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Abgelaufener Reisepass - was tun? (Gelesen: 6.834 mal)
binas.welt
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02.08.2010 um 13:23:43
 
Hallo Experten!
Ich habe eine Frage, die mir seit Tagen unter den Nägeln brennt.
Zur Situation: meine Frau ist russische Staatsangehörige und wir haben ein gemeinsames Kind. Derzeit läuft das Verfahren der Ausbürgerung. Die Einbürgerungszusicherung liegt uns vor. Die Bestätigung über die Ausbürgerung aus dem Russischen Staat ist noch nicht eingetroffen. Dies wurde uns aber für Ende Juli zugesichert.
In 2 Wochen läuft der Reisepass meiner Frau ab und damit wohl auch der Aufenthaltstitel. Dieser war auf die Gültigkeit des Resiepasses beschränkt. Wir möchten nun kein Risiko eingehen. Auch nicht bei der in Kürze antehenden Einbürgerung mit abgelaufenen Dokuementen erscheinen.

Kann mir jemand einen Tipp geben, was wir am besten unternehmen. Zus Ausländerbehörde oder abwarten bis die Zusicherung der russischen Behörden kommt?

Vielen Dank schon mal!
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Petersburger
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Antwort #1 - 02.08.2010 um 14:17:33
 
Zur Ausländerbehörde, die kann entsprechende Dokumente ausgeben.

Außerdem würde ich zum zuständigen russischen Konsulat gehen und einen neuen Reisepaß beantragen.
Das laufende Ausbürgerungsverfahren berührt das Recht auf einen Reisepaß nicht, sondern erst der Abschluß des Verfahrens.
Das Konsulat müßte also einen Paßantrag entgegennehmen, auch wenn es (russisch-)örtlich nicht zuständig ist, weil Deine Frau ihre "Propiska" noch in RUS hat.
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jetflyer
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Antwort #2 - 02.08.2010 um 15:03:17
 
Zitat:
Das Konsulat müßte also einen Paßantrag entgegennehmen, auch wenn es (russisch-)örtlich nicht zuständig ist, weil Deine Frau ihre "Propiska" noch in RUS hat.


in HH rührt das ru Konsulat keinen Finger, wenn man nicht angemeldet ist. Übrigens hat bei meiner Frau die Ausbürgerung exakt 4 Monate gedauert, letzte Woche war es soweit. Wir haben damals dort auch gefragt, weil bei meiner Frau der Pass auch imOktober ausgelaufen wäre... Antwort: Die Ausgabe der Entlassungspapiere geht nur gegen gültigen !! Pass.

Und wenn er nicht mehr gültig ist? Achselzucken....anderes Fenster hier im Konsulat... Wollen Sie nu ausbürgern oder  nicht...

Grüße

Jetflyer
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binas.welt
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Antwort #3 - 02.08.2010 um 15:16:20
 
Meine Frau ist in Russland nicht mehr angemeldet, da sonst der Antrag auf Ausbürgerung nicht angenommen würde.
Wir haben beim letzten Besuch auf dem Konsulat die Situation angesprochen: Wie lange dauert das? Was ist, wenn der Pass in der Zwischenzeit abläuft? Müssen wir einen neuen Pass beantragen?
Immerhin wären wir schonmal da und bräuchten ebenfalls nur ein Fenster weiter gehen und einen weiteren Batzen Euros bezahlen.
Da war auch nur Schulterzucken und de Aussage: Eigentlich brauchen Sie nicht.
Demnach sollte die Ausgabe der Dokumente auch ohne gültigen Pass funktionieren?
jetflyer schrieb am 02.08.2010 um 15:03:17:
Wollen Sie nu ausbürgern odernicht...

Natürlich wollen wir ausbürgern, was soll ich noch einen Pass mit 5-jähriger Gültigkeit beantragen und bezahlen, wenn er kurz nach der Ausgabe wieder eingezogen wird?
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jetflyer
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Antwort #4 - 02.08.2010 um 16:11:10
 
ich drück die Daumen,, wir haben wie gesagt Glück gehabt.. Trotzdem würde ich auf jeden Fall bei der ABH vorsprechen.. das wichtigste imho ist ja,das der Aufenthalt ununterbrochen rechtmäßig in D. ist. abgelaufene AE ist sicher nicht gut...
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Saxonicus
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Antwort #5 - 02.08.2010 um 16:15:33
 
jetflyer schrieb am 02.08.2010 um 15:03:17:
in HH rührt das ru Konsulat keinen Finger, wenn man nicht angemeldet ist.

Diese Verfahrensweise trifft m.W. nicht nur auf das Hamburger, sondern auf alle RU-Konsulte zu und auch andere Konsulate (der UdSSR-Nachfolgestaaten) üben die gleiche Praxis.

Ohne ordnungsgemäße Abmeldung in den Heimatländern entsteht keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen.
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binas.welt
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Antwort #6 - 02.08.2010 um 16:57:20
 
Alles klar!
Den Gang zur ABH werden wir wohl machen. Wichtig ist das hier nichts passiert.
Die Fahrt zum Russischen Konsulat wollte ich mir wohl sparen, sofern das eben geht.

Saxonicus schrieb am 02.08.2010 um 16:15:33:
Ohne ordnungsgemäße Abmeldung in den Heimatländern entsteht keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen. 

Das war bei uns, wie ich schon schrieb ebenfalls so. Wer nicht in D gemeldet ist, sondern in RUS wird in diesen Angelegenheiten (Pässe) nicht bedient und darf ins Heimatland fahren. Wobei sie mittlerweile für Geld auch Anträge annehmen und in die Heimat weiterleiten, damit man nicht mehr reisen muss (z.B. Steuerbescheinigungen etc.).

Ich bedankemich schonmal für die zahlreichen Comments!
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Ralf
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Antwort #7 - 02.08.2010 um 18:02:35
 
jetflyer schrieb am 02.08.2010 um 16:11:10:
wichtigste imho ist ja,das der Aufenthalt ununterbrochen rechtmäßig in D. ist. 

Das stimmt, und zum Einbürgerungszeitpunkt muss man
im Besitz einer gültigen AE bzw. NE sein. Also unbedingt
rechtzeitig diese Problematik mit der ABH und EBH besprechen.
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jammie
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Antwort #8 - 02.08.2010 um 20:52:32
 
Ralf schrieb am 02.08.2010 um 18:02:35:
Das stimmt, und zum Einbürgerungszeitpunkt muss man
im Besitz einer gültigen AE bzw. NE sein. Also unbedingt
rechtzeitig diese Problematik mit der ABH und EBH besprechen.

Im Ausweisersatz steht AE bzw. NE. Sogar mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet".
Und, wie gesagt, wer Einbürgerungszusicherung hat, darf Ausweisersatz bzw. Reisedokument bestellen.
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Antwort #9 - 02.08.2010 um 21:07:06
 
Ja, vielen Dank für eure Comments nochmal.
So langsam blicke ich dran vorbei.

Wir sind so gut wie auf der ABH, die Mappe mit den Propuska gefüllt und bereitliegend.

Ich wünsche dann mal einen schönen Abend allerseits!
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Antwort #10 - 02.08.2010 um 21:14:37
 
Saxonicus schrieb am 02.08.2010 um 16:15:33:
Ohne ordnungsgemäße Abmeldung in den Heimatländern entsteht keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen. 

Zuständigkeit nicht - aber ich habe bereits wenigstens zwei Pässe in der Hand gehabt, ausgestellt von den russ. GK Bonn und München, die trotz Propiska in RUS dort ausgestellt worden waren.

Das hat zwar mehr als sechs Monate gedauert, aber trotzdem.

Solange ein gültiger Reisepaß nicht für die Aushändigung der Entlassungsurkunde benötigt wird, muß man ja nicht zwingend einen beantragen. Die Paßpflicht kann auch auf andere Weise erfüllt werden.
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erne
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Antwort #11 - 02.08.2010 um 21:41:35
 
Saxonicus schrieb am 02.08.2010 um 16:15:33:
auch andere Konsulate (der UdSSR-Nachfolgestaaten) üben die gleiche Praxis.

Ohne ordnungsgemäße Abmeldung in den Heimatländern entsteht keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen. 


das ist nicht ganz richtig.
Es gibt auch z.B. fuer UA eine auf 3 Jahre befristete Konsulatsanmeldung, fuer welche man sich nicht im Heimatland abmelden muss.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Teilaspekt: Abmeldung bei in Deutschland wohnhaften Ausländern aus UdSSR-Nachfolgestaaten - wo?
Antwort #12 - 03.08.2010 um 08:48:05
 
erne schrieb am 02.08.2010 um 21:41:35:
Es gibt auch z.B. fuer UA eine auf 3 Jahre befristete Konsulatsanmeldung, fuer welche man sich nicht im Heimatland abmelden muss. 

Hallo,

mir ist nicht ganz klar, was Ihr mit Abmeldung im Heimatland meint. Die ukrainischen Staatsbürger, die ich kenne, haben die Abmeldung von ihrem ukrainischen Wohnort jedenfalls allesamt vom UA-Konsulat in Deutschland aus beantragt. Dabei mussten sie ihren Inlandspass abgeben, und erhielten einen Stempel über die neue Zuständigkeit in den Reisepass. Von einer Befristung der Gültigkeit war da nie die Rede.

Neue Reisepässe gibt es dort auch. Lediglich mit Kinderreisepässen ist man dort sehr knausrig. Die gibt es dort nur für ganz seltene Ausnahmefälle (z.B. nachgewiesene USA-Reise oder Klassenfahrt, nicht aber für den gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder allgemeine Privatreisen) und auch nur auf ein Jahr befristet. In der Regel werden Kinder nur im Pass der Erwachsenen nachgetragen.

Als sich die Passausstellung bei der Volljährigkeit unserer Tochter verzögerte, gingen wir mit einem Nachweis über die Beantragung des neuen Passes rechtzeitig zur ABH und erhielten dort eine FB (Fiktionsbescheinigung). Damit war dann mit dem Aufenthaltstitel alles in Ordnung, was ja nicht nur für die angestrebte Einbürgerung im Anfangspost unbedingte Priorität haben sollte.

Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #13 - 03.08.2010 um 13:03:00
 
Hansi schrieb am 03.08.2010 um 08:48:05:
mir ist nicht ganz klar, was Ihr mit Abmeldung im Heimatland meint.

Das müssen russische Staatsbürger nicht zwingend im Heimatland machen, wird aber gerne gesehen. Wir haben die Abmeldung ebenfalls im Konsulat beantragt, welches die Papiere zwecks Abmeldung nach Russland geschickt hat. Kostet über das Konsulat ein bischen mehr, wobei man aber nicht nach Russland reisen muss. Meine Frau hat ihren Inlandspass zumindest behalten.
Eine Befristung wäre mir allerdings auch neu.
Hier gibt es wahrscheinlich auch wieder Unterschiede, je nach Zweck der Wohnsitzverlegung ins Ausland (BRD). Zu Arbeitszwecken sicherlich befristet ohne Abmeldung. Bei einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis wechselt der "Lebensmittelpunkt", gerade mit deutschen Ehepartnern, in die BRD. Kenne mich da allerdings auch nicht genau aus.

Wir sind, um wieder zum Thema zu wechseln, heute morgen durch die Behörden gestreift. Die EB ist definitiv nicht zuständig. Die ABH sagt: "Warum einen neuen Pass, wenn man sich ausbürgern lassen möchte?"
Meiner Frau wurde also eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis ausgestellt. Diese kann jederzeit verlängert werden, falls die Ausbürgerung nicht schnell genug voranschreitet.

Ob das russische Konsulat nachher Stress macht, werden wir sehen.
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