Guten Morgen,
ich habe Dein Post bis zu Ende gelesen, obwohl es unendlich schwer fiel. -
Versuche bitte beim nächsten mal wenigstens einige Absätze zu machen. Das würde das Lesen und Verstehen sehr erleichtern zumal Du auch nur wenige Satzzeichen setzt und überwiegend klein schreibst.
Versteh meinen Wunsch nicht falsch, aber viele user lesen solche Posts wie Deine gar nicht zu Ende, weil es einfach zu anstrengend ist - und für uns als Mods bzw. i4a-team, die wir letztlich alle Beiträge lesen (müssen), ist es auch nicht gerade schön solche "Hammerposts" durchzuackern.
Gut, genug "gemeckert - zu Deinen Problemen, die ich schon als ziemlich heftig empfinde.
Mal das Gute für Dich vorweg. - Wenn Du nachweisen kannst, dass Du nunmehr wieder regulär studierst und Dein Lebensunterhalt gesichert ist und Du auch über eine gültige (und weiter geltende) Krankenversicherung verfügst, sehe ich gute Chancen, dass Dir die
ABH in der Folge zumindest wieder eine
AE nach § 16
AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilt. - (Deine Situatiion ist aber durchaus eine spezielle, die man von hier aus nicht umfassend beurteilen kann - eine wirkliche Einzelfallprüfung kann zunächst mal nur die
ABH durchführen, das Ergebnis müsste man erstmal abwarten.)
Wenn Du Dein Studium erfolgreich und in angemessener Zeit abschließt, besteht in der Folge die Möglichkeit, eine
AE nach § 16 (4)
AufenthG zu erhalten - für ein Jahr zur Suche eines Deiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes. Sodann, wenn das gelingt, kannst Du dann auch eine
AE nach § 18 AufentG (zum Zwecke der Beschäftigung) erhalten - es gibt da also einige weitere Optionen
Ob es letztlich auch für eine
AE nach § 31 (1)
AufenthG reichen würde (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten nach Trennung), lässt sich aus dem was Du schriebst, nicht abschließend berurteilen. Es kommt darauf an, ab wann Ihr Euch letztlich dauerhaft getrennt habt bzw. ab wann eine dauerhafte Trennung von den Behörden angenommen wird.
Wenn Du diese
AE bekommen könntest und würdest, wäre zu beachten, dass eine Verlängerung
dieser AE nach Ablauf eines Jahres regelmäßig nur dann in Frage käme, wenn Du dann Deinen Lebensunterhalt sichern kannst.
Konkret wäre all das mit der
ABH zu besprechen (aus meiner Sicht wäre es schon denkbar auch eine
AE nach § 31 (1)
AufenthG zu verlängern, wenn studiert wird und nachgewiesen ist, dass Studium,
LU und Krankenversicherung gewährleistet sind.)
Im Moment wirst Du aber in der Tat erst einmal nur abwarten können, was das Ergebnis der Überprüfungen der
ABH ist. - Im Falle eines Termins, den es in der Folge sicher geben wird, könntest Du dann ja die beiden hier von mir genannten Optionen zur Sprache bringen (sofern die
ABH das nicht selbst tut.)
Alles andere müsste man sehen - also, was die
ABH dann konkret tut, bewilligt oder auch ablehnt. - Sollte ein weiterer Verbleib in Deutschland für Dich abgelehnt werden, wäre zu überlegen, sich juristischen Rat zu holen bzw. Rechtsmittel einzulegen.
Vorerst würde ich aber (auch, wenn es schwer fällt) an Deiner Stelle abwarten, zumal es, wie ich versucht habe zu erklären, m.E. durchaus Chancen gibt, dass Du weiter in Deutschland bleiben kannst.
Soweit erst einmal.
=schweitzer=
Änderung: Mir ist noch eine ggf. wichtige Nachfrage eingefallen: Du schriebst immer wieder von einem Kind? - Ist das Euer gemeinsames eheliches Kind? Und wenn nicht, hast Du dennoch das Sorgerecht über das Kind?