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Verlobter in U-Haft - Abschiebung möglich? (Gelesen: 8.224 mal)
Sandra1987
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24.04.2010 um 11:44:12
 
Hallo,

ich bin neu hier und möchte mich kurz vorstellen. Ich bin 22 Jahre alt, seit 3 Jahren mit einem Nigerianer zusammen und seit letztem Jahr verlobt. Wir haben eine gemeinsame 4 Monate alte Tochter.

Nun zu meinem Problem...Mein Verlobter sitzt seit ca. einer Woche in U-Haft, da ihm der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen (jedoch nicht bewiesen werden konnte) wurde. Laut Aussage des Anwalts stehen die Chancen sehr gut, dass er nächste Woche wieder freigelassen wird, da ihm nichts nachgewiesen werden konnte. Der Haftprüfungstermin findet nächste Woche statt. Jedoch sagt auch der Anwalt, dass er seinen nigerianischen Pass dann bei der Polizei abgeben muss und sich gelegentlich dort melden muss. Bevor er verhaftet wurde, sagte sein Anwalt immer, er solle seinen Pass vorerst nicht bei der Ausländerbehörde abgeben soll und der Ausländerbehörde sagen soll, dass er den Pass verlegt hat bis seine Identität in Nigeria durch die Deutsche Botschaft geprüft wurde (Dokumente haben wir vor ca. 2 Wochen vom Standesamt nach Lagos schicken lassen). Von dieser Aussage geht mein Verlobter bis heute aus...Als ich gestern mit dem Anwalt telefoniert habe und bzgl. des Passes nachgefragt habe, hat er mir nur gesagt, dass er aus der U-Haft nur frühzeitig entlassen wird, wenn er den Pass abgibt.

Ich weiß nun echt nicht was ich machen soll? Ich kann doch nicht seinen Pass ohne sein Wissen abgeben. Ich würde alles tun um ihm zu helfen. Einerseits will ich, dass er so schnell wie möglich aus der U-Haft entlassen wird andererseits habe ich schreckliche Angst, dass er abgeschoben werden könnte, wenn sein Pass der Polizei vorliegt...Ich kenne mich auch bzgl. seiner Rechte so gut wie gar nicht aus...Kann er denn überhaupt abgeschoben werden, wenn wir eine gemeinsame Tochter haben und unsere Hochzeit in Planung ist?

Über Antworten bzw. Ratschläge wäre ich euch sehr dankbar!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.04.2010 um 11:51:36
 
- ist die Vaterschaftsanerkennung bereits gemacht worden?
- wurde bereits ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt?

Muleta
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Sandra1987
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.04.2010 um 11:54:12
 
Muleta schrieb am 24.04.2010 um 11:51:36:
- ist die Vaterschaftsanerkennung bereits gemacht worden?
- wurde bereits ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt?

Muleta


Ja, die Vaterschaftsanerkennung wurde bereits gemacht und wir haben auch das gemeinsame Sorgerecht.

Bisher haben wir nur seine ganzen Dokumente (Declaration of Age, etc.) über das Standesamt zur Identitätsprüfung zur Deutschen Botschaft nach Lagos schicken lassen, da wir auch heiraten möchten.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.04.2010 um 12:11:07
 
Sandra1987 schrieb am 24.04.2010 um 11:54:12:
Ja, die Vaterschaftsanerkennung wurde bereits gemacht und wir haben auch das gemeinsame Sorgerecht.


dann ist doch ein Antrag auf AE fällig?!? Und dazu wird die ABH in der Regel (in einem solchen Fall) den Pass einziehen. Das lässt sich doch überhaupt nicht verhindern.

Eine Abschiebung droht ohne schwere Straftaten bei familiärer Gemeinschaft mit einem deutschen Kleinkind jedenfalls nicht.

Muleta
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Sandra1987
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.04.2010 um 12:23:56
 
Vielen Dank für die Antwort! Ich denke das reicht mir erstmal aus. Ich werde jetzt einfach den Haftprüfungstermin nächste Woche abwarten, da es laut Anwalt ja sehr gut aussieht. Dem Anwalt habe ich bereits mitgeteilt, dass er meinen Verlobten nächste Woche vor dem Haftprüfungstermin selber bzgl. seines Passes ansprechen soll, da ich ihn nicht ohne sein Wissen rausgeben möchte.
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edge
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Antwort #5 - 24.04.2010 um 19:53:46
 
Sandra1987 schrieb am 24.04.2010 um 11:44:12:
Bevor er verhaftet wurde, sagte sein Anwalt immer, er solle seinen Pass vorerst nicht bei der Ausländerbehörde abgeben soll und der Ausländerbehörde sagen soll, dass er den Pass verlegt hat bis seine Identität in Nigeria durch die Deutsche Botschaft geprüft wurde (Dokumente haben wir vor ca. 2 Wochen vom Standesamt nach Lagos schicken lassen)


Das nennt sich Passunterdrückung!

§ 48 Abs. 1:

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

    1.    seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und

    2.    seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Da seine Identität scheinbar nicht geklärt ist (und ich vermute das er abgeschoben worden wäre bei Passvorlage) war das Vorlegen des Pass notwendig!

Unter Umständen ist § 49 Abs. 2 einschlägig:

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

Evtl. ist das ganze auch nach § 95 strafbar, der geschilderte Sachverhalt lässt das nicht erkennen.

Hat dein Mann beim Ausländeramt die gleichen Angaben gemacht wie in seinem Pass stehen?
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Saxonicus
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Antwort #6 - 24.04.2010 um 21:07:22
 
edge schrieb am 24.04.2010 um 19:53:46:
Hat dein Mann beim Ausländeramt die gleichen Angaben gemacht wie in seinem Pass stehen?


Zitat @Sandra auseinem anderen Forum:

Zitat:
Was ich vergessen habe zu erwähnen, da er noch immer eine Duldung hat, da er seinen Pass bisher noch nicht bei der ABH abgegeben hat, steht auch nicht sein richtiger Name sondern der Alias-Name mit dem er damals Asyl angemeldet hat in seiner Duldung. Verhaftet wurde er somit auch mit falschem Namen.... Ich denke, dass aus diesem Grund auch der Pass so notwendig für seine frühzeitige Entlassung ist. Eine vom Notar beglaubigte Passkopie hat er bereits abgegeben, diese reicht aber nicht aus.


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Sandra1987
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.04.2010 um 22:29:28
 
edge schrieb am 24.04.2010 um 19:53:46:
Das nennt sich Passunterdrückung!

§ 48 Abs. 1:

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

    1.    seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und

    2.    seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Da seine Identität scheinbar nicht geklärt ist (und ich vermute das er abgeschoben worden wäre bei Passvorlage) war das Vorlegen des Pass notwendig!

Unter Umständen ist § 49 Abs. 2 einschlägig:

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

Evtl. ist das ganze auch nach § 95 strafbar, der geschilderte Sachverhalt lässt das nicht erkennen.

Hat dein Mann beim Ausländeramt die gleichen Angaben gemacht wie in seinem Pass stehen?


Bedeutet das, dass er wenn sein Pass vorliegt trotz unserer gemeinsamen Tochter abgeschoben werden könnte?

Er hat seiner ABH schon seit längerem seine richtige Identität mitgeteilt, jedoch den Pass noch nicht vorgelegt (nur eine vom Notar beglaubigte Passkopie, die jedoch nicht ausreichte)

Was würdest du mir dann raten? Den Pass abgeben?
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reinhard
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Antwort #8 - 24.04.2010 um 22:37:46
 
Pass abgeben ist in jedem Fall sinnvoll.

1) ist er nötig, um seine AE zu bekommen.
2) ist er nötig, um die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden zu lassen (oder hat der Asylbewerber anderen Namens die Vaterschaft anerkannt?)
3) ist Passunterdrückung eine Straftat

Es ist nicht sinnvoll, einerseits die Vaterschaft anzuerkennen und dann gleich eine Straftat (Passunterdrückung) zu begehen.

Du solltest den Pass so schnell wie möglich dem Anwalt geben, der schon die Passkopie eingereicht hat, damit er das so bald wie möglich in Ordnung bringt.
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« Zuletzt geändert: 24.04.2010 um 22:50:02 von reinhard »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.04.2010 um 22:47:21
 
Sandra1987 schrieb am 24.04.2010 um 22:29:28:
Was würdest du mir dann raten?


reinhard schrieb am 24.04.2010 um 22:37:46:
Pass abgeben ist in jedem Fall sinnvoll.


Zu raten gibt's da nix.

Es ist nicht nur sinnvoll sondern wie Sandra selbst schrieb:
Sandra1987 schrieb am 24.04.2010 um 22:29:28:
Ein Ausländer ist verpflichtet, .....


er MUSS ihn vorlegen!

Ob dann damit (trotz des Kindes) eine Abschiebung erfolgen
wird/kann, ist ne andere Frage. Aber -wie schon geschrieben-
Passunterdrückung wird das ganze sicher nicht erleichtern.

Sandra1987 schrieb am 24.04.2010 um 11:44:12:
sagte sein Anwalt immer, er solle seinen Pass vorerst nicht bei der Ausländerbehörde abgeben soll und der Ausländerbehörde sagen soll, dass er den Pass verlegt hat


Klasse Anwalt!  Ärgerlich
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Muleta
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Antwort #10 - 25.04.2010 um 14:26:07
 
reinhard schrieb am 24.04.2010 um 22:37:46:
Pass abgeben ist in jedem Fall sinnvoll.

...
2) ist er nötig, um die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden zu lassen


das ist Nonsens. Die Wirksamkeit einer VA hat nichts mit der Vorlage eines Passes einer deutschen Behörde zu tun.

Zitat:
3) ist Passunterdrückung eine Straftat


ich weiß zwar schon gar nicht, was "Passunterdrückung" so recht sein soll. Aber wo steht nochmal, dass es unter Strafe steht? Kann gerade nichts finden... Ich sehe da (wenn die einschlägigen Bedingungen wirklich erfüllt sein sollten) allenfalls eine OWi. Und eine Pflicht zur sofortigen Abgabe sehe ich auch dort nicht...

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Antwort #11 - 25.04.2010 um 15:29:18
 
§ 95 iVm § 49 Abs. 2 !

Es ist damit zu rechnen, dass der Betroffene zu seiner Identität befragt wurde, alles andere wäre Lebensfremd!

Bei dieser Befragung hat er Falschangaben gemacht und nicht seine wahre Identität preisgegeben, die Grundlage für (nur) eine Owi sehe ich erst einmal nicht.




Asylantragsstellung unter falscher Identität! Duldung wird in der Regel schriftlich beantragt, die Angaben der falschen Identität sind dabei fals
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Antwort #12 - 25.04.2010 um 16:32:50
 
edge schrieb am 25.04.2010 um 15:29:18:
§ 95 iVm § 49 Abs. 2 !


wenn Du wenigstens sagen würdest, auf welchen Teil von § 95 Du Dich beziehst, dann könnte ich Dir auch genauer sagen, warum das nicht greift...

Ich nehme aber mal zur Kenntnis, dass Dir zur Strafbarkeit von

edge schrieb am 24.04.2010 um 19:53:46:
Das nennt sich Passunterdrückung!


nichts einfällt. Denn Du beziehst Dich wohl auf falsche Identitätsangaben gegenüber der ABH und eben nicht auf die Nichtvorlage eines vorhandenen Passes.

Zitat:
Bei dieser Befragung hat er Falschangaben gemacht und nicht seine wahre Identität preisgegeben, die Grundlage für (nur) eine Owi sehe ich erst einmal nicht.


die Falschangaben zur Identität hat er wahrscheinlich zunächst in einem Asylverfahren gemacht. Das ist dann erstmal nicht strafbar.

Ob er sich mit Angaben gegenüber der Ausländerbehörde strafbar gemacht hat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, spielt hier und heute keine Rolle, da diese Straftat (wenn es Deine ein sein sollte) bereits beendet wurde. Womit sollte er sich also derzeit (erneut) strafbar machen?!? Ist mir ein Rätsel. Vielleicht(!), wenn er das nächste mal zur ABH geht. Vorher sicherlich nicht. Also besteht auch keine strafrechtliche Notwendigkeit für überstürzte Aktivitäten.

Zitat:
Asylantragsstellung unter falscher Identität!


ist keine Straftat. Oder findet Du irgendwo eine passende Norm?

Zitat:
Duldung wird in der Regel schriftlich beantragt, die Angaben der falschen Identität sind dabei falsch


und weil das in der *Vergangenheit* so in die Duldung aufgenommen wurde besteht *heute* eine strafbewehrte Pflicht zur Aufklärung? Du scheinst andere Gesetze zu lesen als ich. Ich kann dazu im Gesetz nichts finden.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 25.04.2010 um 17:02:52
 
Hi,

zur Asylantragstellung mit falscher Identität fällt mir "mittelbare Falschbeurkundung" ein (§ 271 StGB). Schließlich wird die Erstellung einer Aufenthaltsgestattung mit darin fixierten falschen Angaben bewirkt.

Gruß vom mümmel
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Antwort #14 - 25.04.2010 um 17:16:07
 
mümmel schrieb am 25.04.2010 um 17:02:52:
zur Asylantragstellung mit falscher Identität fällt mir "mittelbare Falschbeurkundung" ein (§ 271 StGB). Schließlich wird die Erstellung einer Aufenthaltsgestattung mit darin fixierten falschen Angaben bewirkt.


Dem BGH ist zu dieser Frage auch schon etwas eingefallen:

Zitat:
(2) § 78 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG, auch i. V. m. § 63 Abs. 5 AsylVfG, erlaubt es den Behörden, in die genannten Bescheinigungen den Hinweis aufzunehmen, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen...

Wird der Hinweis nach § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG in die Bescheinigung aufgenommen, so ist hierdurch für den Rechtsverkehr unmissverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalangaben keine Beweiskraft beimisst (OLG Karlsruhe StV 2009, 133; OLG Naumburg StV 2007, 134; KG NStZ 2009, 448; siehe auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 155). Für diesen Fall scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 271 StGB aus

BGH, Beschluss vom 2. 9. 2009 - 5 StR 266/ 09

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