steini007 schrieb am 31.12.2009 um 13:50:54:Ein Besuchervisum ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, unabhängig davon wen man besuchen möchte. Wenn man diese nicht erfüllt/erfüllen kann, gibt es kein Besuchervisum.
Naja, das stimmt nicht ganz. §6 Abs. 1 Satz 2 und 3
AufenthG sehen vor, dass aus humanitären Gründen auch dann ein Visum für Kurzaufenthalte erteilt werden kann, wenn die üblichen Voraussetzungen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen
nicht erfüllt sind. In dem Fall wird ein nationales Visum erteilt.
steini007 schrieb am 31.12.2009 um 13:50:54:Wieso du nun § 28 Abs. 1 bei einem Besuchervisum ins Spiel bringst, ist mir nicht ganz erklärlich.
Weil die Fragestellung des
TS eben nicht ist: "wie bekommt die Frau ein Visum nach §6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG?" (das "normale" Besuchsvisum), sondern "wie bekommt die Frau ([irgend]ein Visum, um ihrem Mann zu besuchen?". Um diese Frage zu beantworten, muss man alle möglichen Anspruchsvoraussetzungen für ein Visum prüfen, also auch den hier u. U. in Frage kommenden §28
AufenthG.
Was heißt das nun konkret:
1. Man wird wahrscheinlich zunächst einmal ein "normales" Besuchervisum für die Frau beantragen.
VE und Krankenversicherung ist anscheinend kein Problem, jedoch ist die Botschaft nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen verpflichtet, das Visum nur dann zu erteilen, wenn keine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Hier wäre z. B. eine feste Arbeitsstelle oder andere Bindungen an die Heimat, die einen Umzug nach D in nächster Zeit ausschließen, von Nutzen.
Wenn das nicht klappt, dann ...
2. Die Ehefrau könnte ein nationales Visum aufgrund von §6 Abs. 1 Satz 2 beantragen. Dann muß die Botschaft eine Ermessensentscheidung treffen, ob ein humanitärer Ausnahmefall vorliegt.
Wird auch dieses abgelehnt, dann ...
3a. Die Ermessensentscheidung in (2.) kann gerichtlich überprüft werden. Dabei wird Art. 6
GG ganz sicher eine Rolle spielen, sowie wohl auch die Frage, ob unter anderen Umständen eine
AE nach §28 Abs. 1
AufenthG erteilt worden wäre (Sprachkenntnisse?).
Oder aber ...
3b. Nachdem die Botschaft wiederholt abgelehnt hat, ein Besuchsvisum zu erteilen, gibt die Ehefrau sich nicht weiter mit §6 ab, sondern nutzt ihren Rechtsanspruch aus §28 dazu, direkt ein FZF-Visum zu ihrem Ehemann zu beantragen, das ihr den geplanten Besuch ermöglicht und (nach Erteilung einer AE) auch weitere Besuche erleichtern wird.
Zu Deinem Einwand:
steini007 schrieb am 31.12.2009 um 09:27:32:Diese Feststellung ist nun im Vorfeld gar nicht möglich und der zuziehende Ehegatte ist sicherlich nicht verpflichtet nachzuweisen, wann er die Besuchkontakte in der Haftanstalt wahrgenommen hat.
1. Auch bei einer regulären
FZF kann erst nach dem Zuzug festgestellt werden, ob wirklich eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.
2. Warum soll der zuziehende Ehegatte die Besuche nicht nachweisen? Das müsste er ja u. U. auch dann, wenn er bereits in D gelebt hätte, als die "Referenzperson" in Haft kam, um den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der
ABH zu belegen.
Gerichtsurteile zu (3b.) habe ich leider keine gefunden, jedenfalls keine deutschen. Immerhin findet google aber einen Verweis auf ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts zu dem Thema, die Idee ist also wohl doch nicht völlig absurd, auch wenn die Schweizer hier zu einem negativen Urteil kamen:
"131 II 269 E. 5:
kein Anspruch auf dauerhafte Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehepartners eines inhaftierten Schweizers zur Erleichterung des Besuchsrechts"