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Niederlassungserlaubnis --> arbeiten im EU AUSLAND- droht verlust? (Gelesen: 5.163 mal)
DanijelM
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i4a rocks!


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08.06.2010 um 14:01:39
 
Hallo alle zusammen,

habe eine wichtige Frage, die mir aber keiner so richtig beantworten kann.

Ich bin seit meinem 1 Lebenjsjahr  in Deutschland, Schule, Ausbildung,  Studium, 7 Jahre Arbeitserfahrung (also 7 Jahre in die Rente einebzahlt).

Jetzt habe ich aber die Möglichkeit für 1 Jahr evtl änger in kroatien arbeiten zu gehen. (Deutscher Konzern  mit Sitz der Landesgesellschaft in kroatien) also kroatischer Arbeitsvertrag!

Ich würde hier meinen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen, dann ende des Monats nach München zu meiner Schwester ziehen. Und von dort aus dann nach Kroatien.

Meine Frage, verliere ich meine Niederlassungerlaubnis? Oder muss ich die Daueraufenthalterlaubnis EG beantragen?

Jemand hat mir gesagt wenn ich denen im Ausländeramt sage das ich in kroatien arbeiten gehe das ich dann meine Niederlassungerlaubnis verliere.

Alles sehr kompliziert... Muss ich mich dann beim arbeitsamt melden, oder nicht!

Will kein geld vom Staat, versteht mich bitte nicht falsch!

Über schnelle Antworten würde ich mich sehr freuen Smiley


Vielen Dank
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maki
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Antwort #1 - 08.06.2010 um 14:07:24
 
Zitat:
eine Frage, verliere ich meine Niederlassungerlaubnis? 

Ja.
Zitat:
Oder muss ich die Daueraufenthalterlaubnis EG beantragen?

Bringt dir auch nix wenn du länger als 1 Jahr weg bist.

Sprich mal mit deiner ABH, vielleicht haben die einen Tipp für dich, für mich als Laien ist es nur schwer vorstellbar, dass ein Ausländer, der für 1 Jahr und länger in sein Heimatland zum Arbeiten geht, eine Fristverlängerung bekommt, weil dass imho kein vorrübergehender Auslandsaufenthalt ist.
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DanijelM
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Antwort #2 - 08.06.2010 um 14:54:40
 
Vielen Dank!

Ja aber was ist wenn ich genau für 12 Monate runter gehe?

Ist das möglich, arbeiten im ausland ohne die Niederlassungserlaubnis zu verlieren.

im Gestzt steht ja sie its nicht an Ort un zeit gebunden!

Ich will nicht beim ABH ins offene Messer laufen! Oder soll ich sagen ich mach eine Schulung oder Fortbildung!


Keine Ahnung
Gruß



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maki
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laie!


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Antwort #3 - 08.06.2010 um 15:02:50
 
Hier auf i4a nur legale Möglichkeiten erfahren...

Wie gesagt, würde den Vertrag der ABH vorlegen und mit ihr besprechen, wenn es nciht geht, dann geht es eben nicht...

Zitat:
im Gestzt steht ja sie its nicht an Ort un zeit gebunden!

Du verwechselst da wohl etwas...
In §51 AufenthG findest du gesetzliche Regelungen über das erlöschen der NE.
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DanijelM
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Antwort #4 - 08.06.2010 um 15:08:05
 
Ok vielen Dank nochmal für deine Mühe!

Werde mich morgenfrüh mit dem ABM gleich in verbindung setzen!

vielen Dank Smiley

Beste Grüße vom Bodensee
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maki
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Antwort #5 - 08.06.2010 um 15:16:04
 
Nebenbei, mit einer Daueraufenthalterlaubnis EG kannst du bis zu 12 Monaten ausserhalb der EU bleiben, mit einer NE nur bis zu 6 Monate ausserhalb Deutschlands.

Für eine Fristverlängerung der ABH solltest du darlegen können, dass der Auslandsaufenthalt vorrübergehenden Charakter hat, ich als Laie stelle mir das schwer vor, weil es sich um dein Heimatland handelt.

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DanijelM
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Antwort #6 - 08.06.2010 um 15:28:04
 
Was wäre zum beispiel ein Aufenthalt mit vorrübergehndem Charakter?

Danke

Smiley

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Antwort #7 - 08.06.2010 um 15:32:53
 
Auslandsstudium, zeitweise Entsendung (mit dt. Vertrag), usw.

Auch ein Auslandsaufenthalt im Heimatland um zu arbeiten kann vorrübergehenden Charakter haben, nur stelle ich (als Laie) mir das schwieriger vor.

Um von §51 Abs. 2 profitieren zu können, müsstest du IMHO eine KV nachweisen & eine VE, aber da bin ich nciht so sicher, vielleciht sagt ja noch jemand anderes etwas dazu.

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Antwort #8 - 08.06.2010 um 15:33:58
 
DanijelM schrieb am 08.06.2010 um 14:01:39:
Ich bin seit meinem 1 Lebenjsjahrin Deutschland, Schule, Ausbildung,Studium, 7 Jahre Arbeitserfahrung (also 7 Jahre in die Rente einebzahlt).

Schau dir mal § 51 AufenthG an:
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [...] erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 (Ausreise >6 Monate bzw. nicht voruebergehend), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. [...] Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Wende dich also an deine ABH und beantrage eine Bescheinigung nach § 51 Absatz (2) Satz 1 AufenthG. Dann sehen wir weiter. Es waere schoen, wenn du die Antwort deiner ABH hier posten koenntest.
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DanijelM
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Antwort #9 - 08.06.2010 um 15:37:15
 
Auf jeden Fall vielen Dank für deine Hilfe.

Und ganz nebenbei, du klingst gar nicht wie ein Laie.

Beste Grüße vom Bodensee

Smiley Smiley Smiley

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DanijelM
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Antwort #10 - 08.06.2010 um 15:52:28
 
Sobald ich mehr weis, poste ich es hier!
Aber vielen Dank für eure Tipps!!!

Hoffentlich klappt das alles!

Smiley
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