Hi dali,
dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:Arbeitsamt hat jedoch mein Antrag abgelehnt, weil es handelt sich um Zeitarbeitfirma.
Die Versagung der Arbeitserlaubnis-EU erfolgte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
Zitat:Die Arbeitsgenehmigung (hier: Arbeitserlaubnis-EU) ist zu versagen, wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ( § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) tätig werden will.
Hier gibt es kein Ermessen und keine weitere Prüfung, da du im Besitz einer Arbeitsberechtigung-EU sein mußt, um als Leiharbeitnehmer arbeiten zu können/dürfen.
dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:Was soll ich weiter tun?
Dir einen Arbeitgeber suchen, der sich
nicht mit Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.
dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:EU-Arbeitserlaubnis bekomme ich nicht, weil ich offiziel zu kurz in Dt angemeldet bin.
So nicht ganz richtig.
Du kannst aufgrund deines kurzen Aufenthaltes noch keine Arbeitsberechtigung-EU bekommen - eine Arbeitserlaubnis-EU kannst du jederzeit beantragen, sobald du einen Arbeitgeber (nicht Verleiher!!) gefunden hast, der dich einstellen möchte.
Antrag zusammen mit dem Arbeitgeber ausfüllen und mit Kopie deiner Freizügigkeitsbescheinigung an die Agentur schicken.
Nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Agentur bekommst du bzw. der Arbeitgeber Bescheid, ob eine Arbeitserlaubnis-EU ausgestellt wird oder nicht.
Gruß
C_Devil