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Bedingungen für NE u. Einbürgerung für Ukrainer (Gelesen: 1.623 mal)
Themen Beschreibung: heirat
hakk1
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10.06.2010 um 10:44:19
 
Hallo,

ein Freund von mir hat mit seiner Freundin 1 Jahre lang mitgewohnt. Und jetzt möchten sie verheiraten.

Kann ABH dieses 1 Jahr für die Total Aufenthalt erhalten für mein Freund? Also, man braucht mindestens 3 Jahre heirat für einbürgerung, und kann er nach 2 Jahre heirat + 1 Jahr zusammenwohn einbürgert werden?

danke
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schweitzer
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Antwort #1 - 10.06.2010 um 11:02:19
 
Was hat denn der Freund derzeit für einen Aufenthaltstitel, und wie lange hat er den schon?

Wenn es sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt (eine AE ), dann wird dieser im Rahmen einer Regeleinbürgerung nach § 9 StAG mit angerechnet, wenn insgesamt ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt, davon zwei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt auf der Grundlage einer fortbestehenden, rechtmäßig und in familiärer Gemeinschaft geführten Ehe mit einem deutschen Partner/einer deutschen Partnerin. (Ich gehe davon aus, dass die Partnerin Deutsche ist - sonst gelten andere Regeln.)

Natürlich müssen auch die weiteren Bedingungen für eine Regeleinbürgerung dann erfüllt sein.

=schweitzer=

Änderung:
Habe den thread verschoben, weil es eher um Einbürgerungsfragen als um die Heirat etc. geht. Außerdem habe ich mal einen passenderen Betreff für die Thematik eingesetzt.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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hakk1
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Antwort #2 - 10.06.2010 um 11:12:45
 
Also, mein Kumpel ist aus Ukraine, und die Freundin ist aus Polen.


Entschuldigung habe ich vergessen zu sagen.

Jetzt, wie lange braucht mein Kumpel eingebürgert zu werden oder Niederlassungserlaubnis zu bekommen? Und die 1 Jahr zusammenwohnen gilt oder nicht?

Beste Grüsse

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schweitzer
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Antwort #3 - 10.06.2010 um 11:37:14
 
Also "Zusammenwohnen" gilt nicht. Definitiv. Es gelten für einen Drittstaatler lediglich Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts bei der Frage nach Anrechnung von Voraufenthaltszeiten für eine NE bzw. eine Einbürgerung.

Ob es solche Zeiten im Falle Deines Freundes Gibt, hast Du aber bisher nicht beantwortet.

Immerhin wissen wir nun, dass die Freundin Polin ist. Insoweit hätte ich mir mein Geschreibsel zur Regeleinbürgerung sparen können und verschiebe den thread hier nun zum zweiten mal und gebe ihm erneut einen anderen Betreff.  Augenrollen (Es wäre nett, wenn gleich konkret gefragt würde!)

Immerhin kann ich nun etwas konkreter antworten.

Für eine NE braucht Dein Freund mindestens 5 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalt - siehe im Weiteren die Bestimmungen zu § 9 AufenthG. - Für eine Einbürgerung gelten die üblichen Fristen nach § 8 bzw. 10 StAG - also bis ein Anspruch auf Einbürgerung entstünde, grundsätzlich 8 Jahre, bei erfolgreich absolviertem Integrationskurs 7 Jahre.

=schweitzer=
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