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Aufenthaltsgenehmigung - Hochzeitsurkunde (Gelesen: 1.788 mal)
Themen Beschreibung: Dt. Übersetzung der Hochzeitsurkunde
Yahooman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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07.03.2010 um 12:59:28
 
Hallo zusammen,

unsere Ausgangslage sieht wie folgt aus:

Meine Frau ist am Freitag mit dem FZF-Visum nach Dt. eingereist  Smiley und es hat alles wunderbar geklappt Smiley.

Am Montag wollen wir sie anmelden (Einwohnermeldeamt) und dann gleich beim Ausländeramt die Aufenthaltsgenehmigung beantragen. 

Jetzt haben wir einen offenen Punkt. Wir haben eine Hochzeitsurkunde in singalesisch und englisch, aber nicht in dt..
Laut Info aus dem Internet wird aber folgendes verlangt:

Code:
    
* Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über die
eingetragene Lebenspartnerschaft (Original oder
Ausfertigung), bei ausländischen Urkunden mit Apostille oder
Legalisation (sofern keine internationale mehrsprachige
Urkunde vorliegt)

Hinweis: ausländische Urkunden müssen durch einen in
Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache
übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige
Urkunde vorliegt).




Sollten wir hier im Vorfeld eine dt. Übersetzung einholen, oder geht das in diesem Falle auch ohne?

Danke vielmals,
Yahooman
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.03.2010 um 13:41:52
 
Yahooman schrieb am 07.03.2010 um 12:59:28:
Sollten wir hier im Vorfeld eine dt. Übersetzung einholen, oder geht das in diesem Falle auch ohne?

Frag das doch am besten deine ABH. Ihr habt ja 3 Monate Zeit, bis die AE fertig sein muss. Also verpulver nicht ueberstuerzt Geld fuer die Uebersetzung, wenn du sie vielleicht gar nicht brauchst.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 07.03.2010 um 18:30:56
 
Yahooman schrieb am 07.03.2010 um 12:59:28:
Sollten wir hier im Vorfeld eine dt. Übersetzung einholen, oder geht das in diesem Falle auch ohne?

Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ist selbstverständlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.

Schließlich kann man nicht erwarten, daß jeder deutsche Beamte Englisch oder die singhalesische Brezelschrift lesen kann.

Zumindest vorerst noch ist die Amtsprache in Deutschland deutsch.
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Yahooman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.03.2010 um 19:08:21
 
Naja, in diesem Fall hätte ich es nicht für selbstverständlich gehalten, weil die Heiratsurkunde im Zuge der Familienzusammenführung von der dt. Botschaft und in Übereinstimmung mit der Ausländerbehörde in Dt. als gültig erachtet wurde. Hierzu wurde die Original-Hochzeitsurkunde von der Botschaft mit Aufkleber versehen. Beirücksicht man diesen Faktor, so wäre m. E. der nächste logische Schritt, dass die Ausländerbehörde durchaus keine Übersetzung ins Dt. verlangt, auch wenn die Amtsprache in Deutschland deutsch ist!

Yahooman

Saxonicus schrieb am 07.03.2010 um 18:30:56:
Zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ist selbstverständlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.

Schließlich kann man nicht erwarten, daß jeder deutsche Beamte Englisch oder die singhalesische Brezelschrift lesen kann.

Zumindest vorerst noch ist die Amtsprache in Deutschland deutsch.

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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #4 - 08.03.2010 um 00:29:48
 
Yahooman schrieb am 07.03.2010 um 19:08:21:
Naja, in diesem Fall hätte ich es nicht für selbstverständlich gehalten, weil die Heiratsurkunde im Zuge der Familienzusammenführung von der dt. Botschaft und in Übereinstimmung mit der Ausländerbehörde in Dt. als gültig erachtet wurde. 

Wir waren in der gleichen Situation (Sri Lanka) und die Übersetzung war nicht für die ABH, wohl aber für das Standesamt zum Anlegen des Familienbuches erforderlich
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Yahooman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.03.2010 um 13:20:32
 
Hallo,

also gleich bei der Anmeldung beim Bürgerbüro wurde die dt. Übersetzung zum Ab-heften benötigt. Übersetzung habe ich jetzt veranlasst und morgen der zweite Anlauf Smiley.

Viele Grüße,
Yahooman
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Yahooman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.03.2010 um 15:27:00
 
Hi,
hat alles wunderbar geklappt.

Yahooman
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