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Aufenthaltstitel Ehefau schengenwirksam? (Gelesen: 2.519 mal)
data610
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i4a rocks!


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04.05.2010 um 10:17:03
 
Hallo an das i4a-Team...

Ich habe mal wieder eine kurze Frage weil meine Suche dazu hier im Board nichts gebracht hat...

Meine Frau (aus der Ukraine) hat einen Aufenthaltstitel für 2 Jahre, weil sie mit einem Deutschen verheiratet ist.
Kann sie mit diesem Titel in der EU (speziell Zypern) oder auch nur Schengengebiet herumreisen? (Rechtsgrundlage?)
Darf sie das auch ohne meine Begleitung?
Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, daß sie nur eine Aufenthaltsrecht hat, wenn sie in meiner Begleitung ist.......
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maki
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laie!


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Antwort #1 - 04.05.2010 um 10:20:04
 
Eine deutsche AE ist ein Schengenwirksamer Aufenthaltstitel, damit kann sie im Schengengebiet (nicht dasselbe wie EU) reisen, ohne dich.

Zypern gehört (im Moment) nicht zum "Schengengebiet".
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data610
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Antwort #2 - 04.05.2010 um 10:50:26
 
Danke maki  für die schnelle Antwort. Smiley

Noch eine kurze Rückfrage....
Gibt es eine Beschränkung auf 90 Tage ähnlich wie beim Besuchsvisum oder kann sie auch theoretisch 90 Tage in Tschechien sein und danach 3 Wochen woanders z.B. Dänemark...?


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maki
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Antwort #3 - 04.05.2010 um 11:19:48
 
Wenn sie alleine mit ihrer AE reist, dann nur als Touristin, 90 Tage pro Halbjahr, aber wie gesagt, für Zypern gilt die AE nicht als Titel/Visa.
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Daddy
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Antwort #4 - 04.05.2010 um 11:29:31
 
Hi...

Erstens geht es um EU- / Schengenrecht, daher hab ich es hierher verschoben.

Zweitens hat sich seit deiner damaligen Frage und meiner Antwort vermutlich recht wenig geändert... http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1239367974
Von daher sind makis' Aussagen etwas zu korrigieren... hier nochmals der Direktlink... http://www.mfa.gov.cy/mfa/Embassies/BerlinEmbassy.nsf/All/6D10F3BAA5B0F43CC12571...

Drittens sprechen die mir bekannten Unterlagen von 3 Monaten im gesamten Schengenraum, also ein halbes Jahr außerhalb Deutschlands durch Schengen zu tingeln ist nicht drin.
Allerdings kennt 21 SDÜ keinen Bezugszeitraum...

Daddy
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Antwort #5 - 04.05.2010 um 12:50:06
 
upps..... sorry, ich hatte vergessen, daß ich eine ähnliche Anfrage bereits mal gestellt hatte.... (hab sie aber leider auch nicht vorher gefunden...)

Enschuldigt bitte die doppelte Arbeit....
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erne
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Antwort #6 - 04.05.2010 um 13:08:02
 
Daddy schrieb am 04.05.2010 um 11:29:31:
Drittens sprechen die mir bekannten Unterlagen von 3 Monaten im gesamten Schengenraum, also ein halbes Jahr außerhalb Deutschlands durch Schengen zu tingeln ist nicht drin.

welcher § spricht dagegen.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unitonsbürgern schliesst Ehegatten ein und räumt ihnen nach §2 ein Recht auf Einreise und Aufenthalt ein.

Absatz 5 in §2 schränkt zwar ein, dass ein Reisepass (oder Äquivalent) bei einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten gültig ist, aber dafür kann man für längeren Aufenthalt die Aufenthaltskarte benatragen ... und abgesehen davon, warum kann man nicht nach <3Monaten z.B. in F nicht für 3 Monate nach z.B. I tingeln?

hmmm ... sehe gerade, dass der TS Reisen "ohne meine Begleitung" meint.
Somit greift in seiner Begleitung die Freizügigkeit, und Deine Aussage bezog sich ausschliesslich auf Reisen ohne Begleitung?
Aber auch dann, welcher § verbietet nach einer 2 Monatsreise nach z.B. F eine weitere 2Monatsreise nach z.B. I?
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Daddy
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Antwort #7 - 04.05.2010 um 14:53:09
 
erne schrieb am 04.05.2010 um 13:08:02:
Aber auch dann, welcher § verbietet nach einer 2 Monatsreise nach z.B. F eine weitere 2Monatsreise nach z.B. I?

In der Tat eine interessante Frage, weshalb ich oben geschrieben habe

Daddy schrieb am 04.05.2010 um 11:29:31:
Drittens sprechen die mir bekannten Unterlagen von 3 Monaten im gesamten Schengenraum,  also ein halbes Jahr außerhalb Deutschlands durch Schengen zu tingeln ist nicht drin.


Vielleicht hilft die Frage weiter, welche Vorschrift ein derartiges Reiseverhalten erlaubt...

Art. 21 SDÜ gibt vor...
Zitat:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen [...]


Als erstes bitte ich meine obige Aussage
Zitat:
Allerdings kennt 21 SDÜ keinen Bezugszeitraum...
zu streichen... da ist mir etwas durcheinander geraten... hä?

Selbst etwas liberalere Kommentatoren (z.B. Westphal/Stoppa) sind der Auffassung, dass sich die 3 Monate auf das gesamte Schengengebiet und nicht die einzelnen Mitgliedsstaaten beziehen (für Besitzer der 3. Auflage S. 342 Beispiel zu Ziff. 9.4.13.6).

Sollte zur Lösung dieser Frage eine sehr theoretisch geprägte Diskussion erforderlich werden, dann sollte ein neuer Thread aufgemacht werden.
Hat ein anderer User die ultimative Antwort auf diese Frage, darf sie gerne hier gepostet werden.

Daddy
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