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Voruassetzungen für Daueraufenthaltsrecht § 4a FreizügG (Gelesen: 7.977 mal)
Xander
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03.05.2010 um 22:20:03
 
Xander schrieb am 28.04.2010 um 17:42:43:
Ich war diese Woche beim ABH und habe mir eine Daueraufenthaltsbescheinigung nach §4a Freizügigkeitsgesetz/EU ausstellen lassen. Dies hat auch wunderbar geklappt, ich habe es sofort bekommen. 


Heute waren 2 Bekannte bei der gleiche ABH, die beiden haben die gleiche Unterlagen wie ich, sie sind sogar seit einem Jahr länger als ich in Deutschland (8.5 Jahre). Die nette Beamtin von letzte Woche war gerade beschäftigt und sie sind zu Ihre Kollegin gelandet. Die Kollegin hat der Antrag nach Daueraufenthaltsbescheinigung nach §4a abgelehnt.

Der Grund war, daß sie die Vorausetzungen im Freizügigkeitsgesetz/EU  §2.2 nicht erfüllen...als ob das mit §4a zusammenhängen würde. Auch hat die Beamtin gesagt, daß die Zeiten vor der EU für die fünfjährige Frist  NICHT angerechnet werden.

Wie kann es sein, daß zwei Beamten zwei ganz unterschiedliche Antworten auf die selbe Frage haben?

Ich will nichts mehr von miese Beamtenlaune sagen...

Nicht umsonst habe ich am Anfang der Thema gefragt ob ich nicht einfach Glück hatte bei der Erteilung der Daueraufenthaltsbescheinigungs-EU. Es schien mir damals schon zu gut um wahr zu sein.

Meine letzte Frage: können in meinem Fall die Beamten die Erteilung des Daueraufenthaltsbescheinigungs-EU rücknehmen oder widerrufen?
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Antwort #1 - 04.05.2010 um 07:49:43
 
@ Xander:

Ich habe diese Fragen von Deinem im Unterforum "Einbürgerung" befindlichen thread abgetrennt und hierher platziert, weil Deine neuen Fragen ganz andere Rechtsgrundlagen bzw. Sachverhalte betreffen. - Entsprechen habe ich dem nun neuen Thread hier auch einen passenden Betreff verpasst.

So wirst Du auch eher den neuen Sachverhalt betreffende Antworten bekommen (hoffe ich!).

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Antwort #2 - 04.05.2010 um 12:53:31
 
Danke schweitzer!

Meine Freunde haben ein schriftlichen Antrag an das ABH gestellt, siehe Anhang Smiley

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Antwort #3 - 04.05.2010 um 13:06:59
 
Ich denke, der Antrag ist soweit in Ordnung - nur der Verweis auf die Nummer 5.1.1. der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG macht keinen Sinn, da das dort Geschriebene sich ausschließlich auf die Ausstellung einer (deklaratorischen) Freizügigkeitsbescheinigung bezieht und mit der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nichts zu tun hat.

Als letzten Satz könnte man ggf. noch anfügen:

"Für den Fall einer Ablehnung meines Antrages ersuche ich um schriftlichen und begründeten Bescheid."

Auf der Basis eines solchen Bescheides könnten dann ggf. Rechtsmittel eingelegt werden.

Im Übrigen:

Ich sehe keine Grundlage für eine Rücknahme Deines Daueraufenthaltsrechts - in Deinem Fall haben die Sachbearbeiter IMHO korrekt entschieden.


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Antwort #4 - 04.05.2010 um 14:54:10
 
Danke für deine Antwort!

Wie lange kann es dauern (ungefähr) bis die Behörde auf so was reagiert?
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schweitzer
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Antwort #5 - 04.05.2010 um 15:05:48
 
Schwer zu sagen - normalerweise gilt für eine Antragsbearbeitung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Maximalbearbeitungsfrist von drei Monaten.

Wenn diese überschritten würde, müsste die Behörde das begründen (kann passieren bei besonders komplexen Sachverhalten, sehr starker Arbeitsbelastung oder der Notwendigkeit andere behördliche Stellen einzubeziehen - sehe ich, hier vorliegend, aber ersteinmal nicht). - Tut sie's nicht, könnte der Antragsteller noch mal eine kurze Frist setzen bzw. eine Untätigkeitsklage erwägen.

Aber das ist alles Szenario. Regelmäßig sind die Behörden bemüht, Anträge zeitnah abzuarbeiten - also, es ist durchaus auch drin, dass nach 10 Tagen oder zwei Wochen eine Entscheidung vorliegt. -  Aber, wie gesagt, bis zu drei Monaten wären möglich. -

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Antwort #6 - 04.05.2010 um 15:50:16
 
Xander schrieb am 03.05.2010 um 22:20:03:
Wie kann es sein, daß zwei Beamten zwei ganz unterschiedliche Antworten auf die selbe Frage haben?

Das kann ganz einfach auch daran liegen, dass die Mitarbeiter unterschiedlich fortgebildet wurden, oder z.B. daran, dass einem von beiden neue Regelungen einfach entgangen sind. Nicht jeder ABH Mitarbeiter ist unfehlbar.

Vielleicht kommen deine Bekannten ja am schnellsten zur Daueraufenthaltsbescheinigung, wenn sie einfach mal versuchen mit dem/der Vorgesetzen der beiden Damen zur reden. Dem sollte es naemlich ziemlich peinlich sein, wenn eine Mitarbeiterin solchen Quatsch verzapft:
Xander schrieb am 03.05.2010 um 22:20:03:
Auch hat die Beamtin gesagt, daß die Zeiten vor der EU für die fünfjährige FristNICHT angerechnet werden.

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Antwort #7 - 19.05.2010 um 18:47:49
 
Die Antwort kam heute zurück:

___

Sehr geehrte Frau ...,

Ihren Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 4 a FreizügG/EU haben wir erhalten.

Wie Sie bereits selbst zitieren, muss der Aufenthalt die letzten 5 Jahren rechtmäßig gewesen sein. Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d.h. sich  nach dem Freizügigkeitsgesetz EU richtete.

Sofern Sie uns entsprechende Nachweise  (Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichender Krankenversicherungsschutz, ..) diesbezüglich vorlegen, werden wir Ihren Antrag erneut überprüfen.

___

Noch ein Paar Infos:

Die Frau hat hier fertig Studiert, sie promoviert zur Zeit an der Uni und hat gleichzeitig eine Stelle als akademische Mitarbeiterin (halbzeit, auch an der Uni).

Ich verstehe nicht was die EBH haben möchte bezüglich der Sicherung des Lebensunterhaltes. Kann ein Arbeitsvertrag und ein Rentenversicherungsverlauf die Sicherung des Lebensunterhaltes bestätigen?

Und noch eine Frage: stimmt die Antwort der EBH überhaupt?

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Antwort #8 - 19.05.2010 um 19:09:07
 
Xander schrieb am 19.05.2010 um 18:47:49:
Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d.h. sichnach dem Freizügigkeitsgesetz EU richtete. 

Das ist eine korrekte Forderung. Ausgehend von dem vor einiger Zeit geposteten Word Dokument vermute ich, dass die akademische Mitarbeiterin aus Rumänien kommt. Wenn sie an der Uni halbzeit angestellt ist, so erfuellt sie damit § 2 (2) Nr. 1 (Arbeitnehmer) FreizügG/EU.

Dies sollte sie gegenueber der ABH nachweisen. Dazu reicht normal Arbeitsvertrag/Gehaltsabrechnung aus. Falls die ABH ein bisschen starrsinnig sein sollte, kann es sein dass noch mehr verlangt wird (KV Nachweis, Rentenversicherungsverlauf etc.) Das muss man dann nicht beibringen; kommt aber wenn man es tut vermutlich schneller ans Ziel.
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Antwort #9 - 19.05.2010 um 19:09:25
 
Kann die EBH eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsgenehmigung anfordern?
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Antwort #10 - 20.05.2010 um 13:22:41
 
Xander schrieb am 19.05.2010 um 19:09:25:
Kann die EBH eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsgenehmigung anfordern?


Sorry, ich meinte natürlich die ABH Smiley
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Antwort #11 - 20.05.2010 um 13:45:35
 
Da die Frau aus Rumänien kommt und EU-Bürger aus Rumänien nach wie vor der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, würde ich Deine Frage bejahen:

Also die ABH kann die Vorlage einer gültigen Arbeitsgenehmigung verlangen.

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Antwort #12 - 19.06.2010 um 10:13:26
 
Hat sich erledigt Smiley

Sie gingen zur ABH mit dem Arbeitsvertrag und KV. Die unfreundliche Mitarbeiterin war krank, also mussten sie von eine andere Beamtin bedient werden. Zum Glück war sie sehr freundlich und hat die Daueraufenthaltsbescheinigung sofort erteilt und wollte die o.g. Unterlagen gar nicht anschauen Smiley

Ein großes Danke für euere Antworten!
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