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Kinderbetreuung nach §§ 23, 24 SGB VIII (Gelesen: 1.533 mal)
LenaR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kinderbetreuung nach §§ 23, 24 SGB VIII
18.01.2010 um 23:13:28
 
Hallo alle zusammen!
Ich studiere in Deutschland und derzeit eine AE gemäß § 16 (1) AufenthG habe. Ich habe eine kleine Tochter, die  eine AE nach § 33 AufenthG hat. Wir haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Aber bei meiner Tochter steht noch dazu: "Ausgenommen vom Erlöschen ist von Leistungen zur Kinderbetreuung nach §§ 23, 24 SGB VIII". Kann mir vielleicht jemand genauer sagen, was dies bedeutet und ob wir auch eine Tagesmutter beantragen dürfen?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand eine Antwort gibt.
Danke im Voraus!



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schweitzer
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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 19.01.2010 um 08:47:34
 
LenaR schrieb am 18.01.2010 um 23:13:28:
Kann mir vielleicht jemand genauer sagen, was dies bedeutet und ob wir auch eine Tagesmutter beantragen dürfen?


Ja, das bedeutet es. - Das Kind kann eine Kindertagesstätte besuchen oder durch eine Tagesmutter betreut werden.

Lass Dich im Zweifel mal von der Sozialberatung des Studentenwerks beraten (normalerweise haben die Sprechzeiten an den Hochschulen).


=schweitzer=
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LenaR
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.01.2010 um 12:38:52
 
Ich bedanke mich für Deine Antwort! Ich wollte nur genau wissen, ob auch Anspruch auf Tagesmutter habe. Wie ist es mit den Kindergarten, würde mir geklärt ... was eine Tagesmutter angeht, habe ich keine klare Antwort gekriegt Griesgrämig
Also, noch mal: DANKE!!!!!!
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itstudent
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.01.2010 um 23:29:40
 
Nach meiner Meinung haben sogar deutsche Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Tagesmutter fürs Kind.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.01.2010 um 08:50:09
 
itstudent schrieb am 25.01.2010 um 23:29:40:
Nach meiner Meinung haben sogar deutsche Staatsbürger keinen Anspruch auf eine Tagesmutter fürs Kind.


Siehe SGB VIII. Es besteht prinzipiell ein Rechtsanspruch (§24 Abs. 3 Nr. 2c) auf Kinderbetreuung (nicht unbedingt Tagesmutter, kann auch eine Kinderkrippe sein) während des Studiums, allerdings nur soweit genug Plätze vorhanden sind (Übergangsregelung §24a). Die TS kann sich aber mindestens auf eine Warteliste setzen lassen und sobald ein Platz frei wird, bekommt sie ihn.
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