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Betrifft/Auslaenderakte (Gelesen: 4.818 mal)
mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.05.2010 um 14:57:42
 
Frage:Habe mein Deutsches Führungszeugnis erhalten mit dem Ergebnis,keine Einträge.

Also,somit alles verjährt.(getilgt)

Muss die ABH meine Vergehen(Straftat) auch aus der Akte löschen wenn ich das Führungszeugnis vorlege.

Oder muss ich einen Antrag stellen??

Noch eine Frage: Habe ich das Recht,meine Auslaenderakte einzusehen.bzw.(Kopien)zu erhalten.

Mit freundlichen Grüssen

Euer mikel Augenrollen Augenrollen
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mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.05.2010 um 10:58:37
 
Hallo,hoffendlich kann mir jemand meine fragen beantworten.

Vielen dank Smiley
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #2 - 30.05.2010 um 11:11:55
 
mikel schrieb am 30.05.2010 um 10:58:37:
Hallo,hoffendlich kann mir jemand meine fragen beantworten.
Ich versuch's schon mal mit der einen.

mikel schrieb am 29.05.2010 um 14:57:42:
Noch eine Frage: Habe ich das Recht,meine Auslaenderakte einzusehen.bzw.(Kopien)zu erhalten.

guck   § 29 BVwVfG

Ob dir daraufhin deine ABH nun Akteneinsicht gewähren wird oder nicht, wirst du schon persönlich herausfinden müssen; geh hin und frage vor Ort nach.


Gruß
C_Devil
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.05.2010 um 12:04:06
 
Danke C_Devil.

Frage ist ob die ABH jetzt meine vergehen(Straftat) aus der Auslaenderakte löschen muss wenn ich mein Führungszeugniss vorlege.

Oder müssen die das nicht,obwohl alles vom Bundesamt für Justiz gelöscht(getilgt) wurde?

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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.05.2010 um 12:32:39
 
Hi,

nein, muss sie nicht und wird sie nicht. Die Akte ist lediglich eine
Gesamtdokumentation aller aufenthaltsrechtlicher Fakten einschließlich aller verwaltungsrechtlicher Vorgänge.

Die ABH wird Deine Vorstrafen für weitere Maßnahmen aufgrund der Löschung aus dem BZR nicht mehr verwenden.


B.D.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.05.2010 um 12:51:33
 
Zitat:
nein, muss sie nicht und wird sie nicht. Die Akte ist lediglich eine
Gesamtdokumentation aller aufenthaltsrechtlicher Fakten einschließlich aller verwaltungsrechtlicher Vorgänge.


91.2 Vernichtung von Mitteilungen nach § 87

91.2.1 Die Behörde, der die Mitteilung zuständigkeitshalber
übersandt worden ist, hat unverzüglich
zu prüfen, ob die Daten für die
anstehende ausländerrechtliche Entscheidung
noch erheblich sind oder für eine spätere ausländerrechtliche
Entscheidung noch erheblich
werden können. Sie trifft die Entscheidung, ob
diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Prüfung
der Entscheidungserheblichkeit und die
Vernichtung der Mitteilungen sind aktenkundig
zu machen. Die Vernichtung unterbleibt, soweit
die Mitteilungen für ein bereits eingeleitetes
datenschutzrechtliches Kontrollverfahren
benötigt werden. Im Fall der Zurückstellung
der Löschung hat die Behörde zu
prüfen, ob die weitere Speicherung unter Berücksichtigung
der Lage des Betroffenen verhältnismäßig
ist.


Gruß, ULF
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mikel
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 30.05.2010 um 14:14:01
 
Hallo Ulf.

Kannst du mir das mal auf einfacher Art und Weise erzaehlen was du geschrieben hast dann kann İch es besser verstehen.

Vielen dank Ulf

Sorry,habs gelesen aber nicht richtig verstanden
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.06.2010 um 22:25:54
 
ulf schrieb am 30.05.2010 um 12:51:33:
oder für eine spätere ausländerrechtliche
Entscheidung noch erheblich
werden können. Sie trifft die Entscheidung, ob
diese Voraussetzungen gegeben sind.


Hi,

das weiß die ABH eben nie und deswegen bleibt alles chronologisch in der Akte - auch wenn's nicht gefällt.

B.D.
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Ralf
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Antwort #8 - 11.06.2010 um 09:21:13
 
mikel schrieb am 29.05.2010 um 14:57:42:
Habe mein Deutsches Führungszeugnis erhalten mit dem Ergebnis,keine Einträge.

Nebenbei: Das Führungszeugnis interessiert die ABH
überhaupt nicht. Die ABH erhält eine "unbeschränkte
Auskunft aus dem Zentralregister", und dabei gelten
erheblich längere Tilgungsfristen als beim Führungs-
zeugnis.

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mikel
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Antwort #9 - 11.06.2010 um 11:45:59
 
Hallo Ralf,

Um wieviel Jahre handelt es sich dabei bei der ABH das die Straftat getilgt ist?

Komisch,wozu hat dann das Führungszeugnis einen Sinn?

Darf die ABH immer wieder auf die Strattat zurückgreifen obwohl,laut Führungszeugnis alles getilgt ist?

Oder dürfen Sie es nicht?

Noch eine Frage,

Habe ich das Recht meine Auslaenderakte einzusehen,(Akteneinsicht).

Weil mich es interresiert was alles in der Akte steht.

Vielen dank schon im vorraus für die Antworten.

Änderung:
Folgepost eingefügt


Sorry,
Was bedeutet unbeschraenkte auskunft aus den Zentralregister?

...
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mikel
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Antwort #10 - 13.06.2010 um 02:25:05
 
Würde mich freuen wenn ich Antworten auf die Fragen bekomme.
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schweitzer
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Antwort #11 - 13.06.2010 um 10:01:38
 
mikel schrieb am 11.06.2010 um 11:45:59:
Sorry,
Was bedeutet unbeschraenkte auskunft aus den Zentralregister? 


Lies mal
hier
nach, auch unter den dort jeweils angegebenen links. Dann sollte das Ganze klarer sein.

mikel schrieb am 11.06.2010 um 11:45:59:
Habe ich das Recht meine Auslaenderakte einzusehen,(Akteneinsicht).


Ja, zunächst aber nur, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen werden kann - siehe § 29 VwVfG. - In Anwendung des IFG (Informationsfreiheitsgesetzes) dürfte aber grundsätzlich(er) Akteneinsicht zu gewähren sein - siehe hier , die ersten beiden Artikel.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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mikel
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i4a rocks!


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Antwort #12 - 13.06.2010 um 12:27:13
 
Ok ,sagen wir mal so.

Was mich interesieren würde ist,
das ist jetzt nur ein beispiel.(bitte nicht falsch verstehn)

Sagen wir mal,ich bin habe gegen das Gesetz verstossen und die ABH versucht mich deswegen Abzuschieben.

İch lege Wiederspruch ein und es beginnt eine Verwaltungsstreitsache zwischen mir und der ABH.

Darf die ABH von meinem damaligen Vergehen,obwohl es laut Führungszeugnis,getilgt ist zur Anwendung bringen,vor Gericht?


İch denke das mein damaliges Vergehen von der ABH nicht mehr zur Sprache kommen wird und darf weil das ja getilgt ist.

Liege ich falsch oder Richtig??
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maki
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laie!


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Antwort #13 - 13.06.2010 um 12:59:45
 
Kommt darauf an... wenn du wieder aus dem gleichen Grund vor Gericht stehst wie damals, wird das auf jedenfall zur Sprache kommen, deine Vergangenheit wird ja nicht "gelöscht".
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mikel
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Antwort #14 - 13.06.2010 um 13:06:23
 
ja aber Wenn das doch BZG getilgt ist,darf die ABH das doch nicht verwenden?

Was passiert denn mit der Auslaenderakte wenn mann Eingebürgert wird??
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