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Abschiebung obwohl in DE geboren? (Gelesen: 6.445 mal)
Ahlener
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.04.2010 um 02:21:27
 
Hallo zusammen,

hätte nicht gedacht, dass es auch so ein Forum gibt Smiley.

Ich habe auch eine Frage zur einer angedrohten Ausweisung.

Es geht um meinem juengern Bruder, inszwischen 19 Jahre, er hat einige Straftaten begangen u.a. wegen BMTG und sitzt seit etwa 2 Jahren in einer JVA. Sein Gesamtstrafe belaeuft sich auf 3 1/2 Jahren. Die Strafe wurde zunaechst auf Bewaehrung ausgesprochen, da er aber leider gegen die Bewaehrungsauflagen verstossen hat, wurde die Strafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Er hat nun ca. 2/3 seiner Strafe abgesetzen und bekam vor Kurzem von der Auslaenderbehoerde ein Schreiben mit der Nachricht, dass eine Ausweisung aus De geprueft wird.

Nun zu meiner Frage:

Ist es moeglich, dass er ausgewiesen wird, obwohl er in Deutschland geboren wurde und sich seit seiner Geburt staendig in Deutschland aufhaelt?

Seine Eltern und Geschwister Leben in De und haben auch alle (ausser die Eltern) die Deutsche Staatsbuergerschaft.

Er hat einen pakistanischen Pass, ist aber selbst nie in diesem Land gewesen und spricht auch kaum die
Sprache dieses Landes.

Ist es menschenrechtlich ueberhaupt machbar, dass man jemanden in einem Land ausweisst, nur weil man den Pass dieses Landes hat, obwohl man selbst nie in diesem Land gewesen ist?


Waere echt super, wenn Ihr Euch zu diesem Fall aeussern wuerdet.

VG


P.S. Die Auslaenderbehoerde ist auf die Ausweisung nur aufmerksam geworden, nachdem mein Bruder beim Gericht einen Antrag fuer eine Therapie gestellt hatte, und das Gericht die Erlaubnis der Auslaenderbehoerde einholen muesste.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 22.04.2010 um 07:20:18
 
Hi,

kurz und bündig: Die von Dir dargestellten Argumente werden
bei der Entscheidung über eine Ausweisung berücksichtigt, ver-
hindern diese aber nicht zwangsläufig.

Ahlener schrieb am 22.04.2010 um 02:21:27:
Auslaenderbehoerde ist auf die Ausweisung nur aufmerksam geworden, nachdem mein Bruder beim Gericht einen Antrag fuer eine Therapie gestellt hatte, und das Gericht die Erlaubnis der Auslaenderbehoerde einholen muesste.

Das glaube ich nicht. Die ABH wird schon vorher über die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens und auch über eine Verurteilung unter-
richtet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.04.2010 um 07:36:52
 
Ahlener schrieb am 22.04.2010 um 02:21:27:
Ist es menschenrechtlich ueberhaupt machbar, dass man jemanden in einem Land ausweisst, nur weil man den Pass dieses Landes hat, obwohl man selbst nie in diesem Land gewesen ist?


Hi,

auch wenn es Dein Bruder ist: Ja ist es, zur Sicherheit der Öffentlichkeit, d.h. es besteht öffentliches Interesse.

Du musst die Sache so sehen: Dein Bruder genießt als Ausländer hier in D Gastrecht. Durch die Straftaten hat er dies
verwirkt. Dies war allein seine Entscheidung.
Straftaten im Umgang mit BTM sind nun mal  in D sehr relevant.
Auch der Verstoß gegen die Bewährungsauflagen zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich zukünftig an die hier geltenden Gesetze zu halten. Danach wäre eine Ausweisung sicherleich gerechtfertigt. Ob es tatsächlich auch zu einer Abschiebung kommt, wird im Einzelfall geprüft werden.

BTW Gegenfrage:
Ist es menschenrechtlich vereinbar andere Menschen durch Drogen in Lebensgefahr zu bringen ?


B.D.

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 22.04.2010 um 08:04:25
 
Zitat:
BTW Gegenfrage:
Ist es menschenrechtlich vereinbar andere Menschen durch Drogen in Lebensgefahr zu bringen ?

Die Frage könnt Ihr im Userforum diskutieren.

Noch zum Thema:

Wenn die ABH nach der Verurteilung entschieden hat, nicht auszu-
weisen, dürfte ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen ein ziemlich
wackeliges Argument für den Stimmungsumschwung sein. Darüber
hinaus sitzt er ja schon seit etwa zwei Jahren ein. Hier wage ich zu
bezweifeln, dass die für eine Ausweisung erforderliche zeitliche
Nähe zur Ursache noch gegeben ist, wenn erst jetzt ein Verfahren
eingeleitet wird.
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Ahlener
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.04.2010 um 15:51:04
 
Vielen Dank fuer das Feedback....

Mick schrieb am 22.04.2010 um 08:04:25:
Noch zum Thema:

Wenn die ABH nach der Verurteilung entschieden hat, nicht auszu-
weisen, dürfte ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen ein ziemlich
wackeliges Argument für den Stimmungsumschwung sein. Darüber
hinaus sitzt er ja schon seit etwa zwei Jahren ein. Hier wage ich zu
bezweifeln, dass die für eine Ausweisung erforderliche zeitliche
Nähe zur Ursache noch gegeben ist, wenn erst jetzt ein Verfahren
eingeleitet wird. 


Soll das heissen, dass die AHB versäumt hat rechtzeitig ein Verfahren gegen Ihn einzuleiten? Sind seine Chance also damit gestiegen, dass es nicht zu einer Ausweisung kommt?


Zitat:
Du musst die Sache so sehen: Dein Bruder genießt als Ausländer hier in D Gastrecht. Durch die Straftaten hat er dies
verwirkt. Dies war allein seine Entscheidung.


Juristisch gesehen hast du natuerlich recht, aber ist man in einem Land noch Gast in dem man geboren wurde und hier aufgewachsen ist und zudem dessen Sprache man besser spricht als die Sprache seines Abstammungslandes?

Zitat:
BTW Gegenfrage:
Ist es menschenrechtlich vereinbar andere Menschen durch Drogen in Lebensgefahr zu bringen ?


Darueber kann man natuerlich endlos diskutieren aber hier habe ich auch eine Gegenfrage:

Sollte man nicht ein generelles Alkoholverbot einfuehren, wenn man bedenkt, wieviele Unschuldige durch alkoholisierte Autofahrer jedes Jahr umsleben kommen?

Ich moechte mit dieser Gegenfrage keinesfalls den Drogenkonsum beschoeningen, damit wir uns jetzt nicht falsch verstehen.


BTW Spielt es eigentlich eine grosse Rolle, dass als er die Straftaten begangen hatte noch minderjaehrig gewesen ist?

VG
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Antwort #5 - 22.04.2010 um 19:37:52
 
Dadurch, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, gilt er als sogenannter faktischer Inländer. Für eine Ausweisungsverfügung von faktischen Inländern gelten erhöhte Anforderungen.
Ich vermute, dass das Schreiben, das er von der ABH erhielt "lediglich" ein sogenanntes Anhörungsschreiben ist. U.U kann es sinnvoll sein, sich juristischen Beistand zu holen.
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.04.2010 um 07:30:28
 
Mick schrieb am 22.04.2010 um 08:04:25:
Hier wage ich zu
bezweifeln, dass die für eine Ausweisung erforderliche zeitliche
Nähe zur Ursache noch gegeben ist, wenn erst jetzt ein Verfahren
eingeleitet wird. 


Hi,

in Anwendung des AufenthG ist eine zeitliche Nähe nicht erforderlich. Die Ausweisung kann selbstverständlich auch
jetzt noch erfolgen. Ob die ABH die Ausweisung verfügen wird,
kann von hier nicht beurteilt werden.

B.D.

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Mick
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Antwort #7 - 23.04.2010 um 08:07:21
 
Zitat:
Die Ausweisung kann selbstverständlich auch
jetzt noch erfolgen.

Selbstverständlich??

Beispielhaft:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -

Leitsatz
1. Die Ausländerbehörden haben unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrundes darüber zu entscheiden, ob sie zunächst weitere Sachaufklärung betreiben oder ein Ausweisungsverfahren mit der Anhörung des Ausländers einleiten oder aber von einer Ausweisung absehen; im letzteren Falle müssen sie den Ausländer unterrichten und "verwarnen", wenn sie sich die Verwertung des Ausweisungsgrunds bei einer späteren Entscheidung über den Aufenthalt vorbehalten wollen.

2. Ein Ausweisungsgrund ist "verbraucht", wenn die Ausländerbehörde nach Kenntnisnahme von einem Strafurteil über ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe nichts unternimmt und erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren ein Ausweisungsverfahren einleitet, ohne dass zwischenzeitlich weitere Straftaten oder andere Ausweisungsgründe bekannt geworden sind.


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Antwort #8 - 23.04.2010 um 08:31:40
 
Ahlener schrieb am 22.04.2010 um 02:21:27:
Seine Eltern und Geschwister Leben in De und haben auch alle (ausser die Eltern) die Deutsche Staatsbuergerschaft.


Welchen Aufenthaltsstatus hatten die Eltern denn bei seiner Verurteilung?
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Antwort #9 - 23.04.2010 um 13:17:16
 
SvenX schrieb am 23.04.2010 um 08:31:40:
Welchen Aufenthaltsstatus hatten die Eltern denn bei seiner Verurteilung?


leider hatten und haben die Eltern nur eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl die schon seit ueber 25 Jaren in Deutschland leben. Mein Bruder hatte auch, bevor er die Straftaten begangen hatte, einen Einbuergerungsantrag gestellt, dieser wurde aber leider abgelehnt, da die Eltern nicht eingebuergert werden konnte (wegen zu geringen Deutschkenntnissen und das nach 25 Jahren Aufenthalt in Deutschland Ärgerlich)

Ist es uebringens richtig, dass wenn eine Person im demselben Haushalt wohnt, indem mein Bruder auch wohnt/e, die deutsche/r ist, dann kann mein Bruder nicht abgeschoben werden?

Viele Gruesse
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Antwort #10 - 23.04.2010 um 13:19:07
 
Zitat:
Ist es uebringens richtig, dass wenn eine Person im demselben Haushalt wohnt, indem mein Bruder auch wohnt/e, die deutsche/r ist, dann kann mein Bruder nicht abgeschoben werden?

Nein, das ist nicht richtig, dein Bruder ist ja volljährig.
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Koch1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 24.04.2010 um 13:10:09
 
Hallo,

also da kann ich aus eigener Erfahrung zustimmen.
Die zuständige ABH kann nur längstens 1 Jahr nach bekanntwerden des Ausweisungsgrundes Ausweisen und abschieben. So ist es auch gesetzlich geregelt.Anderen Falles muss verwarnt werden mit Vorbehalt.
Ihr habt also gute Chancen das zu verhindern.
Achtung: Ihr solltet sehr schnell sein, und einen Anwalt nehmen, der sich wirklich mit Ausländerrecht auskennt.
Hier gibt es hunderte Fallstricke.
Ihr solltet auch damit rechnen, dass die ABH alle möglichen und unmöglichen Argumente vorbringen wird. Die ABH arbeitet ja "Ergebnisorientiert". Und es wird zu Recht davon ausgegangen, dass die meisten Betroffenen keine Ahnung haben,woher auch,und die Meinung vorherrscht," Na wenn die Behörde das sagt, wird es wohl stimmen".
Glaube mir, meine Frau und ich kennen uns da ein wenig aus.....
Richtet euch also bitte auf einen möglicherweise langen Kampf ein, der evtl. viele Nerven und auch Geld kosten kann.

Viel Glück für Euch
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Mick
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Antwort #12 - 24.04.2010 um 13:34:09
 
Koch1 schrieb am 24.04.2010 um 13:10:09:
So ist es auch gesetzlich geregelt.

Wo genau steht das noch?
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Antwort #13 - 24.04.2010 um 19:36:51
 
Koch1 schrieb am 24.04.2010 um 13:10:09:
Die zuständige ABH kann nur längstens 1 Jahr nach bekanntwerden des Ausweisungsgrundes Ausweisen und abschieben. So ist es auch gesetzlich geregelt.Anderen Falles muss verwarnt werden mit Vorbehalt.


Das ist gesetzlich nicht geregelt!

Aber bei faktischen Inländern ist ein(!) Punkt der Prüfung, ob "zeitnah" ausgewiesen wird. Ob das ganze hier zeitnah ist weiß man als Außenstehender nicht, weil es sein könnte, das die ABH nicht untätig war in der Zeit, die Fallgestalltung kann es erforderlich machen, dass man vor Ausweisung einiges ermitteln muss. Zudem kann es auch sein, dass erst im Laufe der Haftzeit entscheidende Argumente für eine Ausweisung entstanden sind, oder das die ABH erst relativ spät Kenntnis von der Verurteilung bekommen hat.

Es gibt zwar Mitteilungspflichten seitens der Staatsanwaltschaft, das wird aber auch häufig vergessen und sehr spät verschickt.

Was ich sagen will: Verlasst euch nicht einzig und allein auf das Argument "Zeitnähe"

Zudem würde das auch nur Sinn machen, wenn der Betroffene tatsächlich faktischer Inländer ist. Es spricht natürlich viel dafür bei Geburt im Bundesgebiet. Wenn aber 19 Jahre geduldeter Aufenthalt vorliegen und nur 6 Monate Aufenthaltserlaubnis, könnte man das Ganze auch anders beurteilen.

Mein Rat: Holt euch rechtlichen Beistand

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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
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