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Standesamt Berlin I / Geburtsurkunde (Gelesen: 6.411 mal)
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07.04.2010 um 16:13:47
 
Hallo ihr Lieben,

Meine Verlobte und ich, haben im Januar 2009 eine Vaterschaftsanerkennung für unseren Sohn(nicht mein Leiblicher) nach deutschem Recht vor dem Notar gemacht.

Eine beglaubigte Abschrift wurde nach Berlin geschickt.

Bekommen wir von denen jetzt noch eine Bestätigung oder eine neue Geburtsurkunde für unseren Sohn?

Auf der philippinschen Geburtsurkunde steht als Vater "Unbekannt"

Aussderdem hätte ich eine Frage zu folgenden Dokument:

http://www.berlin.de/imperia/md/content/...anforderung.pdf

Wir hätten jetzt gerne eine Geburtsurkunde, dazu müsste ich aber, das im Link genannte Formular, ausfüllen.

Dort steht nun:

Beurkundet bei Standesamt...

Wir haben die Vaterschaftsanerkennung ja bei einem Notar gemacht. Was trage ich denn dort am besten ein?

Die Tatsache das unser Kleiner keine deutsche Geburtsurkunde hat, ändert doch nichts an der Vaterschaftsanerkennung oder ist der Erhalt einer Geburtsurkunde in deutsch vom Standesamt Berlin I maßgebend für die Wirksameit einer Vaterschaftsanerkennung?


Viele Grüße & Vielen Dank,


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Antwort #1 - 08.04.2010 um 07:57:45
 
Hallo Login,
login schrieb am 07.04.2010 um 16:13:47:
Bekommen wir von denen jetzt noch eine Bestätigung oder eine neue Geburtsurkunde für unseren Sohn?

Eine Geburtsurkunde bekommt ihr vom Standesamt Berlin I nicht automatisch.
Nach deiner Schilderung wurde euer Sohn im Ausland geboren. Eine Nachregistrierung in Deutschland gibt es nur auf Antrag beim Standesamt. Zuständig ist das Wohnsitzstandesamt. Nur, wenn es kein solches Wohnsitzstandesamt gibt, wäre Berlin zuständig.

login schrieb am 07.04.2010 um 16:13:47:
Wir haben die Vaterschaftsanerkennung ja bei einem Notar gemacht. Was trage ich denn dort am besten ein?

Die richtigen Angaben  Zwinkernd Also => Notar

login schrieb am 07.04.2010 um 16:13:47:
Die Tatsache das unser Kleiner keine deutsche Geburtsurkunde hat, ändert doch nichts an der Vaterschaftsanerkennung oder ist der Erhalt einer Geburtsurkunde in deutsch vom Standesamt Berlin I maßgebend für die Wirksameit einer Vaterschaftsanerkennung?

Eine deutsche Geburtsurkunde ist nicht maßgebend für die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung.

login schrieb am 07.04.2010 um 16:13:47:
Auf der philippinschen Geburtsurkunde steht als Vater "Unbekannt"

Das wird sich nur ändern, wenn die Vaterschaftsanerkennung auf den Phillipinen bekannt wird.

Gruß,
Richter
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Antwort #2 - 08.04.2010 um 12:30:33
 
Lieber Richter,

vielen Dank für die Antwort und dir noch einen schönen Tag.

Dann mache ich mich mal ran, eine deutsche Geburtsurkunde zu beschaffen bzw. zu beantragen.

Viele, liebe Grüße,


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Antwort #3 - 31.05.2012 um 09:33:56
 
Hallo Richter, hallo zusammen,

mir wurde damals so nett geholfen, deshalb möchte ich gerne nochmal zu o.g Ausgangsthread etwas fragen.

Wir haben unsere Unterlagen nach Berlin zum Standesamt I geschickt, um eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten. Leider sind diese zurückgekommen, mit dem Hinweis, das wir eine Nachbeurkundung bei unserem ansässigen Standesamt beantragen sollen.

Das wurde hier ja auch geschrieben.

Das werden wir in Kürze auch in Angriff nehmen.

Gibt es eine Frist für dieses Vorhaben eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen?

Kann unser Standesamt eine Beurkundung verweigern, wenn nur eine deutsche Vaterschaftsanerkennung vorliegt und in der ausländischen Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist?

In einigen Formularen zur Beurkundung steht: Sind sie der leibliche Vater, Ja-Nein oder haben sie das Kind adoptiert, Ja-Nein.  Was schreibt man da am Besten oder lässt man beides frei.

Sorry, bin etwas unwissend, was diese Thematik angeht und wir möchten nichts falsch machen.

Danke im Vorraus für eure Antworten,


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Antwort #4 - 01.06.2012 um 07:43:58
 
Hallo Login,

login schrieb am 31.05.2012 um 09:33:56:
Gibt es eine Frist für dieses Vorhaben eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen?

Nein, eine Frist zur Beantragung der Nachregistrierung gibt es nicht.

login schrieb am 31.05.2012 um 09:33:56:
Kann unser Standesamt eine Beurkundung verweigern, wenn nur eine deutsche Vaterschaftsanerkennung vorliegt und in der ausländischen Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist?

Für die Nachregistrierung ist eine in Deutschland wirksame Vaterschaftsanerkennung notwendig, da hierdurch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt (zumindest vermute ich das aufgrund der Ausführungen im ersten Post). Ob du in der ph. Geburtsurkunde eingetragen bist oder nicht, dürfte da keine Rolle spielen, soweit alle für die Vaterschaftsanerkennung notwendigen Unterlagen beim Standesamt vorliegen.

login schrieb am 31.05.2012 um 09:33:56:
In einigen Formularen zur Beurkundung steht: Sind sie der leibliche Vater, Ja-Nein oder haben sie das Kind adoptiert, Ja-Nein.Was schreibt man da am Besten oder lässt man beides frei. 

Es wäre mir neu, dass in einem Antrag die Frage nach der "wirklichen Abstammung" gestellt wird. Das ist für die Nachregistierung regelmäßig nicht von Bedeutung. Wenn doch danach gefragt wird, würde ich nichts ankreuzen.

Die Frage nach einer Adoption kann relevant sein, da sich auch hieraus die Vaterschaft ergeben kann. Da in deinem Fall eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, erübrigt sich die Frage nach einer Adoption eigentlich. Eine entsprechende Frage im Antrag würde ich aber mit "nein" beantworten.

Gruß,
Richter
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Antwort #5 - 04.06.2012 um 11:35:57
 
Lieber Richter,

vielen Dank für die Antwort. Das hat mir schon sehr weitergeholfen.

Unser Sohn hat bereits die detusche Staatsangehörigkeit, durch die VA. Es st auch ein Kinderreisepass vorhanden.

Es gibt nur keine deutsche Geburtsurkunde. Was wir nach deinen Ausführungen, aber so in Angriff nehmen werden.

Bei Fragen melde ich mich nochmal.

Vielen Herzlichen Dank,

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Antwort #6 - 24.05.2013 um 17:02:46
 
Lieber Richter, liebes Forum,

da wir mit der NE ziemlich weit sind, machen wir uns jetzt daran eine deutsche GU für unseren Sohn zu beantragen.

Wie bereits oben beschrieben, ist unser Sohn deutscher Staatsbürger. In seiner ausländischen GU stehe ich nicht als Vater drin, sonder nur unbekannt. Die Staatsbürgerschaft hat er durch meine Vaterschaftsanerkennung.

Die Einzelheiten, was für Dokumente beizubringen sind, habe ich heute telefonisch geklärt.

Meine Frage aber lautet, ob die ausländischen GU meiner Partnerin und meines Sohnes (und natürlich meine) reichen?

Diese sind durch die ausländische Behörde überbeglaubigt und wurden damals selbstverständlich durch die Botschaft in Form einer Dokumentenprüfung geprüft. Ein Vermerk ist auf der Rückseite der Überbeglaubigungen.

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

Danke euch vielmals Smiley,


L.

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Antwort #7 - 24.05.2013 um 17:17:43
 
login schrieb am 24.05.2013 um 17:02:46:
Meine Frage aber lautet, ob die ausländischen GU meiner Partnerin und meines Sohnes (und natürlich meine) reichen?

Diese sind durch die ausländische Behörde überbeglaubigt und wurden damals selbstverständlich durch die Botschaft in Form einer Dokumentenprüfung geprüft. Ein Vermerk ist auf der Rückseite der Überbeglaubigungen. 


Grundsätzlich ja. Aber jede deutsche Behörde kann eine Urkundenüberprüfung verlangen und im Wege der Amtshilfe von der AV durchführen lassen. Darum macht ja eine Nachbeurkundung Sinn. 

Die Standesämter legen hier einen eher strengen Maßstab an, da es sich um einen Registereintrag handelt der selbst zur Urkundenausstellung führt.

Gehe also davon aus das eine Urkundenüberprüfung gemacht wird die dauert und Geld kostet. Und freue dich wenn es eben nicht verlangt wird.
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Antwort #8 - 24.05.2013 um 17:27:18
 
Danke dir erstmal für deine schnelle und verständliche Antwort Smiley.

Ok, dann werde ich mich freuen, wenn keine Prüfung verlangt wird.

Frage mich aber trotzdem, wie oft so eine Urkundenpürfung gemacht werden kann?!

Ich meine auf ersuchen des  (gleichen) Standesamt wurden schon damals, also vor der Einreise die Dokumente geprüft (GU beider).

Macht es Sinn den Standesbeamten, darauf hinzuweisen oder sollte man einfach garnichts sagen. Ich meine, gerade wegen dem Geld, wäre eine zweite Urkundenprüfung wirklich ärgerlich.

Danke nochmal und LG,


L.

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Antwort #9 - 24.05.2013 um 21:50:56
 
login schrieb am 24.05.2013 um 17:27:18:
Frage mich aber trotzdem, wie oft so eine Urkundenpürfung gemacht werden kann?!


Jede Behörde kann eine verlangen. Drum macht ja eine Nachbeurkundung von Geburtsurkunden und Eheurkunden Sinn.

login schrieb am 24.05.2013 um 17:27:18:
Macht es Sinn den Standesbeamten, darauf hinzuweisen oder sollte man einfach garnichts sagen. Ich meine, gerade wegen dem Geld, wäre eine zweite Urkundenprüfung wirklich ärgerlich.


IMHO ja. Vielleicht verzichtet dann das Standesamt darauf.
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Antwort #10 - 29.05.2013 um 07:07:35
 
grisu1000 schrieb am 24.05.2013 um 21:50:56:
Frage mich aber trotzdem, wie oft so eine Urkundenpürfung gemacht werden kann?!

Wenn sich auf der ausländischen Urkunde, die Grundlage für die Beurkundung in Deutschland sein soll, bereits ein Prüfvermerk befindet, ist eine erneute Prüfung nicht notwendig. Sofeern der Vermerk lediglich darauf hinweist, dass eine Prüfung stattgefunden hat und das Ergebnis bei der Botschaft einzusehen ist, wird dieses vom Standesamt direkt bei der Botschaft angefordert.

grisu1000 schrieb am 24.05.2013 um 21:50:56:
Jede Behörde kann eine verlangen.

Stimmt, aber nur für Urkunden, die noch nicht geprüft wurden! Für die Forderung, eine bereits geprüfte Urkunde noch einmal zu prüfen, müssten im Einzelfall schon konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erste Prüfung nicht ausreicht.

login schrieb am 24.05.2013 um 17:27:18:
Macht es Sinn den Standesbeamten, darauf hinzuweisen 

Natürlich!

Gruß
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Antwort #11 - 03.06.2013 um 13:44:47
 
Meine Lieben,

ich bin leider noch nicht dazu gekommen. Erstmal lieben Dank an alle.

Die Nachbeurkundung hat prima geklappt. Der Standesbeamte war super nett. Auf eine Dokumentenprüfung, wurde wie bereits von Richter erläutert, verzichtet.

Danke nochmal und LG,


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