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Visum fuer die Promotion (Gelesen: 752 mal)
Kiyomi
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Indonesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum fuer die Promotion
20.12.2009 um 20:21:00
 
Hallo,

Wie ist eigentlich mit dem Aufenthaltserlaubnis einer aus nicht EU-Land promovierenden Person. Ich habe mein Master-Studium in Muenchen abgeschlossen, und fange seit einem Monat mit der Promotion.

Auf mienem Afuenthaltserlaubnis steht der Paragraf 16. Wieso zaehlt eine Promotion nicht als Erwerbstaetig? Besteht irgendeine Moeglichkeit, dass ich den Paragraf 18?

Viele Gruesse,

Kiyomi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 21.12.2009 um 14:05:32
 
Kiyomi schrieb am 20.12.2009 um 20:21:00:
Wieso zaehlt eine Promotion nicht als Erwerbstaetig? Besteht irgendeine Moeglichkeit, dass ich den Paragraf 18? 


Es kommt darauf an, was der hauptsächliche Zweck Deines jetzigen Aufenthalts ist. - Machst Du z.B. ein Promotionstudium und erstellst in dem Zuge Deine Dissertation, ist die AE nach § 16 AufenthG (weiterhin) die richtige.

Was anderes wäre, wenn Du einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorweisen könntest und in der Folge auch tatsächlich als solche arbeiten würdest und quasi "nebenbei" promovierst. - Dann sollte ein Wechsel hin zur AE nach § 18 AufenthG möglich sein.

Ganz einfach geht das aber im Zweifel nicht - lies dazu mal
ab hier
in einem älteren thread. (Blaues bitte anklicken!)


=schweitzer=
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