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AE: deutscher Arbeitgeber, Einsatzort im "Ausland" (Gelesen: 3.080 mal)
Sprach- und Kulturmittler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.12.2009 um 02:20:39
 
Hallo Zusammen,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie sich Zeit nehmen um Anderen zu helfen. Es handelt sich bei mir um einen Sonderfall. Ich bin ein ausländischer Mitbürger (Kein EU-Mitbürger). Ich  habe einen deutschen Hochschulabschluss erworben. Ich wohne in Deutschland (rlp) seit sieben Jahren. Meine Frau und meine Kinder leben seit sechs Jahren (ununterbrochen) mit mir (Familienzusammenführung). Meine Kinder gehen zur Schule. Meine Frau hat einen Integrationskurs besucht und hat das Zertifikat Deutsch erworben.
Ich habe mich um eine Stelle bei einem deutschen Arbeitgeber. Mein Einsatzort ist zwar im Ausland aber auf deutschem Territorium.  Die Stelle wurde im Inland wie im Ausland ausgeschrieben (Das Arbeitsamt wurde informiert und hat mitgeteilt, dass es die Stelle ausgeschrieben hat). Die Einstellung erfolgte nach mehrfachem Auswahlverfahren (Eignungstest). Ich habe die Probezeit absolviert und einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen.
Mein Hauptwohnsitz ist in Deutschland, wo meine Familie noch wohnt und wo meine Kinder zur Schule gehen. Die Kinder haben die Schule vom Anfang an in Deutschland besucht und wir möchten, dass sie hier weiter lernen.
Damit meine Familie in Deutschland bleiben darf, habe ich eine Änderung meines Aufenthaltstitels nach § 18 (zwecks Erwerbstätigkeit) beantragt. Die Ausländerbehörde setzte die Zustimmung des Arbeitsamts voraus. Das Arbeitsamt meint, dass es dafür nicht zuständig sei, da die Tätigkeit im Ausland ist.
Meine Vergütung wird nach Klasse I von meinem Arbeitsgeber besteuert. Ich bin Imstande meine Familie zu ernähern. Ich bin bereit  die verschiedenen Sozialabgaben zu zahlen.  Es liegt ein öffentliches Interesse vor.
Meine Fragen:
- Ist es möglich den Aufenthaltstitel ohne Einschaltung des Arbeitsamts zu erteilen?
- Ist es möglich die Ermessungseinbürgerung nach §8 (StAG) zu beantragen, obwohl ich noch den Aufenthaltstitel nach § 16 (AufenthG) habe?
Wie soll ich vorgehen und auf welche Rechtsgrundlagen kann ich mich stützen.  Ich bitte um Ihre Hilfe. Bitte so schnell wie möglich,  da die Zeit sehr knapp ist.
Danke im Voraus
mfg
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C_Devil
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Antwort #1 - 02.12.2009 um 10:43:43
 
Hi Sprach- und Kulturmittler,

Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 02:20:39:
Die Ausländerbehörde setzte die Zustimmung des Arbeitsamts voraus.
Da würde mich mal brennend interessieren unter welche Hausnummer der BeschV man das dort packen will grübeln

Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 02:20:39:
Das Arbeitsamt meint, dass es dafür nicht zuständig sei, da die Tätigkeit im Ausland ist.

Sehe ich genau so.
Wir erteilen Zustimmungen nach BeschV / BeschVerfV für Beschäftigungen, die im Bundesgebiet aufgenommen werden.

Du könntest es mal bei der ZAV versuchen, evtl. können die Kollegen dir weiterhelfen:

ZAV Bonn
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Telefon: 0228 713 0   
Fax: 0228 713 270 1111 
E-Mail: ZAV-Bonn@arbeitsagentur.de


Gruß
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Sprach- und Kulturmittler
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 02.12.2009 um 11:37:38
 
Danke für die Antwort.
Wie erwähnt: Der Arbeitgeber ist Inländer (mit Sitz im Inland), die Beschäftigung ist in einer Auslandvertretung (gehört völkerrechtlich zum Bundesgebiet.
Gruß
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maki
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Antwort #3 - 02.12.2009 um 11:39:57
 
Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 11:37:38:
(gehört völkerrechtlich zum Bundesgebiet.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung gehören zB. konsularische Auslandsvertungen (Botschaften, Konsulate) nicht zu den Länder welche da vertreten werden Zwinkernd

Zitat:
Ist es möglich die Ermessungseinbürgerung nach §8 (StAG) zu beantragen, obwohl ich noch den Aufenthaltstitel nach § 16 (AufenthG) habe?

Nein, eine EB ist mit einer AE nach §16 ausgeschlossen.
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Sprach- und Kulturmittler
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 02.12.2009 um 13:31:46
 
- Was soll der Arbeitgeber unternehmen, sodass diese Beschäftigung zugestimmt wird?
- Welche Möglichkeiten bieten sich, dass zumindest die Familie (Insbesonder die Kinder wegen Schule) hier weiterhin bleiben darf/dürfen?
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steini007
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Antwort #5 - 02.12.2009 um 13:38:04
 
Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 13:31:46:
- Was soll der Arbeitgeber unternehmen, sodass diese Beschäftigung zugestimmt wird?

Es ist doch gar keine Zustimmung seitens der Arbeitsagentur notwendig.

Zitat:
- Welche Möglichkeiten bieten sich, dass zumindest die Familie (Insbesonder die Kinder wegen Schule) hier weiterhin bleiben darf/dürfen?

Durch die Beschäftigung im Ausland ist doch das Verbleiben der Familie in Deutschland nicht in Frage gestellt. Wenn die Abwesenheit länger als sechs Monate dauert, dann müßte die ABH einer längeren Abwesenheit zustimmen, dass die AE nicht erlischt.
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maki
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Antwort #6 - 02.12.2009 um 14:28:54
 
steini007 schrieb am 02.12.2009 um 13:38:04:
Durch die Beschäftigung im Ausland ist doch das Verbleiben der Familie in Deutschland nicht in Frage gestellt. Wenn die Abwesenheit länger als sechs Monate dauert, dann müßte die ABH einer längeren Abwesenheit zustimmen, dass die AE nicht erlischt. 

Er hat eine AE nach §16, damit wäre eine Fristverlängerung nur möglich, wenn er im Ausland studieren geht.
Fraglich ist auch, wie lange die AE nach §16 noch gültig ist, anscheinend hat er sein Studium abgeschlossen.
Eine AE §18 wird in D nicht bekommen für einen Job im Ausland.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.12.2009 um 22:31:15
 
Ich habe mein Studium abgeschlossen, befinde mich jetzt in einem Aufbaustudium.

Meine Frage an Experten: Welche Möglichkeiten bieten sich angesichts der vorstehenden Schilderung ?
Gruß

fons: Änderung:
Folgepost angehängt. Bitte benutzt doch die Änderungsfunktion;
geht 15 Minuten lang. Danke

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Antwort #8 - 03.12.2009 um 16:02:00
 
Was ist mit der Erteilung einer AE nach diesen Vorschriften:

§ 285
Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,

2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und

3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.

(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.
--
Alle dies sollte bei meinem Fall kein Problem sein.
Gruß
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C_Devil
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Antwort #9 - 08.12.2009 um 09:42:45
 
Hi Sprach- und Kulturmittler,

es hat ein wenig gedauert, aber da sich die Frage so bisher noch nicht gestellt hat, musste ich mich erst selbst schlauer machen, wobei meine erste Antwort eigentlich schon die Richitge war.

Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 02:20:39:
Die Ausländerbehörde setzte die Zustimmung des Arbeitsamts voraus. Das Arbeitsamt meint, dass es dafür nicht zuständig sei, da die Tätigkeit im Ausland ist.

Die Agentur für Arbeit ist in deinem Fall in der Tat nicht zuständig, da es sich um eine Arbeitsaufnahme ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland handelt.
AufenthG, BeschV, BeschVerfV & SGB III gelten nur innerhalb der Grenzen Deutschlands und das Gebiet einer deutschen Auslandsvertretung ist hier nicht eingeschlossen.

Du wirst nicht umhin kommen, nochmals mit deiner ABH zu sprechen, ob und inwieweit es von dort aus Möglichkeiten gibt.
Solange die Arbeitsaufnahme nicht in Deutschland erfolgt, kann dir die Agentur nicht helfen.

Tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für dich habe.


Gruß
C_Devil
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.12.2009 um 11:43:12
 
Sprach- und Kulturmittler schrieb am 02.12.2009 um 02:20:39:
Mein Einsatzort ist zwar im Ausland aber auf deutschem Territorium. 

Wie hier schon mehrfach gesagt wurde: Die Grundstücke von Auslandsvertretungen gehören völkerrechtlich zum Empfangsstaat. Das AA soll die ABH um Erteilung einer AE nach § 7 I 3 bitten.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 08.12.2009 um 13:46:22
 
Danke noch mal C_Devil, Danke tapir.
@ tapir: was meinst du mit § 7 I 3 . Ist das für zeitlich begrenzte Tätigkeiten?
Gruß
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Antwort #12 - 08.12.2009 um 13:53:55
 
Sprach- und Kulturmittler schrieb am 08.12.2009 um 13:46:22:
was meinst du mit § 7 I 3 . Ist das für zeitlich begrenzte Tätigkeiten?


Nein - es handelt sich um § 7 (1) Satz 3 AufenthG:

Zitat:
In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.


In der VwV zu dieser Vorschrift heißt es unter anderem:
Zitat:
Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3
kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in
Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend
aufzählen. Denkbar ist z. B., dass ein vermögender
Ausländer sich in Deutschland niederlassen
möchte, um hier von seinem Vermögen
zu leben. Darüber hinaus handelt es sich
um eine Auffangregelung für unvorhergesehene
Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5. In allen Fällen, in denen
auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen
wird, ist unter Berücksichtigung der für und
gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet
sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen
des Ausländers und öffentlichen
Interessen zu entscheiden. ...


Es handelt sich also, mal etwas lax gesprochen, um eine Auffangvorschrift für die Erteilung einer AE für sonst im Gesetz nicht expressis verbis vorgesehene Fälle.

Das Ganze würde von der ABH einzelfallbezogen im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zu prüfen und zu entscheiden sein.

=schweitzer=
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Antwort #13 - 08.12.2009 um 18:20:28
 
Danke Schweitzer für die Erläuterung!
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Muleta
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Antwort #14 - 09.12.2009 um 23:42:24
 
tapir schrieb am 08.12.2009 um 11:43:12:
Wie hier schon mehrfach gesagt wurde: Die Grundstücke von Auslandsvertretungen gehören völkerrechtlich zum Empfangsstaat. Das AA soll die ABH um Erteilung einer AE nach § 7 I 3 bitten.


oder es würde ggf. eine AE 18 iVm § 14 Nr. 1 BeschV in analoger Anwendung gehen (ohne Zustimmung der BA). Hauptsache, es geht am Ende.

Muleta
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