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Einbürgerung nach 7 Jahren,Kann der Sachbearbeiter meinen Antrag verweigern? (Gelesen: 10.036 mal)
saman2128
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach 7 Jahren,Kann der Sachbearbeiter meinen Antrag verweigern?
23.11.2009 um 18:00:53
 
Hallo zusammen,

also ich möchte mich bald einbürgern lassen, da ich allerdings seit 7 1/2 Jahren in Deutschland bin, habe ich paar Fragen:

1)Ich habe in Deutschland deutsch. Abitur gemacht und studiere z.Z im 7. Semester Elektrotechnik.Mein Sachbearbeiter meinte heute, dass dies kein Beweis sei, dass ich in der deutschen  Gesellschaft integriert bin,sodass dies keinen Grund darstellt, um die Einbürgerung au 7 Jahre zu verkürzen Griesgrämig. Er meinte, dass ich die Test zu Orientierungskurs machen soll und zusammen mit meinem Abitur von BAMF eine Zertifikat bekomm und erst damit kann ich mich nach 7 Jahren einbürgern lassen.

Ist es Richtig?wenn ja:Was soll echt dieses Schwachsinn?

2)Laut meinem Sachbearbeiter muss ich auch noch die Einbürgerungstest erfolgreich absolvieren, aber es steht doch auf der Seite von BAMF,dass man diese nicht benögt, wenn man einen deutschen Schulabschluss hat

Wer hat nun recht?Ich habe hier das Gefühl, dass die Sachbearbeiter leider Alles tun, um eine Einbürgerung zu verhindern Ärgerlich

3)Ich müsste bei ihm einen Papier unterschrieben, dass ich vor der 8 Jahren Frist(erst im August 2010) nicht mehr zu ihm gehe(meinem Sachbearbeiter)

Nun was passiert, wenn ich in 2 Monaten meinen Zertifikat bekomme und Einbürgerung auch bald möglich sei?kann er sich weigern, meinen Antrag anzunehmen.

Nebenbei gesagt: ich erfülle alle andere Punkte,sodass meine Einbürgerung gerade nur an 8 Jahre Frist scheitert.

Ich bedanke mich herzlich bei euch.
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Antwort #1 - 23.11.2009 um 20:52:00
 
saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
von BAMF eine Zertifikat bekomm und erst damit kann ich mich nach 7 Jahren einbürgern lassen.Ist es Richtig?

Das ist richtig, denn es steht so im Gesetz: Zur Verkürzung der
Einbürgerungsfrist auf 7 Jahre ist eine Bescheinigung des BAMF
über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
erforderlich, § 10 Abs. 3 StAG.

Allerdings kann die Frist beim Vorliegen von besonderen
Integrationsleistungen, insbesondere bei besonders guten
Sprachkenntnissen, auf 6 Jahre verkürzt werden, dazu ist
dann keine Bescheinigung des BAMF erforderlich.

saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
2)Laut meinem Sachbearbeiter muss ich auch noch die Einbürgerungstest erfolgreich absolvieren, aber es steht doch auf der Seite von BAMF,dass man diese nicht benögt, wenn man einen deutschen Schulabschluss hat

Das ist richtig, wer einen deutschen Hauptschul- oder höheren
Schulabschluss hat, braucht keinen Einbürgerungstest zu machen.
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Antwort #2 - 24.11.2009 um 09:46:03
 
saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
Was soll echt dieses Schwachsinn?


Dieses Schwachsinn nennt man "Gesetz"

saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
Ich habe hier das Gefühl, dass die Sachbearbeiter leider Alles tun, um eine Einbürgerung zu verhindern 


Immer gut, keine Vorurteile zu haben, gelle???

Vielleicht ist er nur einer der besonders netten Sachbearbeiter. Ich kenne die Arbeitsweise in Deiner EBH nicht, aber möglicherweise bestehen Weisungen, innerhalb bestimmter Fristen zu entscheiden - in Berlin ist dies i.d.R. ein halbes Jahr. Wenn Dein SB den Antrag nun annimmt, dann muss er im Mai entscheiden, im Mai hast Du aber noch keine 8 Jahre voll. Also muss er ablehnen. Wenn Du das willst, dann stell doch den Antrag!

saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
Nebenbei gesagt: ich erfülle alle andere Punkte,sodass meine Einbürgerung gerade nur an 8 Jahre Frist scheitert.


Eben!
Du weißt also, warum es noch nicht geht. Wo ist dann das Problem? Bzw., warum glaubst Du, dass der SB Deine Eb verhindern will??
Er hat Dir den Weg genannt, wie Du die Frist auf 7 Jahre verkürzen kannst. Wenn Du den Weg nicht gehen willst, dann musst Du halt die 8-jährige Aufenthaltszeit abwarten.

und immer daran denken: Wie man in den Wald hineinruft.....

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Antwort #3 - 24.11.2009 um 10:33:31
 
saman2128 schrieb am 23.11.2009 um 18:00:53:
3)Ich müsste bei ihm einen Papier unterschrieben, dass ich vor der 8 Jahren Frist(erst im August 2010) nicht mehr zu ihm gehe(meinem Sachbearbeiter)


Odysseus, aber wie erklärst du dir dann diese interessante Idee des SB?
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Antwort #4 - 24.11.2009 um 12:10:58
 
kann es sich da vielleicht um ein stino Hinweisblatt gehandelt haben, aus dem hervorgeht, dass aus den o.g. Gründen frühere Sachstandsanfragen keinen Sinn haben.

Aus Deinem ersten Posting höre ich eine gewisse aggressive Grundhaltung heraus (korrigiere mich, wenn ich da falsch liegen sollte) die mir auch gelegentlich entgegenschlägt. Da wird jeder gut gemeinte Hinweis, jede sachliche Erklärung, jede Nachforderung erforderlicher Unterlagen gerne mal missverstanden dahingehend, man wolle den EB-Bewerber schikanieren und die EB verzögern.....

Fakt ist:
EB-Anspruch hast Du offensichtlich erst ab 08/2010 - 7 1/2 Jahre Aufenthalt sind da im Übrigen recht großzügig geschätzt...  Zwinkernd
Kulanterweise kann der Antrag auch schon ein paar Monate früher angenommen werden, das kann sich aber rächen, wenn dann die anrechenbare Aufenthaltszeit nicht gleich mit Ersteinreise, sondern - warum auch immer - vielleicht erst ein paar Monate später beginnt.
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Antwort #5 - 24.11.2009 um 15:22:18
 
Lieber Saman,

mach doch einfach den EB Test. Mein Verlobter hatte ihn damals auch gemacht, ist so ähnlich wie der Führerscheintest (Theorie), d.h. mit MC Fragen. Zum Unterricht muss man nicht gehen. So könntest du doch die Wartezeit verkürzen.
Zwinkernd


Gruß
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Antwort #6 - 24.11.2009 um 15:31:17
 
Linda.1001 schrieb am 24.11.2009 um 15:22:18:
mach doch einfach den EB Test. Mein Verlobter hatte ihn damals auch gemacht, ist so ähnlich wie der Führerscheintest (Theorie), d.h. mit MC Fragen. Zum Unterricht muss man nicht gehen. So könntest du doch die Wartezeit verkürzen. 

Die Wartezeit kann er nicht mit einem EB Test verkürzen, den er übrigens gar nicht ablegen muss, da er hier zur Schule gegangen ist.
Auf 7 Jahre verkürzen kann er eben nur mit der Bescheinigung vom BAMF über den I-Kurs.

Auch wenn sich das nicht so sinnvoll anhört, so steht es nunmal im Gesetz, und Gesetze werden nunmal nicht in der EBH gemacht.
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Antwort #7 - 24.11.2009 um 15:32:31
 
Liebe Linda, es geht hier in Bezug auf die Frist 7 oder 8 jahre nicht um den Einbürgerungstest. Eine Verkürzung auf 7 Jahre ist nur mit der BAMF Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurs möglich. Und für diese Bescheinigung braucht man (neben den Sprachkenntnissen, die ja hier kein Thema sind) auch ein Zertifikat über den bestandenen Orientierungskurs (45h Staatsbürgerkunde, machen die VHSen)

Grüße
Jetflyer

edit : maki war schneller Smiley
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Antwort #8 - 24.11.2009 um 16:35:03
 
Ach so, ja, verlesen, sorry. Den Integrationskurs natürlich. Den kann man glaube ich auch als Abendkurs oder Intensivkurs belegen an guten Sprachschulen.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.11.2009 um 21:47:06
 
Wenn du genug Einkommen hast und keine Vorstrafen darüberhinaus solltest du den Sprachtest bestehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 24.11.2009 um 22:10:38
 
Nicht nur nach dem Empfinden, sondern auch nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ist es "Schwachsinn", auch nach deutschen Abitur und 7 Semestern Studium noch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder Orientierungskurs zu empfehlen oder dieses gar zu fordern.

Die "aggressive Grundhaltung" (also Wut im Bauch) empfindet Saman m.E. völlig zu Recht, denn sein Gespür dafür, das ihm die Behörde hier etwas völlig offensichtlich Unsinniges abverlangt und ihn offenbar zu schikanieren versucht, ist vollkommen zutreffend:

1. Die völlig überflüssige Teilnahme an so einem Kurs, im dem man rein garnichts mehr dazulernen könnte, wäre eine Verschwendung von Steuergeldern, denn diese Kurse werden staatlich finanziert,

2. Es bestünde hier auch gar kein Recht zur Teilnahme am Kurs, da dieses Recht nur - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Ausländer mit "erstmals erteilter" Aufenthaltserlaubnis (Neuzuwanderer) haben. Auch Neuzuwanderer haben bei erkennbar geringem Integrationsbedarf - also wenn der Kurs erkennbar überflüssig wäre - kein Recht auf Teilnahme am Kurs, insbesondere bei bereits vorhandenen "ausreichenden Deutschkenntnissen", § 44 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG.

Die weiteren Fälle einer Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung Leistungsbezug nach SGB II (ALG II) und Sprachkenntnisse geringer als B1 oder aber "besonderer Integrationsbedarf" (§ 44a Abs. 1 AufenthG) liegen hier zweifellos auch nicht vor.

3. Die Frist für die Einbürgerung ist in Fällen mit besonderen Integrationsleistungen, insbesondere in Fällen mit guten Deutschkenntnissen (B2 oder besser, was hier bereits durch das deutsche Abitur nachgewiesen sein dürfte) nicht nur auf 7 (wie bei erfolgreicher Teilnahme am Kurs), sondern im Ermessenswege sogar auf 6 Jahre zu verkürzen, und zwar ganz ohne dass dazu dann ein Integrationskurs nötig wäre, § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG.

Ralf hatte darauf ja bereits hingewiesen.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG ist eine Regelung, die die Einbürgerungsbehörden in der Praxis allerdings gerne zu ignorieren versuchen. Oder sie versuchen über die im Gesetz beispielhaft genannten (zur Fristverkürzung aber auch ausreichenden) guten Deutschkenntnisse hinaus rechtswidrig noch umfängliche weitere Integrationsleistungen einzufordern und die Regelung so leer laufen zu lassen.

Bei guten Deutschkenntnissen, und zudem auch noch Abitur sowie einem (erfolgreich laufendem) Studium kann hier jedoch angesichts des (leider) nach wie vor sehr geringen Prozentsatzes von ausländischen "Bildungsinländern", die hierzulande überhaupt ein Hochschulstudium aufnehmen (der Anteil liegt bei lediglich 3 % aller Studierenden) das Ermessen der Behörde nur zugunsten der 6-Jahresfrist ausfallen.

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« Zuletzt geändert: 24.11.2009 um 22:25:38 von gc »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 24.11.2009 um 22:40:02
 
Nachtrag:

Der Einbürgerungstest entfällt, wenn ein "Hauptschulabschluss oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss" nachgewiesen werden kann, so ausdrücklich Nr. 10.1.1.7 VAH StAG.

Auch darauf hatte Ralf bereits hingewiesen.

Dein Abitur reicht also, der Test entfällt, egal ob die Frist nun 8, 7 oder 6 Jahre beträgt, auch hier hat also die Behörde unrecht, und deine Wut ist scheinbar berechtigt.

Ich würde in so einem Fall überlegen, mal eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an den Vorgesetzten zu schreiben, und/oder eine Eingabe an die "Integrationsbeauftragte der Bundesregierung" www.integrationsbeauftragte.de zu machen, die dann ggf. deine Einbürgerungs(verhinderungs?)behörde dazu mal um eine Stellungnahme bitten kann.
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« Zuletzt geändert: 24.11.2009 um 22:51:03 von gc »  
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Antwort #12 - 25.11.2009 um 08:09:23
 
gc schrieb am 24.11.2009 um 22:10:38:
Die "aggressive Grundhaltung" (also Wut im Bauch) empfindet Saman m.E. völlig zu Recht, denn sein Gespür dafür, das ihm die Behörde hier etwas völlig offensichtlich Unsinniges abverlangt und ihn offenbar zu schikanieren versucht, ist vollkommen zutreffend:

Nochmal langsam zum Mitschreiben: Hier wird niemand schikaniert. Saman erfüllt einfach noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die EB - namentlich die erforderliche Aufenthaltszeit.

Er KANN etwas dazu tun, diese auf 7 Jahre zu verkürzen, das wurde ihm erklärt, verstehen will es hier wohl offensichtlich so mancher nicht.

Von daher ist Deine Feststellung
gc schrieb am 24.11.2009 um 22:10:38:
noch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder Orientierungskurs zu empfehlen oder dieses gar zu fordern. 
insoweit Unsinn, da niemand dies FORDERT, sondern eine MÖGLICHKEIT aufzeigt.


gc schrieb am 24.11.2009 um 22:10:38:
3. Die Frist für die Einbürgerung ist in Fällen mit besonderen Integrationsleistungen, insbesondere in Fällen mit guten Deutschkenntnissen (B2 oder besser, was hier bereits durch das deutsche Abitur nachgewiesen sein dürfte) nicht nur auf 7 (wie bei erfolgreicher Teilnahme am Kurs), sondern im Ermessenswege sogar auf 6 Jahre zu verkürzen, und zwar ganz ohne dass dazu dann ein Integrationskurs nötig wäre, § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG.

Das ist schlichtweg FALSCH!!! - Deine Fehler habe ich markiert.

Die Frist kann verkürzt werden, wenn.... und dies ist eine Ermessensentscheidung.


gc schrieb am 24.11.2009 um 22:10:38:
Bei guten Deutschkenntnissen, und zudem auch noch Abitur sowie einem (erfolgreich laufendem) Studium kann hier jedoch angesichts des (leider) nach wie vor sehr geringen Prozentsatzes von ausländischen "Bildungsinländern", die hierzulande überhaupt ein Hochschulstudium aufnehmen (der Anteil liegt bei lediglich 3 % aller Studierenden) das Ermessen der Behörde nur zugunsten der 6-Jahresfrist ausfallen.

1. Woher hast Du diese Zahlen?
2. Kein Wunder, dass die Zahlen so gering sind, wo doch alle Studierenden aufgrund Deiner Logik eingebürgert werden müssten und somit aus dieser Statistik 'rausfallen  Laut lachend Laut lachend


gc schrieb am 24.11.2009 um 22:40:02:
.... und deine Wut ist scheinbar berechtigt.

Damit hast Du - vermutlich unbewusst - Recht, wenn man sich die Bedeutung des Wortes "scheinbar" vor Augen führt: Zunge
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Antwort #13 - 25.11.2009 um 09:21:30
 
Odysseus schrieb am 25.11.2009 um 08:09:23:
Saman erfüllt einfach noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die EB - namentlich die erforderliche Aufenthaltszeit.

Er KANN etwas dazu tun, diese auf 7 Jahre zu verkürzen, das wurde ihm erklärt, verstehen will es hier wohl offensichtlich so mancher nicht.

Hm, die Frage ist doch, muss er überhaupt noch etwas tun, oder
müsste der SB sich nicht in der Sache mit § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG
auseinandersetzen.
Zum Komplettpaket einer Beratung würde auch gehören, dass man
sagt, dass im Rahmen einer Ermessensentscheidung durchaus auch
unter den ggb. Umständen von den acht Jahren abgewichen werden
kann.


Insgesamt bitte ich darum, die negative Grundstimmung aus dem
Thread zu lassen - unabhängig davon, wer angefangen und wer
reagiert hat. Danke.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 7 Jahren,Kann der Sachbearbeiter meinen Antrag verweigern?
Antwort #14 - 25.11.2009 um 09:30:59
 
"Ermessen" ist keine Entscheidung nach Lust und Laune der Behörde. Das Ermessenist hier offensichtlich auf Null reduziert, sprich hier muss bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden (außer es liegen schwerwiegende Straftaten oder vergleichbare Hindernisse vor).

Im Integrationskurs könnte Saman nichts lernen was er nicht schon weiß. Er würde dort nur seine Zeit verschwenden, der Kurs wäre OFFENSICHTLICH UNSINN und ist daher gerade keine vom Gesetzgeber für seinen Fall vorgesehene MÖGLICHKEIT. Und den Orientierungskurs DARF die Behörden nicht fordern wg. des dt. Schulabschlusses. Genau DESWEGEN sieht das Gesetz für so einen Fall ANSTATT der Kurse die Verkürzung der Frist OHNE die KURSE auf 6 Jahre vor.

Ich halte es nicht nur für eine falsche, sondern auch für eine Ausländer diskriminierende Rechtsanwendungspraxis, wenn man jemanden auch dann zum Integrationskurs schickt bzw. dies vorschlägt, wenn er/sie dort rein garnichts mehr dazulernen könnte.

Das Gesetz sieht hierfür wie gesagt eine andere Lösung vor.


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