?
Das Jobangebot/ Projektarbeit wird ca. 1- 2 Jahre laufen. Mein Mann könnte sich aber vorstellen ca. 6 Monate bis 1 Jahr in diesem Job arbeiten und dann nach Deutschland zu kommen.
Nun meine Frage: was können wir tun?

Soweit ich weiss, darf mein Mann mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verwirken. Reicht es aber nach diesen 6 Monaten einfach wieder einzureisen um dann die Möglichkeit zu haben für weitere 6 Monate ins Ausland zu gehen? Ware das denn legal? İch meine im Sinne des Visums ja sicher nicht. Und kann er gleich nach Erteilung des Visums wieder ausreisen?
Könnten da Schwierigkeiten auftreten?

Oder ware es tatsaechlich besser das FZF Visum ablaufen zu lassen und mein Mann müsste dann für weieter Besuche ein Besuchsvisum beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe!


Ich würde letzteres Vorschlagen Schengen multiple entry, evt. für mehr als 1 Jahr und dann in eins oder zwei Jahren einfach die AE erneut beantragen.

Wo bleibst Du?   Damit die AE bestehen bleibt musst du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in D haben. Ziehst du zu ihm, dann würde die AE nicht verlängert.

Wenn du in D bleibst und er aus berfulichen Gründen länger im Ausland bleiben muss, dann kann er auch eine Verlängerung über ein halbes Jahr beantragen.

Würde er z.B. 3 Jahre AE bekommen und dein Lebensmittelpunkt bleibt in D und er kommt so alle paar Monate (weniger als 6 Monate) nach D dann wäre dies auch ok.


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ivi-i
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Antwort #2 - 19.08.2010 um 10:34:24
 
Ich bin in Deutschland.

Ist es denn realistisch, dass meinem Mann ein multiple entry von einem Jahr oder mehr gewaehrt wird? In der Vergangenheit wurde ihm das Besuchsvisum sogar schon einmal nicht gewaehrt, da die Gründe seines Besuchs nicht glaubwürdig erschienen.
Das würden wir aeusserts ungern alles wieder durchmachen.

Wie würden denn ersterer Weg aussehen? Er behaelt den Aufenthaltstitel und reist wann wie oft nach D ein und aus?
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 19.08.2010 um 10:34:24
 
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
Soweit ich weiss, darf mein Mann mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben

Nein, das ist falsch. Du musst zuerst folgendes verstehen. Es gibt:
  • Ein Visum (Visa). Diese kann man nur im Ausland bei einer Botschaft / einem Konsulat beantragen. Sie berechtigen zur Einreise, aber nicht dazu laenger in Deutschland zu bleiben.
  • Eine AE (Aufenthaltserlaubnis). Diese kann man nur im Inland bei der ABH bekommen. Sie berechtigt dazu in Deutschland zu verbleiben / zu arbeiten / etc.

Mit dem Visum das dein Mann hat koennte er also in Deutschland einreisen und dann vor Ort eine AE beantragen. Ohne, dass er nach Deutschland kommt wird sein Visum in ca. 3 Monaten vermutlich ganz automatisch auslaufen. Die AE hingegen erlischt, wie du schon selbst sagst, wenn er laenger als 6 Monate abwesend ist oder nicht nur voruebergehend ausreist.

ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
Oder ware es tatsaechlich besser das FZF Visum ablaufen zu lassen und mein Mann müsste dann für weieter Besuche ein Besuchsvisum beantragen?

Das ist in eurer Konstellation sicherlich der vorgesehene Weg. Dein Mann wird ja waehrend dem Jahr in dem er arbeitet vermutlich nur zu Besuchen kommen koennen und nicht etwa jedes Wochenende. Er moege unter der Schilderung seiner Situation beim ersten Besuch nach einem "unechten Jahresvisum" fragen. Das macht kuenftige Reisen dann sehr unkompliziert, wenn er es bekommt.

ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 10:34:24:
In der Vergangenheit wurde ihm das Besuchsvisum sogar schon einmal nicht gewaehrt, da die Gründe seines Besuchs nicht glaubwürdig erschienen.

Die Gruende fuer den Besuch hat man ihm vermutlich schon geblaubt, wenn er ein deutsches Kind hat. Eher hat es wohl bei der Rueckkehrbereitschaft gehapert. Aber da er ja beim naechsten Mal vorzeigen kann, dass er ein FZF Visum hat verfallen lassen wegen dem guten Job duerfte die Rueckkehrbereitschaft (waehrend er noch den guten Job hat) schon recht gut nachgewiesen sein.
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Antwort #4 - 19.08.2010 um 10:37:12
 
Zitat:
Würde er z.B. 3 Jahre AE bekommen und dein Lebensmittelpunkt bleibt in D und er kommt so alle paar Monate (weniger als 6 Monate) nach D dann wäre dies auch ok.



Na, mal vorsichtig!

Bei so einer Verfahrensweise ließe ich wohl nur schwer hinreichend begründen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes während dieser Zeit in Deutschland befindet, mal abgesehen davon, dass er dem eigentlichen Zweck des Visums /der Aufenthaltserlaubnis, nämlich der Ausübung der Personensorge, so wohl kaum hinreichend nachkommen könnte.

Zitat:
Wo bleibst Du? Damit die AE bestehen bleibt musst du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in D haben. Ziehst du zu ihm, dann würde die AE nicht verlängert. 


Primär geht es angesichts des Zweckes des in Rede stehenden Visums /der AE um den gewöhnlichen Aufenthalt des deutschen Kindes!!!

Zitat:
Ich würde letzteres Vorschlagen Schengen multiple entry


Vorschlagen kannst Du viel, probieren kann man auch viel, die Erfahrung besagt freilich, dass ein solches Visum regelmäßig nicht so einfach zu bekommen ist.

*

Mein Vorschlag:

Die Sache ganz offen mit der ABH besprechen und dann die beste Lösung wählen!

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Antwort #5 - 19.08.2010 um 10:42:12
 
Stefan-TR schrieb am 19.08.2010 um 10:34:24:
Mit dem Visum das dein Mann hat koennte er also in Deutschland einreisen und dann vor Ort eine AE beantragen. Ohne, dass er nach Deutschland kommt wird sein Visum in ca. 3 Monaten vermutlich ganz automatisch auslaufen. Die AE hingegen erlischt, wie du schon selbst sagst, wenn er laenger als 6 Monate abwesend ist oder nicht nur voruebergehend ausreist.


das ist soweit klar und das könnte er ja auch machen.
Also er beantragt die AE, die ihm ja auch gewaehrt wird. Davon ging ich nun schon aus.

Stefan-TR schrieb am 19.08.2010 um 10:34:24:
Mit dem Visum das dein Mann hat koennte er also in Deutschland einreisen und dann vor Ort eine AE beantragen. Ohne, dass er nach Deutschland kommt wird sein Visum in ca. 3 Monaten vermutlich ganz automatisch auslaufen. Die AE hingegen erlischt, wie du schon selbst sagst, wenn er laenger als 6 Monate abwesend ist oder nicht nur voruebergehend ausreist.



Das mit den 6 Monaten könnte man ja problemlos arrangieren. Was mich nur verunsichert ist die Sache mit dem 'oder nicht nur voruebergehend ausreist'. Das eröffnet ja einen unheimlichen Spielraum für Auslegungen. Nicht?

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Antwort #6 - 19.08.2010 um 11:12:07
 
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 10:42:12:
Das eröffnet ja einen unheimlichen Spielraum für Auslegungen. Nicht?


Auch deswegen schrieb ich, dass an einem Kontakt zur ABH IMHO kein Weg vorbei führt. Letztlich ist sie die entscheidende Instanz, die einzelfallbezogen beurteilt, ob bei einer Konstellation wie Eurer jeweils und in der Summe von einer vorübergehenden Ausreise ausgegangen werden kann oder nicht.

Also, wenn Ihr bezogen auf Euren Einzelfall wirklich Sicherheit haben wollt ...  Augenrollen

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Antwort #7 - 19.08.2010 um 13:30:53
 
schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 10:37:12:
Na, mal vorsichtig!

Bei so einer Verfahrensweise ließe ich wohl nur schwer hinreichend begründen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes während dieser Zeit in Deutschland befindet, mal abgesehen davon, dass er dem eigentlichen Zweck des Visums /der Aufenthaltserlaubnis, nämlich der Ausübung der Personensorge, so wohl kaum hinreichend nachkommen könnte.



Der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen muss in D sein. Wo steht im Gesetz etwas, dass dies auch von einem Ausländer sein muss. Hier reicht,dass die Lebensgemeinschaft in D angesiedelt sein soll.

Dies sind zwei verschiedene Dinge.





Zitat:
Vorschlagen kannst Du viel, probieren kann man auch viel, die Erfahrung besagt freilich, dass ein solches Visum regelmäßig nicht so einfach zu bekommen ist.

*

Mein Vorschlag:

Die Sache ganz offen mit der ABH besprechen und dann die beste Lösung wählen!

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WEnn besprechen nix hilft, dann einfach gerichtliche überprüfen lassen.

Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass auch das Schengenvisum genehmigt wird.

AE zum Kind steht so weit mir in Erinnerung auch nicht, dass der Ausländer seinen gewöhlichen Aufenthalt in D haben muss.



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Antwort #8 - 19.08.2010 um 13:54:02
 
Du schaffst mich!!!  unentschlossen

Hier (m)ein letzter Versuch:

Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen muss in D sein. Wo steht im Gesetz etwas, dass dies auch von einem Ausländer sein muss. Hier reicht,dass die Lebensgemeinschaft in D angesiedelt sein soll.

Dies sind zwei verschiedene Dinge. 


Ach ja? Gegenfrage: Wo steht, dass es ausreicht, dass die Lebensgemeinschaft in Deutschland lediglich "angesiedelt" sein muss?

Es geht hier um die tatsächliche Ausübung der Personensorge in Deutschland. Und der Kontext des § 28 AufenthG gibt klar her, dass das sehr grundsätzlich an das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (!) gebunden ist. (Und das macht ja mit Blick auf das Kind auch durchaus Sinn.) Damit ist zweifellos nicht nur eine in Deutschland auf dem Papier oder als Fiktion bestehende Lebensgemeinschaft gemeint.

Für den Ausländer gilt in Bezug auf das Fortbestehen seiner AE im Übrigen sehr wohl, dass eine Ausreise, die nicht nur vorübergehender Natur ist, den Fortbestand der AE gefährdet. In der Praxis ist es durchaus so, dass bei fortgesetzten, längeren Ausreisen, der Verdacht entstehen kann und auch schon entstanden ist, dass der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland besteht und nicht mehr von einer "vorübergehenden Natur" der Ausreisen gesprochen werden kann.

Ich sehe nicht, dass es schädlich oder falsch sein sollte, sich da im Vorfeld einzelfallbezogen mit der ABH zu besprechen. - Im Gegenteil, wenns dann anders kommt, hat man den Salat und kann - natürlich - klagen, wie Du das offenbar chic findest. Ob erfolgreich oder nicht, wirst sicher auch Du nicht prognostizieren wollen. Oder doch???  Schockiert/Erstaunt

Ich jedenfalls würde im Vorfeld alles zu tun versuchen, damit ich nicht in eine solche Situation komme.

Zitat:
WEnn besprechen nix hilft, dann einfach gerichtliche überprüfen lassen. 


sic!  Augenrollen

Zitat:
Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass auch das Schengenvisum genehmigt wird. 


Du hast wahrscheinlich die ultimative Glaskugel. - Vorhin schriebst Du von einem multi-entry-Visum. - Meine langjährige Beratungserfahrung mag ja einen Sch... wert sein, aber die besagt, dass es eben nicht so einfach ist, schon gar nicht im ersten Anlauf, so ein Visum zu erhalten.

Zitat:
AE zum Kind steht so weit mir in Erinnerung auch nicht, dass der Ausländer seinen gewöhlichen Aufenthalt in D haben muss. 


Dazu habe ich weiter oben schon gepostet.

Lippen versiegelt


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Antwort #9 - 19.08.2010 um 13:54:50
 
Zitat:
Wo steht im Gesetz etwas, dass dies auch von einem Ausländer sein muss.

§ 51 (1) Ziffer 6

Komm' mir jetzt bitte nicht mit der Frage, ob das im konkreten Fall so anwendbar ist.

Ich habe schon Leute bei mir am Schalter gehabt, die von Bundesgrenzschützern des illegalen Aufenthaltes verdächtigt wurden, weil sie im dritten Halbjahr ihres Dreijahresvisums auf mehr als 90 Tage Gesamthaufenthaltsdauer gekommen waren. Im Visum steht ja nur "90 Tage".

Es geht auch darum, daß der Kindesvater die Grenze ohne (ich übertreibe mal) "Rechtsbeistand" überqueren kann.

Ich würde jedem in einer solchen Situation raten, anstelle des nationalen Visums ein Jahresvisum zu beantragen.
Gute Gründe für Rückkehrbereitschaft gibt es ja.


Woher kommt der Kandidat eigentlich?
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Antwort #10 - 19.08.2010 um 14:45:16
 
Petersburger schrieb am 19.08.2010 um 13:54:50:
Woher kommt der Kandidat eigentlich? 


den ersten Beiträgen der TS nach aus der Türkei  22
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Antwort #11 - 19.08.2010 um 17:19:08
 
schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 13:54:02:
Hier (m)ein letzter Versuch:


Ach ja? Gegenfrage: Wo steht, dass es ausreicht, dass die Lebensgemeinschaft in Deutschland lediglich "angesiedelt" sein muss?



Wieso sollte diese zusätzliche Forderungen rechtens sein, wenn sie gestellt wird.

Denke die Argumentation eines Gerichtes ist höher zu berwerten, als die Einschätzung einer Botschaft oder einer ALB.

Mir liegt eine GErichtsentscheidung vor, die genau meine Argumentation stützt.

Klar, muss versucht man zunächst einen Konflikt zu vermeiden, doch manchmal macht es keinen Sinn, wenn die Auslegungen eines GEsetzes zuweit auseinanderliegen. 

Wieso Monate versuchen eine Behörde zu überzeugen?

Zitat:
Es geht hier um die tatsächliche Ausübung der Personensorge in Deutschland. Und der Kontext des § 28 AufenthG gibt klar her, dass das sehr grundsätzlich an das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (!) gebunden ist. (Und das macht ja mit Blick auf das Kind auch durchaus Sinn.) Damit ist zweifellos nicht nur eine in Deutschland auf dem Papier oder als Fiktion bestehende Lebensgemeinschaft gemeint.



wenn der Mann im Ausland arbeitet und die Familie in D ist, wo ist dann die familiäre Lebensgemeinschaft?

Wo ist die familäre Lebensgemeinschaft, wenn zwei Deutsche z.B. in Hamburg in und in Garmisch arbeiten?  Da wo beide sagen sie haben ihren Lebensmittelpunkt. Da wird auch der Deutsche nicht überwiegend am Ort des Lebensmittelpunktes aufhalten. Gleichwohl ist dann auch steuerrechtlich der familäre Lebensmittelpunkt in dem Ort wo beide dies bestimmen. Das ist dem Ehepaar überlassen.


Zitat:
Für den Ausländer gilt in Bezug auf das Fortbestehen seiner AE im Übrigen sehr wohl, dass eine Ausreise, die nicht nur vorübergehender Natur ist, den Fortbestand der AE gefährdet.


Es wäre in diesem Fall ja aus beruflichen Gründen.


Zitat:
In der Praxis ist es durchaus so, dass bei fortgesetzten, längeren Ausreisen, der Verdacht entstehen kann und auch schon entstanden ist, dass der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland besteht und nicht mehr von einer "vorübergehenden Natur" der Ausreisen gesprochen werden kann.


der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers vielleicht nicht. Doch der Lebensmittelpunkt kann durchaus noch in D sein.

Sicherlich eine Auslegungssache.


Zitat:
Ich sehe nicht, dass es schädlich oder falsch sein sollte, sich da im Vorfeld einzelfallbezogen mit der ABH zu besprechen. - Im Gegenteil, wenns dann anders kommt, hat man den Salat und kann - natürlich - klagen, wie Du das offenbar chic findest. Ob erfolgreich oder nicht, wirst sicher auch Du nicht prognostizieren wollen. Oder doch???  Schockiert/Erstaunt


wo habe ich gesagt, dass eine Klage chic ist?  Bitte keine unzulässigen Interpretationen! Wie schon gesagt, wenn ersichtlich ist, dass Argumente nichts bezwecken, dann lieber eher als später.

Zitat:
Du hast wahrscheinlich die ultimative Glaskugel. - Vorhin schriebst Du von einem multi-entry-Visum. - Meine langjährige Beratungserfahrung mag ja einen Sch... wert sein, aber die besagt, dass es eben nicht so einfach ist, schon gar nicht im ersten Anlauf, so ein Visum zu erhalten.


1. Gab ich die Empfehlung ab, dass für ihre Fälle ein Schengen multiple entry ausreichend sein könnte. Was hat dies mit der zweiten Option zu tun?

2. Wenn die beiden Ehepartner jedoch gegenüber der ALB sagen, wir benötigen ein längeres Visum, da  sich der Ausländer länger als 3 Monate in einem 6 Monatszeitraum in D aufhält, so hat dies zunächst eine Bedeutung, denn dann ist ein nationales Visum erforderlich.  Dies müssen die Eheleute für ihren persönlichen Fall zunächst klären.

3. Ich glaube dir gerne, dass einige Botschaften, wir haben hier ja auch Vertreter, durchaus einem Ehepaar Probleme bereiten. Über Gründe kann man viel spekulieren, gehört hier nicht her. Im konkreten Fall würde dann auch die Botschaft bei einem Schengenvisum verhindern, dass der Vater sein Besuchsrecht sein Sorgerecht ausüben kann, an seiner Verpflichtung zur Sorge für sein eigenes Kind gehindert wird.

@Petersburger

Du zitierst Paragrafen wo eine AE erlischt. Dazu muss sie aber erst mal existieren. Die Verweigerung kann nicht vorwirkend auf ein mögliches Eintreten erfolgen.

Dann geht es halt um die Auslegung ist es vorübergehender Natur, wenn der Ausländer einen gutdotierten Vertrag für 1 oder 2 Jahre im Ausland annimmt.  Vermutlich eher nicht, da die Integrationsverordnung ja z.B. bei einer AE von mehr als 1 Jahr erst die Berechtigung zur Teilnahme am Ik gibt, oder bei mehr als 18 Monate in D, es sei denn es ist vorübergehender Natur.  Und Studenten bei 7 - 8 Jahren Auftenthalt in D sind auch vorübergehender Natur.

Sieht es eine Behörde anders und lässt sich nicht überzeugen, ...










Auch da gibt es Gerichte, die bei Ehepaaren die Sache so sehen, dass dann, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat, ein Visum zu erteilen ist, sei es ein Schengenvisum oder ein AE, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Je nachdem was die Eheleute benötigen oder wollen.





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Antwort #12 - 19.08.2010 um 17:50:33
 
Zitat:
Du zitierst Paragrafen wo eine AE erlischt. Dazu muss sie aber erst mal existieren. Die Verweigerung kann nicht vorwirkend auf ein mögliches Eintreten erfolgen. 

Langsam macht es mir keinen Spaß mehr, auf bestimmte Spitzfindigkeiten einzugehen.

Habe ich oder hat irgendwer sonst von einer Verweigerung der AE gesprochen? Hat sich irgendwer über den Lapsus der TS
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:
darf ... mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verwirken.

hergemacht? Das Visum gilt gar nicht so lange, hier müßte dann ja wohl AE stehen.

Ich war der Meinung, die TS wollte gern wissen, was wohl die praktikabelste Lösung für sie bzw. ihren Mann ist.
Das ist mit Sicherheit nicht eine Variante, wo man auf Reisen sicherheitshalber ein paar Blätter mit Rechtshinweisen bei sich hat, um ggf. einen Bundespolizisten oder gar eine ganze Schicht zu überzeugen, daß es Argumente geben kann für das Nichterlöschen einer im Paß vorhandenen AE.

Ich persönlich würde in vergleichbarer Situation statt der AE ein Schengenvisum beantragen und könnte mich in Ruhe bewegen.

Nicht weil ich nicht gern mein Recht durchsetze.
Das tue ich immer wieder gern und mit Vergnügen.
Aber nicht an Stellen, wo mein Flugzeug weg sein kann, bevor ich mich durchgesetzt habe. Oder meine Fähre in Helsinki, 200 km vom Grenzübergang entfernt.


Zitat:
Mir liegt eine GErichtsentscheidung vor,

Fein! Sei stolz darauf!

Mir liegen zwei Gerichtsentscheidungen des 10. bzw. 19. Senats des VGH Bayern vor, die sich in einer Kernfrage direkt widersprechen.

Jetzt findet ein Bundespolizist ein Urteil eines anderen Gerichts, das "Deinem" widerspricht.
Sehr hilfreich dann, "Dein" Urteil.

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Antwort #13 - 19.08.2010 um 19:21:02
 
Nach der Kommentarliteratur und überwiegenden (aber nicht eindeutiger) Rspr ist ein beruflich bedingter vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht geeignet, die Voraussetzungen für die familiäre AE zu beeinträchtigen (so kürzlich z.B. VG Frankfurt, Urt. v. 08.04.2010 -7 K 2014/09, nicht rechtskräftig, die Sache liegt wohl noch beim VGH; den Verfahrensgang, insbes. die Dauer(!), sollte man für vergleichbare Fälle ruhig mal im Auge behalten). Ggf. kommt eine Erlaubnis iSv 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht (auch wenn das Gesetz das für solche Fälle nicht ausdrücklich vorsieht).

Dass die AE für den Antragsteller eine bessere Rechtsposition bietet als ein Multi-Visum ist selbstverständlich. Die problemlose und schnelle Erteilung eines Multi-Visums hingegen nicht.

Im Ergebnis ist also abzuwägen zwischen dem, was der TS in Kooperation mit der ABH ohne großen Stress erreichen kann und den Konsequenzen eines gerichtlichen Verfahrens (Kostenrisiko, Verfahrensdauer, nervliche Belastung, Aufenthaltsstatus während des Verfahrens) bzw. Problemen bei der Einreise mit der BPol. Eine allgemein gültige Empfehlung kann es daher nicht geben.

Tippi schrieb am 19.08.2010 um 14:45:16:
den ersten Beiträgen der TS nach [kommt der Kandidat] aus der Türkei  22


womit er ja genau genommen für Besuchsaufenthalte sowieso kein... Aber im Hinblick auf die praktische Durchsetzbarkeit lassen wir das hier mal lieber...

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Antwort #14 - 19.08.2010 um 20:39:43
 
Soweit gilt euch ersteinmal mein Dank.

Auch wenn ich ehrlicherweise sagen muss, dass mir der Terminus 'Kandidat'

Petersburger schrieb am 19.08.2010 um 13:54:50:
Woher kommt der Kandidat eigentlich? 




nicht wirklich gefallen hat. Wenn hier schon eine solche Spitzfindigkeit bezüglich der Wortwahl herrscht, dann doch bitte auch mir gegenüber als User.  Soweit ich die Lage als ThemenStarter überblicken kann, ist der Terminus TS für mich der Richtige und, wenn die Herkunft meines Mannes erfragt werden soll, dann könnte man diesen ja auch beim Namen nennen (Ehemann, Gatte, Mann oder selbst auf Auslaender könnte ich mich einigen.)

Des Weiteren verstehe ich auch den Smiley hinter der Beantwortung der Frage nicht.

Tippi schrieb am 19.08.2010 um 14:45:16:
den ersten Beiträgen der TS nach aus der Türkei22


Und bezüglich meines Lapsus, bleibt mir nur noch anzumerken, dass dies doch gerade ein Forum für Menschen ist, die eben NICHT vom Fach sind. Diesen Lapsus dann vorgeführt zu bekommen, zaehlt m.E. nicht wirklich zu den goldenen Tugenden.
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