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Möglichkeit, von Duldung zu Aufenthaltserlaubnis zu gelangen? (Umfangreicher Fall) (Gelesen: 8.137 mal)
Baphomet
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29.04.2010 um 22:43:01
 
Hallo,

ich habe im Folgenden einen Fall einer mir bekannten Familie den ich mal so gut als möglich wiedergeben möchte. Mir sind nicht alle Details bekannt, und ich werde mich bemühen, das ganze möglichst anonym zu halten, bin aber für jede Anregung dankbar.

Die Familie kam Anfang des Jahrtausends aus Tschetschenien illegal nach Hamburg und hat das anschließende Asylverfahren negativ beschieden bekommen. Von den zahlreichen Kindern (vom Säuglings- bis Teenageralter) sind die meisten hier, einige noch in Tschetschenien geboren, aber alle vorbildlich integriert. Seit 2006  ist die Familie vollziehbar ausreisepflichtig, was durch den "Verlust" der Passpapiere und Kettenduldung zunächst abgewendet wurde. Anfang des Jahres entschloss sich die Ausländerbehörde dann anscheinend, mithilfe des Verfassungsschutzes Nägel mit Köpfen zu machen und den Vater in die Nähe von Islamisten zu rücken. Abschiebehaft & Abschiebevorbereitungen wurden durch einen Eilantrag des zuständigen Gerichts zunächst aufgehoben, aus der angerufenen Härtefallkomission kamen zumindest für den Rest der Familie positive Signale. Über den aktuellen Verfahrensstand kann ich zwar nichts genaues sagen, da ich die Gerichtsakten nicht vollständig kenne, mein erstes Interesse gilt allerdings auch nicht den Eltern, sondern den Kindern der Familie.
Diese kommen so langsam in ein Alter, in dem sie sich über die mangelnden Zukunftsperspektiven klar werden - was etwa damit beginnt, dass sie keine Zeitung austragen dürfen, und in einer Wohnunterkunft untergebracht sind. Ich bin zwar juristisch nicht ganz unbewandert, habe aber in so einem Fall keine Ahnung, welche realistischen Perspektiven sich ergeben, die Kinder in einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu bringen?
Ein anderer Sozialarbeiter erwähnte etwa die Möglichkeit, ein im Sport gutes Kind für Deutschland "an den Start zu bringen". Im vorliegenden Fall hätte zumindest eines der Kinder Ende 2008 bei einer Kampfsport Weltmeisterschaft starten können - so er denn die Deutsche Staatsbürgerschaft gehabt hätte. Ich weiß nicht, wie realistisch so eine Perspektive ist, wenn man nicht gerade im Fußball-Breitensport untergebracht ist, aber die nötige Unterstützung für eine längere Auseinandersetzung mit der Behörde könnten wir den Kindern zumindest bieten. Ganz generell wäre ich euch also sehr dankbar, wenn ihr mir mal (ausführlich genug, sodass ich nicht bei jedem Satz nachfragen muss Zwinkernd) ein paar Perspektiven aufzeigen könntet, mit denen die Kinder - oder von mir aus auch nur einige - eventuell in einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu bringen sind. Falls ich dafür noch mehr Details nennen muss, lasst es mich wissen.

Vielen Dank im Voraus.
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Muleta
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Antwort #1 - 29.04.2010 um 23:30:06
 
man muss sich bei solchen Fällen immer darüber bewusst sein, dass ein Aufenthaltsrecht in D nicht erworben wurde und die Eltern mit dem 'verlieren' der Pässe letztlich einen weiteren Aufenthalt in D erzwungen haben. Positives Ermessen oder irgendwelche anderen Vergünstigungen (Bleiberecht) scheiden da eigentlich komplett aus.

Für die Kinder wäre im entsprechenden Alter und mit entsprechender Integration eine AE 25 V iVm Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung/faktischer Inländer (-> google) denkbar, aber außerordentlich unübersichtlich und kompliziert.

Muleta
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Baphomet
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Antwort #2 - 29.04.2010 um 23:41:48
 
Muleta schrieb am 29.04.2010 um 23:30:06:
Positives Ermessen oder irgendwelche anderen Vergünstigungen (Bleiberecht) scheiden da eigentlich komplett aus.

Auch für Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder im erwähnten Fall der Leistungssportler? Ist die Gesetzeslage da tatsächlich so rigide, dass es vor der Volljährigkeit keine Perspektive gibt? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die Bundesrepublik so eine Kettenduldung tatsächlich als Endstation für Migranten einrichtet, davon hat Vater Staat doch außer Kosten ebenfalls nichts.
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B.D.
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Antwort #3 - 30.04.2010 um 07:35:54
 
Hi,

natürlich will unser Staat keine Kettenduldungen und Unterhaltskosten für Ausländer, die vollzierhbar ausreisepflichtig sind. Nur ist es doch leider so, dass der Ausländer seiner Verpflichtung zur Ausreise und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Geschieht dies bewusst, so ist ein gesicherter Aufenthaltstitel unerreichbar.
Dieses Fehlverhalten kann nicht belohnt werden und die Kinder müssen sich dies anrechnen lassen.

Der Werdegang eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, der sich weiterhin unter Falschangaben hinsichtlich der Identität oder völliger Verweigerung zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung über Jahre einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hat, spielt dabei in den seltensten Fällen eine Rolle.

Es kommt immer wieder vor, dass Geduldete besondere Talente vorweisen können. Einmal ist der Sport und in anderen Fällen in der Musik oder einfach nur das soziale Engagement. Dieses kann nicht dazu führen, dass eine AE wahrscheinlicher ist, als bei allen anderen Geduldeten.

Natürlich ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig. Ich glaube allerdings nicht, dass diese Familie eine Möglichkeit für eine AE hat. Nur anhand der bestehenden Aktenlage könnte man eine Einschätzung in Richtung AE vornehmen.

BTW
Die Perspektiven ändern sich im vorliegenden Fall auch mit Erreichen der Volljährigkeit nicht.


B.D.

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Antwort #4 - 30.04.2010 um 07:48:53
 
Baphomet schrieb am 29.04.2010 um 22:43:01:
aus der angerufenen Härtefallkomission kamen zumindest für den Rest der Familie positive Signale. 


Wie ist das genau zu verstehen? Ist das Härtefallverfahren bereits abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wie alt sind die Kinder jetzt konkret?

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Baphomet
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Antwort #5 - 30.04.2010 um 11:25:09
 
Zitat:
Nur ist es doch leider so, dass der Ausländer seiner Verpflichtung zur Ausreise und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Ja, das mag richtig sein. Aber ehrlich gesagt: Wäre ich ein Tschetschene, dem in Russland schlimmste Repressalien drohten, würde ich mich auch mit Händen und Füßen gegen eine Abschiebung wehren. Mein eigenes Leben oder das meiner Familie wäre mir vermutlich mehr wert als die hehre Mitwirkungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde, insbesondere, da beim Vater nicht klar ist, ob er eventuell im tschetschenischen Widerstand aktiv war. Hinzu kommt ja ebenfalls, dass die Kinder keinerlei Beziehungen zu Russland haben, da sie überwiegend hier geboren sind, fließend Deutsch sprechen und täglich in unserer sozialpädagogischen Einrichtung aufschlagen. Und ja, mir ist bewusst das Abschiebungen in diese Region seit 2008 wieder möglich sind, aber de facto hat sich die Situation in den Kaukasusrepubliken kaum beruhigt.
Ich kann mir halt nicht so richtig vorstellen, dass man sich tatsächlich eine "tschetschenische Kleinkolonie" mit 9 Mitgliedern erwachsen lässt, deren Kinder und Kindeskinder hier niemals werden arbeiten können. Das ist in meinen Augen, vorsichtig ausgedrückt, ziemlich inhuman.
Aber andersrum gefragt: Welche Alternativen ergeben sich bei Mitwirkung? Angenommen, er bekommt von der Russischen Förderation ordentliche Passersatzpapiere ausgestellt, dann wird er ja vermutlich bald mitsamt der Familie im Flieger sitzen. Besteht dann überhaupt die realistische Perspektive, zeitnah legal wieder einzureisen?

Zitat:
Dieses kann nicht dazu führen, dass eine AE wahrscheinlicher ist, als bei allen anderen Geduldeten. 

Hm. Ist das wirklich so? Ich kenne etwa auch aus der Jugendabteilung vom FC St. Pauli Fälle, wo, wenngleich die Ausgangslage natürlich eine andere war, erfolgreich von einer Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gearbeitet wurde. Mit Fußballern, deren Einbürgerung im nationalen Interesse liegt, geht das ja auch manchmal recht schnell.

schweitzer schrieb am 30.04.2010 um 07:48:53:
Wie ist das genau zu verstehen? Ist das Härtefallverfahren bereits abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ich glaube, das Härtefallverfahren wurde mit dem Gerichtsbeschluss über sofortige Aufhebung der Abschiebehaft des Vaters ausgesetzt. Die von mir angesprochenen positiven Signale bezogen sich darauf, dass wir einen immensen Aufwand betrieben haben, um den Mitgliedern der Komission die gute Integration der Kinder zu verdeutlichen. Diverse Einrichtungen haben diesbezüglich Eingaben verfasst, und in persönlichen Gesprächen mit den Politikern der Komission hat man auch gemerkt, dass dies Eindruck hinterlassen hat.

schweitzer schrieb am 30.04.2010 um 07:48:53:
Wie alt sind die Kinder jetzt konkret?

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« Zuletzt geändert: 30.04.2010 um 11:36:06 von Baphomet »  
 
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Antwort #6 - 30.04.2010 um 11:55:09
 
Baphomet schrieb am 30.04.2010 um 11:25:09:
Ja, das mag richtig sein. Aber ehrlich gesagt: Wäre ich ein Tschetschene, dem in Russland schlimmste Repressalien drohten, würde ich mich auch mit Händen und Füßen gegen eine Abschiebung wehren.


um dies zu berücksichtigen gibt es in D ein Asylverfahren. Da läuft sicherlich manches schief, aber die Vorstellung, nach einem abgelehnten Asylverfahren könne man mit rechtswidrigen Mitteln doch an einen legalen Aufenthalt kommen, ist halt so nicht unbedingt zutreffend.

Zitat:
Aber andersrum gefragt: Welche Alternativen ergeben sich bei Mitwirkung? Angenommen, er bekommt von der Russischen Förderation ordentliche Passersatzpapiere ausgestellt, dann wird er ja vermutlich bald mitsamt der Familie im Flieger sitzen. Besteht dann überhaupt die realistische Perspektive, zeitnah legal wieder einzureisen?


nein, ausgeschlossen. In diesem Falle wäre lediglich das vollzogen worden, wozu die Familie bereits seit Jahren verpflichtet war.

Zitat:
Hm. Ist das wirklich so? Ich kenne etwa auch aus der Jugendabteilung vom FC St. Pauli Fälle, wo, wenngleich die Ausgangslage natürlich eine andere war, erfolgreich von einer Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gearbeitet wurde.


wie schon gesagt: gute Integration der Kinder und fehlende Verbindung zum Herkunftsstaat können zu einer AE 25 V iVm 8 EMRK führen. Dass die Integration insofern überhauptkeine Rolle spielen würde, ist natürlich Quatsch. Gerade die Aktivität in Sportvereinen beweist, über die schulische Integration hinaus, auch eine weitergehende soziale Integration. Für die (älteren) Kinder gibt es insofern durchaus eine Perspektive. Ohne fachlich-kompetente Unterstützung vor Ort dürfte das aber kaum etwas werden.

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Antwort #7 - 30.04.2010 um 12:22:56
 
Muleta schrieb am 30.04.2010 um 11:55:09:
gute Integration der Kinder und fehlende Verbindung zum Herkunftsstaat können zu einer AE 25 V iVm 8 EMRK führen.


Ich gehe davon aus, dass im Vorfeld schon eine derartige Beantragung bei der ABH stattgefunden hat und zumindest bis zur Ebene des Widerspruchsverfahrens abschlägig beschieden worden ist. Wäre dem nicht so, hätte die Sache (noch) nicht von der Härtefallkommission behandelt werden dürfen. (Zumindest hier in MV wäre das ausgeschlossen.) Soweit mir bekannt ist, regeln die entsprechenden Landesverordnungen aber letztlich  alle, dass Vorausetzung für die Zulässigkeit eines Härtefallverfahrens bzw. die inhaltliche Befassung durch die Kommission ist, dass alle sonst potenziellen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten vor Antragstellung an die HFK geprüft und abschlägig beschieden worden sind.

Von der Gesetzessystematik her ist dies IMHO nachvollziehbar und logisch.

Nach all dem gehe ich davon aus, dass im vorliegenden Fall nur noch im Kontext bzw als Ergebnis des jetzt noch laufenden Härtefallverfahrens eine AE "herausspringen" könnte. -

Eine einzelfallbezogene Beurteilung oder gar Bewertung des Gesamtsachverhalts von hier aus ist freilich nicht einmal ansatzweise seriös möglich.

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Antwort #8 - 30.04.2010 um 12:27:34
 
schweitzer schrieb am 30.04.2010 um 12:22:56:
Ich gehe davon aus, dass im Vorfeld schon eine derartige Beantragung bei der ABH stattgefunden hat und zumindest bis zur Ebene des Widerspruchsverfahrens abschlägig beschieden worden ist. Wäre dem nicht so, hätte die Sache (noch) nicht von der Härtefallkommission behandelt werden dürfen.


das ist eigentlich auch der Grund, warum mir der Sinn der Härtefallkommissionen nicht so ganz klar ist... Allerdings ist die Integration der Kinder keine feststehende Größe, sondern entwickelt sich stets weiter fort, so dass auch ein erneuter Antrag (nach Ablauf einer gewissen Zeit) durchaus wieder Chancen hätte.

Muleta
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Antwort #9 - 30.04.2010 um 13:02:17
 
Muleta schrieb am 30.04.2010 um 11:55:09:
wie schon gesagt: gute Integration der Kinder und fehlende Verbindung zum Herkunftsstaat können zu einer AE 25 V iVm 8 EMRK führen.

Das gilt dann für die beiden älteren Kinder? Dann werde ich mal versuchen, mir die Akten aushändigen zu lassen - was aus verschiedenen Gründen nicht so ganz einfach ist  Augenrollen - und zu meinem Anwalt stiefeln.

Was im Übrigen die Anrufung der Härtefallkomission und die deshalb möglicherweise schon negativ beschiedene AE 25 V iVm 8 EMRK angeht: Die Verhaftung des Vaters geschah adhoc und wird die Familie sehr überrascht haben (auch wenn die Anzeichen natürlich vorher da gewesen waren, nur eben nicht realisiert wurden). Daraufhin brach ein ziemliches Chaos aus, wo verschiedene Anwälte verschiedene Mandate hatten (für Gericht und Komission) und zunächst auch der Grund der Inhaftierung überhaupt nicht ersichtlich wurde. Man muss hier eben bedenken, dass seitens der ABH und des Verfassungsschutzes durchaus auch politische Mauschelei im Spiel gewesen sein könnte - jedenfalls hat das Gericht die vorbereitete Abschiebung und Inhaftierung gestoppt, obwohl mit dem Vorwurf der Zugehörigkeit zum militanten Islamismus ein nicht unerheblicher Straftatbestand im Raum stand. Ob nun die Härtefallkomission selbst diesen Fall behandelt hat, oder er an den Petitionsausschuss der Bürgerschaft weitergeleitet wurde, weiß ich nicht mit Sicherheit. Zudem gab es für den Vater und den Rest der Familie verschiedene Eingaben, und die Familie wird sich um die verschiedenen gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen für eine Anrufung nicht gekümmert haben. Und wie gesagt, ein Ergebnis gab es seitens der Komission noch nicht.
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Antwort #10 - 30.04.2010 um 13:21:34
 
Du solltest mit jemandem von der Härtefallkommission (mit Vollmacht der Eltern) konkret über diesen Fall sprechen, das führt am ehesten weiter.

Bei uns ist es so, dass die Härtefallkommission das Handeln der Eltern (Pass verlieren) nicht den Kindern anrechnet, wenn diese sich mit dem 18. Geburtstag an die Kommission wenden. Dann haben sie (einzeln) eine Chance auf Bleiberecht, müssen aber ggf. bereit sein, sich von Eltern und minderjährigen Geschwistern zu trennen und umgekehrt.

Wir hatten jetzt auch eine Minderjährige, die mit 16 Jahren Bleiberecht erhielt, nachdem die Eltern auf das Sorgerecht verzichteten und die Tante es übernahm.

Die Eltern hätten aber weder gesetzlich (§ 104a) noch härtefallmäßig eine Chance, wenn sie nur deshalb noch hier sind, weil sie die Pässe verloren haben. Ausländerbehörde und Härtefallkommision sind an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Wenn der Asylantrag von dort abgelehnt ist, diskutieren andere Behörden nicht darüber, diese Entscheidung ohne eigene Zuständigkeit zu korrigieren, indem sie sagen, dass das Paar doch verfolgt ist. Und der "selbst verschuldete" längere Aufenthalt hier wird eben nicht als integrationsfördernder Aufenthalt gerechnet, sondern eher als Begründung für eine längere Sperre nach einer später doch gelingenden Abschiebung.
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Antwort #11 - 30.04.2010 um 15:11:03
 
reinhard schrieb am 30.04.2010 um 13:21:34:
Wir hatten jetzt auch eine Minderjährige, die mit 16 Jahren Bleiberecht erhielt, nachdem die Eltern auf das Sorgerecht verzichteten und die Tante es übernahm.

Verwandte in Deutschland gibt es im gegebenen Fall leider nicht.

// Eigentlich bin ich an dieser Stelle noch auf ein Zitat von einem anderen Poster eingegangen, welches aber mittlerweile anscheinend entfernt wurde. Zur Klarstellung aber noch einmal folgendes: Es geht mir nicht in erster Linie um die Eltern, deren Legalisierung zwar wünschenswert wäre, für mich aber keine Priorität hat, sondern um die Kinder, mit denen ich arbeite - und die eine Chance hier auf jeden Fall verdient hätten.
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Antwort #12 - 30.04.2010 um 21:30:58
 
Kinder sind aufenthaltsrechtlich erst eigenständig, wenn sie keine mehr sind - also mit dem 18. Geburtstag. Du musst mit "Deiner" Härtefallkommission klären, ob sie Anträge von 17-Jährigen annehmen, unsere tut das nicht.

Andererseits: Wenn es aus Sicht der Eltern eine Gefährdung gibt, muss sie neu sein - zum Beispiel Repression nach einem aktuellen Anschlag oder Zugriff auf dort lebende Familienangehöirge. Dann müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden einen Asyl-Folgeantrag stellen. Nur das Bundesamt kann die Ablehnung von damals ganz oder teilweise ändern.
Ein Asylfolgeantrag, der hier vorbereitet und gestellt wird, muss aber weit höhere Anforderungen erfüllen. Es muss eine neue und sehr ernste Gefahr sein, um man muss Nachweise dafür bringen. Man kann dabei kaum auf die damaligen Gründe und die damalige Entscheidung zurück kommen, sondern es muss wirklich etwas Neues passiert sein oder bekannt geworden sein.

Mit dem "Verlieren der Papiere" haben sie sich ansonsten alle Möglichkeiten verbaut, von Härtefallregelungen, Altfallregelungen oder Ähnlichem zu profitieren, weil eine Bedingung dabei immer ist, dass sie selbst reibungslos kooperiert haben und nie im Verfahren durch falschen Namen, verlorene Papiere und so weiter den normalen Gang der Dinge "schuldhaft" verzögert haben. Und solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind, gilt die Entscheidung gegen die Eltern automatisch für sie mit.

Anmerkung zur "Lösung", eine 16-Jährige von der Familie abzutrennen: In der Regel machen das Eltern nicht mit. Wenn aber doch, muss ein Vormund überhaupt nicht verwandt sein. Die Eltern müssen nur auf das Sorgerecht verzichten, und eine Vormund muss es erhalten. Das entscheidet auf Antrag das Vormundschaftsgericht. Das ist aber für Eltern eine sehr, sehr schwere Entscheidung, ich wollte es nur der Vollständigkeit halber erwähnen.
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Antwort #13 - 30.04.2010 um 21:58:44
 
reinhard schrieb am 30.04.2010 um 21:30:58:
Kinder sind aufenthaltsrechtlich erst eigenständig, wenn sie keine mehr sind - also mit dem 18. Geburtstag. Du musst mit "Deiner" Härtefallkommission klären, ob sie Anträge von 17-Jährigen annehmen, unsere tut das nicht.
...
Und solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind, gilt die Entscheidung gegen die Eltern automatisch für sie mit.


und für wegen dieser selbstgefälligen Willkür sind Härtefallkommissionen auch nicht gerade meine Favoriten. Bei Art. 8 EMRK gelten solche Kategorien glücklicherweise nicht. Insofern ist der Rechtsweg in solchen Fällen oftmals -trotz aller Hürden- der Erfolg versprechendere Weg.

Ganz abgesehen davon: was bilden sich denn Härtefallkommissionen in Anbetracht von § 80 Abs. 1 AufenthG und § 12 Abs. 1 AsylVfG überhaupt ein? Sind Menschen zwischen 16 und 18 einfach mal auf Grund des Alters diskriminiert?

Zitat:
Anmerkung zur "Lösung", eine 16-Jährige von der Familie abzutrennen:


Art. 8 EMRK ist eine "Sippenhaft" fremd. Es ist dort eine vom Standpunkt des jeweiligen Individiums eigenständige Sichtweise zu Grunde zu legen. Ähnliches lässt sich übrigens für die deutsche Rechtsordnung ableiten und zwar aus dem GG: Art. 1 Abs. 1.

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Antwort #14 - 30.04.2010 um 22:18:14
 
@Muleta, kennst du Gerichtsentscheidungen, bei denen Art 8 EMRK bei Duldungsinhabern zur AE geführt hat?

Mir ist das für meinen Arbeitsbereich bislang fremd.

Eins noch zum Thema, bei der ABH arbeiten zwar auch nur Menschen, aber eine willkürliche Unterstellung des extremen Islamismus kann ich mir nicht vorstellen. So etwas entscheidet nicht ein Sachbearbeiter allein und auch nicht mal eben.

Hat sich die Ausländerbehörde mal zu dem Thema Trennung der Eltern von den Kindern geäußert?
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