edge schrieb am 25.04.2010 um 15:29:18:§ 95 iVm § 49 Abs. 2 !
wenn Du wenigstens sagen würdest, auf welchen Teil von § 95 Du Dich beziehst, dann könnte ich Dir auch genauer sagen, warum das nicht greift...
Ich nehme aber mal zur Kenntnis, dass Dir zur Strafbarkeit von
edge schrieb am 24.04.2010 um 19:53:46:Das nennt sich Passunterdrückung!
nichts einfällt. Denn Du beziehst Dich wohl auf falsche Identitätsangaben gegenüber der
ABH und eben nicht auf die Nichtvorlage eines vorhandenen Passes.
Zitat:Bei dieser Befragung hat er Falschangaben gemacht und nicht seine wahre Identität preisgegeben, die Grundlage für (nur) eine Owi sehe ich erst einmal nicht.
die Falschangaben zur Identität hat er wahrscheinlich zunächst in einem Asylverfahren gemacht. Das ist dann erstmal nicht strafbar.
Ob er sich mit Angaben gegenüber der Ausländerbehörde strafbar gemacht hat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG, spielt hier und heute keine Rolle, da diese Straftat (wenn es Deine ein sein sollte) bereits beendet wurde. Womit sollte er sich also derzeit (erneut) strafbar machen?!? Ist mir ein Rätsel. Vielleicht(!), wenn er das nächste mal zur
ABH geht. Vorher sicherlich nicht. Also besteht auch keine strafrechtliche Notwendigkeit für überstürzte Aktivitäten.
Zitat:Asylantragsstellung unter falscher Identität!
ist keine Straftat. Oder findet Du irgendwo eine passende Norm?
Zitat:Duldung wird in der Regel schriftlich beantragt, die Angaben der falschen Identität sind dabei falsch
und weil das in der *Vergangenheit* so in die Duldung aufgenommen wurde besteht *heute* eine strafbewehrte Pflicht zur Aufklärung? Du scheinst andere Gesetze zu lesen als ich. Ich kann dazu im Gesetz nichts finden.
Muleta