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Dauernaufenthaltsbescheinigung (Gelesen: 523 mal)
Kremena
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauernaufenthaltsbescheinigung
10.12.2009 um 16:30:18
 
Hallo Zusammen,

Zuest möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken,dass Sie sich Zeit nehmen,um mir zu helfen.
Ich bin Kremena und komme aus Bulgarien.Ich wohne seit drei und halb Jahren in Deutschland und bin zur Zeit Studentin in Berlin.
Ich war letzte Woche bei der Studentenwerk,um mich zu informieren,ob ich Bafögberechtbar bin.Ich wurde informiert,dass ich eine Dauernaufenhaltsbescheinigung brauche,um Bafög zu bekommen und dass ich die Bescheinigung erst nach 5 Jahren Aufenhalt in Deutschland erwerben werde.
Über das Dauernaufethaltsrecht habe ich aber gelesen,dass die Unionsbürger das Recht haben,wenn sie sich mindestens 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten 12 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.Ich arbeite schön seit mehr als Jahr hier in Berlin.
Habe ich dadurch die Chance eine Dauernaufenhaltsbescheinigung früher zu bekommen?

Vielen Dank für die Information im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Kremena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 10.12.2009 um 16:44:10
 
Kremena schrieb am 10.12.2009 um 16:30:18:
Zuest möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken,dass Sie sich Zeit nehmen,um mir zu helfen.



Dankeschön für den freundlichen Einstieg, willkommen bei uns!

Kremena schrieb am 10.12.2009 um 16:30:18:
Über das Dauernaufethaltsrecht habe ich aber gelesen,dass die Unionsbürger das Recht haben,wenn sie sich mindestens 3 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten 12 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.


Hmm, Kremena, da hast Du leider nicht ALLES gelesen - ich machs mal deutlich, in dem ich aus der einschlägigen Vorschrift, nämlich dem § 4a FreizügG zitiere und ein wichtiges Wörtchen, was bezogen auf Deine Frage besonders zu beachten ist, hervorhebe:

Zitat:
§ 4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

   1.

      sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und  mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und

        a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder

        b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden  ...


Du müsstest also nicht nur die eine Bedingung (drei Jahre ständiger Aufenthalt in Deutschland + letzte 12 Monate eine Erwerbstätigkeit) sondern auch noch eine der beiden nach dem UND stehenden erfüllen.

Das ist aber leider bei Dir nicht gegeben.


=schweitzer=
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