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Aufenthaltserlaubnis vor FZF zum Kind möglich? (Gelesen: 12.215 mal)
MissxXx
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23.03.2010 um 09:28:29
 
Guten Morgen, liebe Experten

ich hoffe ihr könnt mir auch bei einer sehr komplizierten Angelegenheit weiterhelfen.

Ehrlich gesagt so kompliziert das ich nicht mal weis wie genau ich anfangen soll das es nicht ZU wirr wird unentschlossen

Ich, NE laut §35AufenthG; 5jährigen Sohn aus früherer Beziehung mit D Staatsangehörigkeit
jetzt im 6. Monat schwanger

Vater des ungeborenen und jahrelanger Lebensgefährte (leider Fernbeziehung), bosnische Staatsangehörigkeit; mit Arbeitsvisum für Slowenien

jetzt zum Problem:
Arbeitsvisum  läuft zum 19. April 2010 in Slowenien ab, arbeiten wird er ca. noch bis zum 10. eigentlich wollten wir nach der Geburt FZF zum Kind beantragen;  nun da sich mein Gesundheitlicher zustand sehr verändert hat, wäre meine Frage
ob die möglichkeit irgendwie gegeben ist nach seiner Arbeitsbeendigung hierher zukommen und eine vorübergehende Aufenthaltserlaubniss bis zur FZF zum Kind zu bekommen, um mir in dieser "Notsituation" beizustehen. Gerade auch weil er einen guten Draht hat zu meinem Sohn und mir dadurch einiges erleichtern würde.

Wenn noch Infos nötig sind gerne, hoffe nicht allzu verwirrend geschrieben zu haben.


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Antwort #1 - 23.03.2010 um 10:07:31
 
MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 09:28:29:
hoffe nicht allzu verwirrend geschrieben zu haben.


Nee, hast Du nicht. - Ich zitiere, Deine Fragen betreffend mal wieder aus den Verwaltungsvorschriften zum § 28 des Aufenthaltsgesetzes (Hervorhebung ist von mir):

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen
Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden.  ...

Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen,
wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist.
Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete
ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung
der Einreise, dass das Elternteil
nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung
oder Sorgerechtserklärung,
eine Beziehung zu dem Kind entstehen
lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat,
die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung
zu übernehmen. In Fällen des begründeten
Verdachts einer missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang
vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis
selbst wird nach der Geburt er-
Seite 1040 GMBl 2009 Nr. 42–61
teilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch
auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1.


Mit Berufung auf diesen Auszug und unter Beachtung der darin geannten Voraussetzungen könnte Dein Partner also bereits vor Geburt des Kindes ein entsprechendes Visum beantragen und wohl auch erhalten.

Viel Erfolg!


=schweitzer=

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Antwort #2 - 23.03.2010 um 10:25:08
 
vielen dank Smiley
eine andere Frage wäre noch, wenn nicht zu unverschämt Laut lachend
darf er dazu, mit seinem jetzigen Visum nach D einreisen auch wen es nur bis 19 April gültig ist; so das wir hier bei der ABH vorsprechen oder muss er das nach beendigung des Aufenthaltes in seiner Heimat tun?

Hier wäre uns bzw mir auch lieber da reisen momentan nicht gerade so gut für mich wäre

Erfahrungen mit Botschaft in BiH schon vorhanden und eben nicht sehr davon überzeugt hilfe, dort zu bekommen.
Für die Antwort vielleicht noch von Bedeutung, ich bin aus Ba-Wü, falls es eine Rolle spielen sollte.

Liebe Grüsse an so nem sonnigen Tag Smiley

blümle
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Antwort #3 - 23.03.2010 um 10:43:27
 
Deine Fragen sind doch nicht unverschämt ...  Augenrollen -

Mit dem jetzigen Visum kann Dein Mann nicht einreisen, da seinem jetzigen Visum ein anderer Zweck zugrundeliegt als der, den er künftig (in Deutschland) anstrebt. - Er kann aber, da er sich derzeit ja rechtmäßig in Slowenien aufhält, versuchen, bei der deutschen Botschaft dort das FZF-Visum zu beantragen. - Alle nötigen Erklärungen und Unterlagen müsste er dann allerdings dort abgeben bzw. vorlegen. -  Am besten er erkundigt sich dort vorher mal direkt bzw. per Telefon.

Ach so, und nur noch mal der Vollständigkeit halber: All das geht nur, wenn das Kind, dass geboren wird, mit seiner Geburt ein deutsches Kind wird. (geht eigentlich aber schon aus dem Zitat in meinem ersten Post hervor) - Dazu musst Du Dich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mindestens seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Da Du eine NE nach § 35 AufenthG hast, denke (und hoffe) ich, dass das gegeben ist.


=schweitzer=
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Antwort #4 - 23.03.2010 um 11:50:57
 
hä? unentschlossen
was meinen Aufenthalt hier angeht, ich bin zwar in BiH geboren und habe die Staatsangehörigkeit doch habe ich KiGa, Schule, Ausbildung, Arbeit, also mein Leben hier genossen; soweit mehr als integriert und denk 27 jahre müssten locker reichen damit mein ungeborenes doch noch Deutsch wird, wie mein erster Laut lachend

was mich aber ins grübeln bringt;
darf er auch nicht zu besuchszwecken also um z.b so eine angelegenheit zu klären herkommen?
z.b. dann eben nur die paar Tage solange sein slowenisches visum
- gehört ja zur EU hä?-
gilt??

Ich mein klar werden wir es so versuchen wie es gerraten wird doch verwirrt mich jetzt total das man mit so nem visum nicht herkommen kann/darf.

Er war schon mal vor ca 1 1/2 Jahren mit nem Touristenvisa zu besuch da, seit nem Jahr war ich am hin und her tuckern da es wg arbeit seinerseits nicht möglich war, nun wg der umstände ja nicht mehr gegeben.
hmm...hat mir schon gedacht das nicht einfach ist aber wie immer das aber...

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Antwort #5 - 23.03.2010 um 12:15:56
 
MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 11:50:57:
und denk 27 jahre müssten locker reichen damit mein ungeborenes doch noch Deutsch wird, wie mein erster


Gut, dass lasse ich dann mal "gerade so" gelten ...  Smiley

MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 11:50:57:
darf er auch nicht zu besuchszwecken also um z.b so eine angelegenheit zu klären herkommen?
z.b. dann eben nur die paar Tage solange sein slowenisches visum
- gehört ja zur EU
gilt??


Nee, das geht wirklich nicht. Ich gehe davon aus dass das Visum für Slowenien (wegen Arbeit) ein nationales Visum ist. - Damit ist es nicht auf Deutschland "übertragbar" - Aber auch bei einem Schengenvisum wäre das nicht ohne Weiteres möglich, etwa wenn das Visum nur zur einmaligen Einreise in einen bestimmten Schengenstaat berechtigt. (Müsste man konkret überprüfen)

Was anderes wäre es, wenn Dein Partner einen schengenfähigen Aufenthaltstitel in Slowenien erhalten hätte - mit dem könnte er sich dann für kurzfristige Aufenthalte auch in andere Schengenländer begeben. - Aber das kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Auf
dieser dänischen Webseite
findest Du aber die Bezeichnungen der schengenfähigen Aufenthaltstitel Sloveniens. (Blaues bitte anklicken!)

Dein Partner kann sich auch nicht darauf berufen, dass Slovenien ein EU-Land ist - denn er allein kann als bosnischer Staatsangehöriger lediglich aus einem Aufenthalt in einem EU-Land keine allgemeine EU-Freizügigkeit ableiten.

Mit nem sonstigen Touristen- bzw. Besuchsvisum wäre es auch so eine Sache - Dein Partner müsste u.a. hinreichende Rückkehrbereitschaft belegen können. - Ich würde da dann doch lieber gleich die Variante mit der FZF vor der geburt angehen. - Denke, das spart Zeit und Nerven.

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Antwort #6 - 23.03.2010 um 12:40:22
 
aaaaaah jetzt  kopfhau bin ich doof Laut lachend

ich glaub ich hab da was vergessen zu erwähnen bzw verwechselt.
SorrySmilie
Also hab mir deinen link angeschaut und mir ist aufge
fallen das er genau das eine visum besitzt das dort aufgeführt ist um genau zu sein dies "Dovoljenje za začasno prebivanje" -befristete Aufenthaltserlaubnis seiner meinung nach aber auch nur zum zwecke der Arbeit...was aber ja nur bis zum besagten Zeitpunkt gilt.
Macht das jetzt nen Unterschied, würde das jetzt die Umstände etwas ändern?

Ehrlich gesagt über Touri-visum und so würd ich eh nicht gehen wollen da das wiederum soviel Arbeit ist das man sich doch nix gespart hat und die FZF abwarten dann doch realistischer erscheint als sich unnötiges aufzuhalsen grad jetzt wo s doch schon eh kompliziert genug ist...

Wenn es nach ihm geht würd er in seiner Heimat zum Konsulat gehen und dort alles anleihern aber Fraule mal wieder denkt sich warum schwer wenns vielleicht auch einfacher gehn könnt. öhm  grin
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Antwort #7 - 23.03.2010 um 13:01:03
 
MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 12:40:22:
Macht das jetzt nen Unterschied, würde das jetzt die Umstände etwas ändern?


Das Beste ist, er macht Folgendes:

Anruf bei der deutschen Botschaft in Slovenien zwecks Erkundigung, ob der Aufenthaltstitel "schengenfähig" ist und der damit für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland einreisen könnte.

(Nach dem, was wir hier bisher zusammengetragen haben, sollte das möglich sein.)

Er müsste dann sehen, ob bzw. wie er das mit seinen Arbeitsverpflichtungen in Slowenien auf die Reihe bekommt. - Er könnte damit aber nur zu einem Kurzaufenthalt nach Deutschland einreisen (und selbstverständlich nur im Rahmen der Gültigkeit des slovenischen Aufenthaltstitels)- Ein weitergehender bzw. sich sogleich anschließender Aufenthalt aus Gründen der FZF ist grundsätzlich nicht möglich.

Jetzt werden wieder einige sagen oder wenigstens denken, dass das dann von der jeweiligen ABH abhängt. - So was ist für mich aber gänzlich spekulativ und deshalb wiederhole ich: Grundsätzlich darf er nicht einfach weiter in Deutschland bleiben sondern muss mit dem erforderlichen Visum einreisen.

Den Weg dazu (ggf. auch schon vor der Geburt des Kindes) hatte ich ja schon aufgezeigt.


Odma treba mi kavu   17

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Antwort #8 - 23.03.2010 um 13:10:32
 
MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 12:40:22:
"Dovoljenje za začasno prebivanje"

Ist ein schengenfähiger Aufenthaltstitel... erlaubt somit einen Kurzaufenthalt...
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Antwort #9 - 23.03.2010 um 13:54:29
 
Smiley
Wollt mich halt nur Informieren und jetzt nicht gleich ne Lösung, so zukunftsplanung und problemlösung schauen halt n bissel unrealistisch aus wenn man alles ala Wahrsagerin macht

Smiley

Arbeitstechnisch sieht es halt so aus, das sein Arbeitgeber schon einige entlassen hat und ihn halt nur so lang halten will bis sein visum nicht ausläuft...klar könnt er es verlängern in dem er sich nen anderen job sucht, was aber wg der anstehenden FZF meiner Meinung nach idiotisch wäre; wer möcht schon einen anstellen der in ca. 2-3 Monaten zu seiner Familie ziehen möcht um endlich auch als solch eine zu leben.

Meine Idee war halt nur, da ich hier noch alleinerziehend bin und gesundheitlich angeschlagen, danach zu schauen ob er nicht aufenthalt, duldung oder wie se sonst noch alle heissen für die Zeit bekommen kann.
Ärztliche Bescheinigung wäre kein Thema auch finanzielle Sicherheit vorerst geregelt da er so einiges angespart hat seit wir wissen das Nachwuchs gibt aber auch die vorhandenen grosseltern alle noch arbeitend würden sicherlich dahinterstehen.

Logisch das in der Theorie alles anders ausschaut als in der Praxis, ich mach mir auch nicht so hoffnungen da bürokratie einfach so n Ding für sich ist

wenn aber das aber nicht wäre, um nicht ganz so blind drein kucken zu müssen Laut lachend

deshalb die viele Fragerei, damit man auch ja alles abwägen kann Smiley

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Antwort #10 - 23.03.2010 um 14:11:06
 
Wenn er kommen will um zu bleiben, sollte er schnell ein FZF-Visum beantragen, und zwar in Slowenien.

Wenn er ohne Visum kommt, was er ja darf, muss er auch wieder ausreisen.

Beim FZF-Visum wird eben Visum und Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig geprüft, bearbeitet und genehmigt. AE ohne dazu passendes Visum / Visumantrag ist im Gesetz nicht vorgesehen, das gibt sehr schnell Probleme.
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Antwort #11 - 23.03.2010 um 14:28:34
 
okay, soweit alles verstanden und werds auch so weitergeben

nun aber noch um die letzte unsicherheit zu beseitigen,
ist es nicht sinnvoller dann doch in BiH statt Slo Antrag zu stellen?
Ich mein so ne FZF dauert doch bestimmt auch ein paar wochen und zum zwecke der FZF wird doch sein Aufenthalt in Slo bestimmt nicht verlängert werden da ja sein Titel im April abläuft oder seh ich da was falsch?

Wäre es auch von Vorteil wenn ich ihm alle Unterlagen die ich beschaffen könnte zum Antrag stellen, mitschicke oder wird dies erst hier abgefragt?

Vielen Dank für eure Mühe, ich kann mir vorstellen das einige bei so schönen Wetter besseres im Sinn haben als sich mit sowas rumzuschlagen Laut lachend
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Antwort #12 - 23.03.2010 um 14:43:07
 
MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 14:28:34:
ist es nicht sinnvoller dann doch in BiH statt Slo Antrag zu stellen?

Wenn er einen Wohnsitz/Adresse in BiH hat, dann kann er das tun. Mit Glueck dauert der FZF Antrag nur 3 Wochen, aber das kann man im Voraus halt nie wissen. Von daher, am besten so schnell als moeglich beantragen.

MissxXx schrieb am 23.03.2010 um 14:28:34:
Wäre es auch von Vorteil wenn ich ihm alle Unterlagen die ich beschaffen könnte zum Antrag stellen, mitschicke oder wird dies erst hier abgefragt?

Am besten werden alle Unterlagen schon beim Antrag mit abgegeben. Also mindestens ein aerztliches Attest ueber die Schwangerschaft, ein Nachweis, dass du eine NE hast und schon seit mindestens 8 Jahren in Deutschland lebst, sowie Unterlagen aus denen die Vaterschaft hervor geht.

Sehe ich es richtig, dass ihr nicht verheiratet seid? Dann kann der kuenftige Papa vielleicht mal auf nen Kurztrip nach Deutschland kommen und ihr macht zusammen beim Jugendamt die Vaterschaftsanerkennung.
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Antwort #13 - 10.05.2010 um 18:48:59
 
Hallo liebe Leut,
mal wieder ich...
leider konnt ich mich aus gesundheitlichen gründen ne weile nicht informieren...
so zwischenstand ist mittlerweile so das mein menne in der Botschaft sarajewo war.
Seine Papiere zur FZF zum ungeborenen Kind leider nicht angenommen wurden da die unterlagen unvollständig seien...

Er soll nochmal kommen und das nur wen er Nachweis über bestandene A1 hat
oder
eine Bescheinigung das dass Kind Deutsch wird

so nun da Deutschprüfung ablegen zu lange dauert möchten wir die andere variante mit Bescheinigung, doch wo gibts so was?

und ist es wirklich Okay das die einen einfach so einen wieder nach hause schicken können?
Ich mein reichen die UNterlagen wirklich nicht aus die ich ihm gegeben habe?
Momentan ist wirklich schlecht mit zu Behörden rennen, da es mir net so gut geht und das nicht wg irgendnem larifari unentschlossen

Unterlagen die er hat :

-neuen Pass da alter nur noch 6 mon gültig + alten da man ja nie wissen kann

-biometrische Bilder

-Heiratsurkunde mit Apostillo (oder wies au heist)

-meinen BiH Personalausweis

-Kopie von meinem Pass + NE Übertrag Datum 1999

-aktuelle Meldebescheinigung wo drin steht alleinige wohnung seit 1.5.2007

-Kopie Mutterpass

-Bescheinigung bzw Attest vom Arzt wo nochmal einige Sachen erläutert sind wie das gesundheitliche und das ich auch noch momentan alleinerziehende von nem 5 jährigen bin

ah und noch 3-fach ausführung formular für nen Antrag aufenthaltsgenehmigung die er in so nem Büro vor der Botschaft auch noch holen und bezahlen musste

hmmm glaub das wars...

so, muss ich wirklich diese Bescheinigung suchen?
und wenn ja wie wo was?! den eigentlich dacht ich mich bzw ihn gut vorbereitet zu haben.

Sehr sehr dankbar für Hilfe Smiley
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Antwort #14 - 10.05.2010 um 19:24:29
 
MissxXx schrieb am 10.05.2010 um 18:48:59:
ah und noch 3-fach ausführung formular für nen Antrag aufenthaltsgenehmigung die er in so nem Büro vor der Botschaft auch noch holen und bezahlen musste

Da ist er wohl auf einen Gauner reingefallen. Aber ist jetzt auch egal...

MissxXx schrieb am 10.05.2010 um 18:48:59:
eine Bescheinigung das dass Kind Deutsch wird

Ruf mal bei deiner oertlichen ABH, EBH oder Standesamt an. Eine der drei Institutionen sollte in der Lage sein dir weiter zu helfen. Wie das genau oertlich geregelt ist, kann sich von Stadt zu Stadt unterscheiden.

Falls man dir nichts fuer das Kind ausstellen will, dann lass dir von der ABH ein Schreiben geben, dass du seit (mindestens) acht Jahren rechtmäßig deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hast. Mit dem Schreiben plus Kopie deiner NE muss die Botschaft selber so schlau sein um festzustellen, dass dein Kind deutsch wird.
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