Kremena schrieb am 10.12.2009 um 16:30:18:Zuest möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken,dass Sie sich Zeit nehmen,um mir zu helfen.
Dankeschön für den freundlichen Einstieg, willkommen bei uns!
Kremena schrieb am 10.12.2009 um 16:30:18:Über das Dauernaufethaltsrecht habe ich aber gelesen,dass die Unionsbürger das Recht haben,wenn sie sich mindestens 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten 12 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Hmm, Kremena, da hast Du leider nicht ALLES gelesen - ich machs mal deutlich, in dem ich aus der einschlägigen Vorschrift, nämlich dem § 4a FreizügG zitiere und ein wichtiges Wörtchen, was bezogen auf Deine Frage besonders zu beachten ist, hervorhebe:
Zitat:§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
1.
sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden ...
Du müsstest also nicht nur die eine Bedingung (drei Jahre ständiger Aufenthalt in Deutschland + letzte 12 Monate eine Erwerbstätigkeit) sondern auch noch eine der beiden nach dem UND stehenden erfüllen.
Das ist aber leider bei Dir nicht gegeben.
=schweitzer=