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Einbürgerung mit geburtsurkunden (Gelesen: 4.829 mal)
Lienxo
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23.11.2009 um 17:40:58
 
Guten Tag,
ich habe eine dringende Frage. Im Forum habe ich leider nichts darüber gefunden.
Ich bin ein anerkannter Flüchtling seit 2000 Jahr.
Letzte Woche habe ich in München Antrag für Einbürgerung gestellt.
Ich habe eine originalle vietnamesiche Geburtsurkunde ( und mit Übersetzung auf deutsche), trotzdem wurde mir gesagt, dass ich noch die Geburtsurkunde, die ist nicht älter als 6 Monate, nachreichen muss. Als anerkannter Flüchtling ist es mir selbst weder möglich in den Vietnam zu reisen, noch sich an die vietnamesiche Botschaft zu wenden.
Wie kann ich es beschaffen.
Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten.
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Ralf
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Antwort #1 - 23.11.2009 um 20:53:49
 
Lienxo schrieb am 23.11.2009 um 17:40:58:
Wie kann ich es beschaffen.

Man könnte z.B. Verwandte oder einen Anwalt vor Ort
damit beauftragen.
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Lienxo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.11.2009 um 19:55:01
 
Viele Dank ! versuche ich mal.
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Eduard
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Antwort #3 - 24.11.2009 um 22:01:16
 
Lienxo schrieb am 23.11.2009 um 17:40:58:
dass ich noch die Geburtsurkunde, die ist nicht älter als 6 Monate, nachreichen muss


Wo steht das eigentlich, dass die vorgelegte Geburtsurkunde nicht älter als 6 Monate sein darf ... es gibt auch Länder, da wird die Geburtsurkunde nur einmal im Leben ausgestellt. Und eine vietnamesiche Geburtsurkunde wird doch sowieso noch einmal durch den Vertrauensanwalt der Botschaft überprüft, also was bringt das Ganze?
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Blaise
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Antwort #4 - 25.11.2009 um 17:27:53
 
Eduard schrieb am 24.11.2009 um 22:01:16:
also was bringt das Ganze? 

Das kann wahrscheinlich nur die/der zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter beantworten. Da könnte der Antragsteller ja einfach mal nachfragen, warum die neue Urkunde verlangt wird.

Übrigens werden meines Wissens die ausländischen Personenstandsurkunden bei einer Einbürgerung nicht überprüft ... zumindest in meinem Heimatland nicht. Zwinkernd
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Aus "Loriots Kommentare":
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Antwort #5 - 25.11.2009 um 18:49:44
 
Eduard schrieb am 24.11.2009 um 22:01:16:
Wo steht das eigentlich, dass die vorgelegte Geburtsurkunde nicht älter als 6 Monate sein darf ...

Die Geburtsurkunde muss (so wie die meisten anderen Unterlagen) "aktuell" sein, deswegen die 6 Monate.
Es könnte sich ja etwas geändert haben (das ist kein Witz), zB. der Name.
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Blaise
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Antwort #6 - 29.11.2009 um 21:09:33
 
Ich halte die grundsätzliche Forderung. dass Geburtsurkunden nicht älter als 6 Monate sein dürfen, für sehr problematisch. Im Einzefall mag es ja Gründe (wie z.B. eine Namensänderung) dafür geben. Aber nicht generell!

Es ist auch manchmal tatsächlich gar nicht möglich, wie Eduard schon geschrieben hat.

Blaise
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