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Arbeit in der Schweiz während Studium in DE? (Gelesen: 3.334 mal)
Themen Beschreibung: Studium,Arbeitserlaubnis,Schweiz,90 tage, 180 halbtage
Reise Reise
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17.08.2010 um 20:42:29
 
Hallo an Alle,

Ich bin einen USA Bürger und arbeite momentan in der Schweiz.  Im Herbst, fange ich mit einem Master Studium in Bayern an.  Mein Chef in der Schweiz will aber dass ich während des Studiums noch für ihn arbeite.  Er erwartet ca. 24 Std/wk für die ganze Zeit, und vielleicht vollzeitig (42 Std/wk) im Semesterferien.  Er meinte ich als Student in Deutschland darf zwar nur 180 Halb-Tage oder 90 Voll-Tage für eine Deutsche Firma arbeiten, aber was ich im Ausland tue geht den Deutschen nicht an.  Ich würde von entfernt arbeiten (Informatik) und nur ab und zu in der Schweiz etwas erledigen müssen.

Weiß hier jemand ob was er vorschlägt in Ordnung ist?  Ich verstehe wie er es meint, aber ich möchte keinen Ärger von den Deutschen Behörden!

Hat jemand etwas deutlich zum Thema von irgendeinem Ausländerrecht Gesetz, oder Studium Gesetz?

Vielen Dank für die Hilfe!!
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.08.2010 um 23:11:37
 
Reise Reise schrieb am 17.08.2010 um 20:42:29:
Er meinte ich als Student in Deutschland darf zwar nur 180 Halb-Tage oder 90 Voll-Tage für eine Deutsche Firma arbeiten, aber was ich im Ausland tue geht den Deutschen nicht an.Ich würde von entfernt arbeiten (Informatik) und nur ab und zu in der Schweiz etwas erledigen müssen.

Die Deutschen geht das vielleicht nicht unbedingt was an, aber die Schweizer schon. Wenn er dich als Arbeitnehmer beschaeftigen moechte, dann musst du weiterhin eine Schweizer Arbeitserlaubnis haben. Ob du diese behalten kannst waehrend du in Deutschland studierst musst du wohl mit den Schweizer Behoerden abklaeren.

Du kannst auch ueberlegen, dass du dich in den USA selbstaendig machst und dort deine eigene 1-Mann Firma (Ltd./LLC oder aehnlich) gruendest. Dann kannst du als freischaffender Berater fuer deinen Chef taetig werden und musst ihm Rechnungen schreiben. Da deine Firma in den USA registriert ist wird es dann in der Tat keinen interessieren, wann und wo du arbeitest. Alle steuerlichen Aspekte etc. musst du dann aber selbst verwalten.
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Mutly
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Antwort #2 - 18.08.2010 um 09:33:04
 
Wenn du eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung hast, wäre mit dem kantonalen Migrationsamt zu prüfen, ob diese mit weiteren Bedingungen verbunden ist (bezüglich Arbeitszeit usw.), beachte auch §61 AuG (Erlöschen der Bewilligungen).
AuG (Ausländergesetz)
VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit)


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Muleta
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Antwort #3 - 18.08.2010 um 11:52:16
 
Stefan-TR schrieb am 17.08.2010 um 23:11:37:
Die Deutschen geht das vielleicht nicht unbedingt was an,


bei einer Tätigkeit, die nicht in Deutschland ausgeübt wird (Leistungsort ist wohl die CH), liegt das zwar Nahe. Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit von Studenten hat aber auch den Zweck, den Aufenthaltszweck des Studiums sicherzustellen. Das dürfte nicht mehr der Fall sein, wenn überwiegend gearbeitet wird (>20h pro Woche).

Zitat:
Wenn er dich als Arbeitnehmer beschaeftigen moechte, dann musst du weiterhin eine Schweizer Arbeitserlaubnis haben.


das betrifft das Recht von CH und ist wohl etwas spekulativ, oder?

Im umgekehrten Fall (drittstaatsangehöriger Student in der Schweiz, der mittels Telearbeit Leistungen für einen deutschen Arbeitgeber erbringt) würde ich nach überschlägiger Prüfung jedenfalls keine Notwendigkeit einer Erlaubnis sehen.

Muleta
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Reise Reise
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Antwort #4 - 19.08.2010 um 20:16:43
 
Gute Idee mit dem Ich-AG/Gmbh, aber ich habe hier gelesen, daß man nur als arbeitnehmer arbeiten darf:

http://www.hs-pforzheim.de/en-US/International/General-Information/Legal-Conditi...

"A secondary employment (beside the enrolment at a university) is possible only as employee. Self-employed work or working as independent contractor etc. is not accepted."

Gibt es irgendwelch Ausnahmen wie man länger arbeit kann?  Natürlich bin ich trötzdem dort nur zum Zweck des Studiums, weil warum würde ich freiwillig wenniger Arbeitsstunden leisten und die Papierkrieg machen, wenn es nur um Arbeit geht?

Sind diese Gesetze fest, ohne Spiel/Entscheidungsraum oder hat die Gemeinde/Ausländerbehörde etwas Entscheidungsmacht?

Sonst... weisst vielleicht jemand wo man als Ausländer einen Studienkredit bekommen kann?  KfW gilt nur für EU...

Vielen Dank für die Info!!

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Mutly
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Antwort #5 - 21.08.2010 um 17:41:35
 
Zitat:
For students with a limited residence permit (Aufenthaltsbewilligung) the Federal Aliens Act (Auslaendergesetz) defines under chapter 28 the regulations for working in Germany.


This information is not current, the Act referred to has been replaced by the AufenthG and the provision on employment for students is §16(3). However the rule is the same as detailed in your link.

The responsible authority does not have discretion to allow employment beyond the provisions of this regulation for holders of a residence permit as a student.



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Antwort #6 - 21.08.2010 um 19:21:15
 
Mutly schrieb am 21.08.2010 um 17:41:35:
The responsible authority does not have discretion to allow employment beyond the provisions of this regulation for holders of a residence permit as a student.


selbstverständlich kann die ABH eine weitergehende Erwerbstätigkeit gestatten, auch als Selbständiger (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Sie wird es nur im Hinblick auf den studentischen Zweck des Aufenthalts kaum tun.

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Antwort #7 - 21.08.2010 um 22:00:52
 
Muleta schrieb am 21.08.2010 um 19:21:15:
weitergehende Erwerbstätigkeit gestatten, auch als Selbständiger


Gemäß der AVWV insb. Punkt 21.6 nur als Selbstständiger.

Weder §21(6) AufenthG noch die AVWV dazu erwähnen eine weitergehende Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer.

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Antwort #8 - 21.08.2010 um 22:07:22
 
Mutly schrieb am 21.08.2010 um 22:00:52:
Weder §21(6) AufenthG noch die AVWV dazu erwähnen eine weitergehende Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer.


und weil es *nicht* erwähnt wird ist es der Behörde untersagt, es zu tun?!? 16 III beschränkt die Erwerbstätigkeit nicht absolut, sondern regelt eine gesetzliche (Mindest-)Erlaubnis.

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Antwort #9 - 21.08.2010 um 23:33:29
 
Muleta schrieb am 21.08.2010 um 22:07:22:
16 III beschränkt die Erwerbstätigkeit nicht absolut


Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.


Inwiefern ist das nicht absolut? (Abgesehen von studentischen Nebentätigkeiten)

Muleta schrieb am 21.08.2010 um 22:07:22:
und weil es *nicht* erwähnt wird ist es der Behörde untersagt, es zu tun?!?


Gemäß welcher Rechtsquelle stünde es einer deutschen Behörde zu, etwas zu gestatten, wenn im Gesetz "nicht darf" steht , oder aber überhaupt wenn der Gesetzgeber das, was der Antragsteller möchte, nicht vorgesehen hat?

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Antwort #10 - 22.08.2010 um 09:07:57
 
Mutly schrieb am 21.08.2010 um 23:33:29:
Inwiefern ist das nicht absolut? (Abgesehen von studentischen Nebentätigkeiten)


16 III sagt nichts über die mangelnde Genehmigungsfähigkeit weiterer Tätigkeiten aus. Das steht da einfach nicht. Gesetzlich sind max. 90/180 Tage möglich. Eine Genehmigung für mehr ist möglich (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG).

So auch die DA-AufenthG (16.1.311) und die VwV-AufenthG (16.3.6ff). Insofern wäre eine abweichende Rechtsansicht auch in der Praxis nicht relevant.

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Antwort #11 - 22.08.2010 um 16:07:03
 
Danke Muletta, mein Fehler war, §16(3) mit dem Wortlaut "nicht überschreiten darf" als abschliessende Regelung zu betrachten, dass der Gesetzgeber somit auch die Genehmigung einer weitergehenden Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeschlossen hätte.

Was für Chancen hätte der Themenersteller, wenn er dann eine Genehmigung der von ihm vorgesehenen Beschäftigung beantragt?

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Antwort #12 - 22.08.2010 um 20:39:29
 
für die gewünschte Tätigkeit bräuchte er m.E. in D keine Erlaubnis. Wenn der ABH die Tätigkeit allerdings bekannt wird (z.B. bei LU-Prüfung), dann könnte sie auf den Gedanken kommen, die AE 16 gar nicht mehr zu verlängern, weil überwiegend gar nicht studiert wird.

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