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NE frage bezüglich Lebensunterhalt (Gelesen: 1.798 mal)
Senada
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag NE frage bezüglich Lebensunterhalt
21.06.2010 um 20:39:02
 
Hallo erstmal  22

Hab mal ebenn nne kleine frage bezüglich auf die sicherung des Lebensunterhalts wennman die NE beantragt.

Wonach wird das berechnet? Oder was rechnet man für 3 Personen? Wir wolltenn heute die Ne beantragen für meinen Mann und dann cwurde gesagt es fehlen 71 Euro! Wieviel genau man verdienen muss wurde uns aber nicht gesagt. Deswegen wollte ich mal fragen ob mir jemand sagen kann nach was das gerechnet wird.

Würde michfreuen falls mir jemand weiterhelfen kann

Lg

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.06.2010 um 21:01:00
 
Senada schrieb am 21.06.2010 um 20:39:02:
Deswegen wollte ich mal fragen ob mir jemand sagen kann nach was das gerechnet wird.


Es gibt keinen genauen feststehenden Betrag, sondern dieser richtet sich nach der Definition des gesicherten LU nach den VWV. So kann es sein, dass bei gleichem Einkommen jemand im Bergischen Land eine NE  bekommt, in Hamburg aber nicht, weil die Höhe des festgestellten ALG II Bedarfes in beiden Regionen anders ist.

Hier der Auszug aus den VWV:

Zitat:
2.3.1.2 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere
nicht gesichert, wenn er für sich
selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
2.3.1.2.1 – zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II,
2.3.1.2.2 – der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach SGB XII,
2.3.1.2.3 – der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB
XII oder entsprechende Leistungen nach
SGB VIII oder
2.3.1.2.4 – nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht
an.
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Senada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2010 um 21:10:53
 
Achso hätte mir eigentlich auch gleich einfallen können das dass überall anders ist.

Aber danke trotzdem

Also wenn ich jetzt nach denn Alg 2 sätzen meiner Stadt google könnte ich mich doch theoretisch danach richten oder?

Oh man wir haben uns heute so geärgert  ich bin ja noch in Elternzeit , und genau das was ich jetzt weniger kriege fehlt uns jetzt. Wir hatten uns heute nur so gewundert wir kriegen kein wohngeld oder sonst was wir bezahlen alles selber und dann diese blöden 71 euro die fehlen.
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steini007
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Antwort #3 - 21.06.2010 um 21:20:52
 
Senada schrieb am 21.06.2010 um 21:10:53:
Also wenn ich jetzt nach denn Alg 2 sätzen meiner Stadt google könnte ich mich doch theoretisch danach richten oder?

Wenn der Sozialrechner die Freibeträge nach § 30 SGB II berücksichtigt, dann wärst du auf der sicheren Seite.

Zitat:
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro


Aber warum läßt du dir nicht die Einkommensberechnung von der ABH geben? Dann könntest einmal einen Blick darauf werfen, ob sich nicht vielleicht ein Fehler eingeschlichen hat.
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Senada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2010 um 21:37:50
 
Ja wir haben ja gefragt wieviel genau wir verdienen müssten aber ne genaue antwort haben wir eben nicht bekommen. Das würde eben so berechnet haben die gesagt deswegen dachte ich eben ich frag hier mal ob jemand weiß wie das läuft. Mal gucken vllt. ruf ich morgen nochmal bei der ABH an und frag danach.
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Muleta
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Antwort #5 - 21.06.2010 um 22:25:53
 
Senada schrieb am 21.06.2010 um 21:37:50:
Ja wir haben ja gefragt wieviel genau wir verdienen müssten aber ne genaue antwort haben wir eben nicht bekommen. Das würde eben so berechnet haben die gesagt deswegen dachte ich eben ich frag hier mal ob jemand weiß wie das läuft. Mal gucken vllt. ruf ich morgen nochmal bei der ABH an und frag danach.


wenn Du Elterngeld bekommst, dann ist das m.E. kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Absetzbeträge nach § 30 SGB II dürfen bei Dir nicht abgezogen werden.

Wenn Dein Mann eigenes Geld verdient, wäre noch zu prüfen, ob er damit seinen eigenen LU sichern könnte (umstr., derzeit anhängig am BVerwG, BVerwG 1 C 20.09 u.a.)

Muleta
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steini007
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Antwort #6 - 21.06.2010 um 22:52:08
 
Senada schrieb am 21.06.2010 um 21:37:50:
Mal gucken vllt. ruf ich morgen nochmal bei der ABH an und frag danach. 

Besser wäre es, einen schriftlichen Antrag stellen, denn dann bekommst du auch eine schriftliche Antwort. Dann muß sich der/die SBin genau damit auseindersetzen und eine Ablehnung wegen fehlenden LU entsprechend begründen.

Muleta schrieb am 21.06.2010 um 22:25:53:
wenn Du Elterngeld bekommst, dann ist das m.E. kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Absetzbeträge nach § 30 SGB II dürfen bei Dir nicht abgezogen werden. 

Es dürften aber 300 Euro vom Elterngeld als Freibetrag abgezogen werden, da diese auch bei ALG II Bezug ausser acht gelassen werden.
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