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doppelehe - vaterschaft - deutsche staatsbuergerschaft (Gelesen: 4.812 mal)
cutandpolished61
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12.06.2010 um 10:25:49
 
hallo an alle.
bevor ich in 1992 in abwesenheit in deutschland geschieden wurde habe ich erneut im ausland geheiratet. nach ehefaehigkeitszeugnis haben die erst gar nicht gefragt. klarer fall von doppelehe. strafbar gemacht aber lange verjaehrt und wird nicht mehr verfolgt. 1997 kam nachwuchs und die deutsche botschaft gab meiner tochter einen deutschen kinderausweis. als meine tochter 12 wurde erhielt sie einen deutschen reisepass. eine namenserlaerung wurde in beiden faellen nicht von der deuschen botschaft verlangt. klarer fehler von denen. jetzt will die deutsche botschaft jedoch eine namenserklaerung von uns und sobald diese in berlin beim standesamt 1 bearbeitet ist wird denen auffallen das ich zur zeit der wiederheiratet noch nicht rechtskraeftig geschieden war. meine tochter wird dann wohl die deutsche staatsbuergerschaft verlieren und automatisch die staatsbuergerschaft der mutter erhalten. koennen wir das mit einer vaterschaftserklaerung und sorgerechtserklaerung verhindern?
vielen dank fuer eure antwort im voraus.
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.06.2010 um 10:35:03
 
Ich bin verwirrt.
  • Bist du maennlich oder weiblich, also Vater oder Mutter der entsprechenden Tochter.
  • Welche Staatsangehoerigkeit hast du, welche Staatsangehoerigkeit hat der andere Elternteil?
  • Wo wohnt ihr aktuell und wo befindet sich die Tochter?
  • Seid ihr im Moment verheiratet oder nicht? (In deinem Profil steht etwas von Lebenspartner, dein Geschlecht ist nicht angegeben.)
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cutandpolished61
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Antwort #2 - 12.06.2010 um 10:49:27
 
nun ich bin der deutsche vater, mutter ist inderin und wir leben z zt in irland.  ja, wir haben eine heiratsurkunde aber die ist ja wohl nichts wert.
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 12.06.2010 um 16:40:23
 
cutandpolished61 schrieb am 12.06.2010 um 10:49:27:
ja, wir haben eine heiratsurkunde aber die ist ja wohl nichts wert. 

Das ist so spezifisch, dazu kann ich dir leider nichts sagen. In welchem Land ist eure Tochter geboren, habt ihr die Geburtsurkunde und stehst du dort als Vater drin?

Solange du in der Geburtsurkunde als Vater stehst wuerde ich mir nicht all zu viele Sorgen machen. Es gibt eine eklatante Ungleichbehandlung von Mann und Frau was das Kinder-kriegen anbelangt: (wer haette das gedacht...)
  • Wenn eine verheiratete Frau ein "Kind macht", egal mit welchem Mann, so ist automatisch immer der Ehemann der Vater. Die Eintragung des richtigen Vaters in die Geburtsurkunde ist nicht gerade einfach.
  • Wenn ein verheirateter Mann ein "Kind macht", so ist automatisch die jeweils passende Frau die Mutter; ist sie nicht verheiratet, so steht der Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde nichts entgegen.

Also selbst wenn du dich was das Heiraten anbelangt nicht 100% korrekt verhalten hast, so kannst du dennoch problemlos der Vater des Kindes einer Frau B sein, auch wenn du zur Geburt noch mit Frau A verheiratet warst.

cutandpolished61 schrieb am 12.06.2010 um 10:25:49:
meine tochter wird dann wohl die deutsche staatsbuergerschaft verlieren und automatisch die staatsbuergerschaft der mutter erhalten. 

Das glaube ich auf Grund von obigem Beispiel nicht. Und die Staatsbuergerschaft der Mutter hat sie vielleicht auch aktuell schon und ist entsprechend Doppelstaatlerin, oder? (Haengt von den Details im indischen Recht ab.)
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Antwort #4 - 12.06.2010 um 18:16:19
 
Wieso meinst Du, daß die nicht verlangte Namenserklärung ein Fehler war?
Da fehlen Informationen.

Aber es geht Dir wohl weniger um Namensrecht, als um die Staatsangehörigkeit, richtig?

Sollte Eure Ehe nach deutschem Recht ungültig sein - das sollte feststehen, das solltest Du also schwarz auf weiß in der Hand haben - ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Diese erklärt Ihr beide bei der deutschen Auslandsvertretung. Sobald das beurkundet ist, sind deine Sorgen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit beseitigt.
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Antwort #5 - 12.06.2010 um 20:52:24
 
Nach § 3 Abs. 2 StAG sollte deine Tochter auf jeden Fall die deutsche Staatsangehörigkeit behalten dürfen.
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cutandpolished61
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Antwort #6 - 13.06.2010 um 06:59:16
 
hallo, vielen dank fuer deine antwort. praktisch haben 2 verschiedene botschaft versaeumt von mir und meiner "frau" eine namenserklaerung zu fordern. ansonsten waere der botschaft schon frueher aufgefallen das meine jetzige ehe ungueltig ist und meine tochter die staatsbuergerschaft meiner "frau" haben muesste. du denkst also auch das wenn ich nun die namenserklaerung abgebe, die in berlin mir schreiben werden das meine ehe ungueltig  und meine tochter nicht deutsche ist. daraufhin waere dann eine vaterschaftserklaerung abzugeben und das gemeinsame sorgerecht zu erklaeren woraufhin meine tochter dann wieder ein anrecht auf die deutsche staatsbuererschaft haette.
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Antwort #7 - 13.06.2010 um 07:12:08
 
PerikleZ schrieb am 12.06.2010 um 20:52:24:
Nach § 3 Abs. 2 StAG sollte deine Tochter auf jeden Fall die deutsche Staatsangehörigkeit behalten dürfen.

Um den Paragraphen bzw. Absatz mal auszuschreiben:
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen
Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu
vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein
Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der
Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung
als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt
sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1
Begünstigten ableiten.

Deine Tochter wird, nicht selbst verschuldet, seit 13 Jahren als Deutsche betrachtet, ergo ist und bleibt sie Deutsche, egal was da kommen mag.
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Antwort #8 - 13.06.2010 um 10:22:49
 
PerikleZ schrieb am 13.06.2010 um 07:12:08:
seit 13 Jahren als Deutsche betrachtet,

Aber nur, falls der erste Kinderausweis auch 1997 ausgestellt wurde.

cutandpolished61, mach' Dir keine großen Sorgen.
Ob nun aufgrund der 13 (?) Jahre seit Ausstellung des Kinderausweises oder durch eine Vaterschaftsanerkennung: Die deutsche Staatsangehörigkeit Deines Kindes ist nicht in ernster Gefahr.  Zwinkernd
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Antwort #9 - 10.07.2010 um 07:25:24
 
die botschaft hat zweifel an der echtheit einer begaubigten kopie und beglaubigter uebersetzung meiner indischen heiratsurkunde. das original kam abhanden. gleiches gilt fuer die geburtsurkunden meiner beiden in indien geborenen kinder. ich bin mannlich und deutscher, meine frau inderin. die deutsche botschaft verlangt vor ausstellung neuer reisepaesse fuer meine kinder eine namenserklaerug da diese bei der erstellung frueherer kinderausweise von denen vergessen wurde. fruehere kinderausweise wurden problemlos nach vorlage der oben ewaehnten beglaubigten kopien von der botschaft ausgestellt. wie auch immer zweifelt diese botschaft nun an der echtheit dieser kopien. um dem ganzen zoff mit denen aus dem weg zu gehen dachte ich mir nun trotz unseres verheirateten status eine vaterschaftserklaerung und sorgerechtsrklaerung bei der botschaft abzugeben so das meine kinder einen neuen deutschen pass erhalten. weiss jemand ob ich derart vorgehen kann? vielen dank fuer eure antwort.
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Mick
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Antwort #10 - 10.07.2010 um 10:06:03
 
@
cutandpolished61

Ich habe das mal an Deinen ersten Fred angehängt, ist sicher
informativer.

Wäre nett, wenn Du Groß- und Kleinschreibung beachten würdest.
Ein paar Absätze schaden sicher auch nicht. Danke!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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cutandpolished61
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Antwort #11 - 10.07.2010 um 10:19:31
 
probleme mit dem keyboard, mate
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Antwort #12 - 10.07.2010 um 23:10:23
 
cutandpolished61 schrieb am 12.06.2010 um 10:49:27:
nun ich bin der deutsche vater, mutter ist inderin und wir leben z zt in irland.ja, wir haben eine heiratsurkunde aber die ist ja wohl nichts wert. 


Für deinen zivilrechtlichen Status außerhalb Deutschlands kommt nicht nur deutsches Recht in Betracht, da Irland Lex Fori (Recht des Wohnortes) anwendet.

Wurde das 1997 geborene Kind in Irland geboren? Wenn ja hat es auch die irische Staatsangehörigkeit, ohne wenn und aber.

Von daher hat es die indische nicht, da es außerhalb Indiens geboren wurde und ohne die indische Staatsangehörigkeit nicht staatenlos wäre.

Irland entscheidet selbst, ob eure Ehe dort gültig ist, und diese Frage hat wenig damit zu tun, ob sie in Deutschland gültig ist. Ist sie aber in Irland wegen Mehrehe ungültig, so kann deine Frau keine Aufenthaltskarte als Ehefrau eines Unionsbürgers bekommen. Hat sie eine, liegt eine Straftat vor. Allerdings könnte sie eine als unverheiratete Partnerin bekommen.

Also, wenn die Heirat in Irland stattfand, sollt ihr wohl auch mit einem irischen Anwalt sprechen.
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