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Arbeitserlaubnis - Zeitarbeit-Firma, aber gemeinnützige (Gelesen: 2.818 mal)
dali
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.08.2010 um 00:05:01
 
Hallo, an Alle!
Ich bin ununterbrochen in Dt erst seit fast 1 Jahr angemeldet. In wirklichkeit ist es schon viel viel länger, dass ich hier bin, weil ich als Erasmus Stipendiatin aus Polen gekommen und eigentlich geblieben bin. Seit 2 Jahren bin ich sehr aktiv ehrenamtlich engagiert. Ich habe, sozusagen, sonder Status genossen als Künstlerin-gemäß &9 Nr.7 Arbeitsgenehmigungsvorordnung -ArGV (s.G. Tagesdarbietungen) - bräuchte ich keiner Arbeitsgenehmigung. Jetzt aber meine wirtschaftliche Situation ist sehr schlecht - naja, überall ist Sparen angesagt und die Leute ausgeben immer weniger für Kultur. Ich habe einen Arbeitsgeber gefunden, der mich als Übersetzerin/Werksführerin (in polnisch) beschäftigen möchte - Arbeitsvertrag ist unbefristet.
.Allerdings ist die Firma eine Zeitarbeitfirma und da wäre ich ausgeliehen für Arbeit bei einem Grossen Konzern. Gleichzeitig ist die Firma gemeinnützige... Arbeitsamt hat jedoch mein Antrag abgelehnt, weil es handelt sich um Zeitarbeitfirma. Was soll ich weiter tun? EU-Arbeitserlaubnis bekomme ich nicht, weil ich offiziel zu kurz in Dt angemeldet bin. Ach so, weil ich Arbeitsvertrag bei Ausländerbehörde gezeigt habe, bakamm ich Freizügigkeitsbescheinigung.
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C_Devil
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Antwort #1 - 11.08.2010 um 12:47:40
 
Hi dali,

dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:
Arbeitsamt hat jedoch mein Antrag abgelehnt, weil es handelt sich um Zeitarbeitfirma. 

Die Versagung der Arbeitserlaubnis-EU erfolgte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
Zitat:
Die Arbeitsgenehmigung (hier: Arbeitserlaubnis-EU) ist zu versagen, wenn der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ( § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) tätig werden will.

Hier gibt es kein Ermessen und keine weitere Prüfung, da du im Besitz einer Arbeitsberechtigung-EU sein mußt, um als Leiharbeitnehmer arbeiten zu können/dürfen.

dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:
Was soll ich weiter tun? 

Dir einen Arbeitgeber suchen, der sich nicht mit Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.

dali schrieb am 11.08.2010 um 00:05:01:
EU-Arbeitserlaubnis bekomme ich nicht, weil ich offiziel zu kurz in Dt angemeldet bin.

So nicht ganz richtig.
Du kannst aufgrund deines kurzen Aufenthaltes noch keine Arbeitsberechtigung-EU bekommen - eine Arbeitserlaubnis-EU kannst du jederzeit beantragen, sobald du einen Arbeitgeber (nicht Verleiher!!) gefunden hast, der dich einstellen möchte.
Antrag zusammen mit dem Arbeitgeber ausfüllen und mit Kopie deiner Freizügigkeitsbescheinigung an die Agentur schicken.
Nach erfolgter Vorrangprüfung durch die Agentur bekommst du bzw. der Arbeitgeber Bescheid, ob eine Arbeitserlaubnis-EU ausgestellt wird oder nicht.


Gruß
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
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dali
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Antwort #2 - 11.08.2010 um 15:13:00
 
Vielen DAnk für die Antwort ! Smiley
Was wäre, wenn ich mich selbständig mache, melde eine Gewerbe und der grosse Konzern wird nun mein Antragsgeber- nicht einziger aber der wichtigste (hätte ich noch 3). Wird das als Scheinselbständigkeit gesehen oder man lässt mich in Ruhe?
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C_Devil
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Antwort #3 - 11.08.2010 um 15:19:53
 
Wenn du dich selbständig machst und ein Gewerbe anmeldest, hast du mit der Agentur bzgl. Arbeitsgenehmigung nichts mehr zu tun.
Wieviele Auftraggeber du dann hast, spielt dabei keine Rolle.


Gruß
C_Devil
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Antwort #4 - 11.08.2010 um 19:06:37
 
"Wieviele Auftraggeber du dann hast, spielt dabei keine Rolle."

Doch, doch - sonst ist es so genannte Scheinselbständigkeit.

Änderung:
Link zu einer rein kommerziellen Website entfernt
Wir dulden hier keine kommerziellen links

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« Zuletzt geändert: 11.08.2010 um 20:20:45 von N/V »  
 
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Antwort #5 - 11.08.2010 um 19:46:37
 
Meine Antwort bezog sich auf die Arbeitsgenehmigung bzw. darauf, dass du sie dann eben nicht benötigst.

Zur Klärung, wann es sich um Scheinselbständigkeit handelt und wann nicht, kannst du dich an die Deutsche Rentenversicherung wenden und eine Entscheidung nach § 7 bzw. § 7a SGB IV herbeiführen lassen.


Gruß
C_Devil
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dali
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Antwort #6 - 11.08.2010 um 20:08:24
 
Danke Dir Smiley
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