Nicht nur nach dem Empfinden, sondern auch nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ist es "Schwachsinn", auch nach deutschen Abitur und 7 Semestern Studium noch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder Orientierungskurs zu empfehlen oder dieses gar zu fordern.
Die "aggressive Grundhaltung" (also Wut im Bauch) empfindet Saman m.E. völlig zu Recht, denn sein Gespür dafür, das ihm die Behörde hier etwas völlig offensichtlich Unsinniges abverlangt und ihn offenbar zu schikanieren versucht, ist vollkommen zutreffend:
1. Die völlig überflüssige Teilnahme an so einem Kurs, im dem man rein garnichts mehr dazulernen könnte, wäre eine Verschwendung von Steuergeldern, denn diese Kurse werden staatlich finanziert,
2. Es bestünde hier auch gar kein Recht zur Teilnahme am Kurs, da dieses Recht nur - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Ausländer mit "erstmals erteilter" Aufenthaltserlaubnis (Neuzuwanderer) haben. Auch Neuzuwanderer haben bei erkennbar geringem Integrationsbedarf - also wenn der Kurs erkennbar überflüssig wäre - kein Recht auf Teilnahme am Kurs, insbesondere bei bereits vorhandenen "ausreichenden Deutschkenntnissen", § 44 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG.
Die weiteren Fälle einer Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung Leistungsbezug nach
SGB II (ALG II) und Sprachkenntnisse geringer als
B1 oder aber "besonderer Integrationsbedarf" (§ 44a Abs. 1 AufenthG) liegen hier zweifellos auch nicht vor.
3. Die Frist für die Einbürgerung ist in Fällen mit besonderen Integrationsleistungen, insbesondere in Fällen mit guten Deutschkenntnissen (B2 oder besser, was hier bereits durch das deutsche Abitur nachgewiesen sein dürfte) nicht nur auf 7 (wie bei erfolgreicher Teilnahme am Kurs), sondern im Ermessenswege sogar auf 6 Jahre zu verkürzen, und zwar ganz ohne dass dazu dann ein Integrationskurs nötig wäre, § 10 Abs. 3 Satz 2
StAG.
Ralf hatte darauf ja bereits hingewiesen.
§ 10 Abs. 3 Satz 2
StAG ist eine Regelung, die die Einbürgerungsbehörden in der Praxis allerdings gerne zu ignorieren versuchen. Oder sie versuchen über die im Gesetz beispielhaft genannten (zur Fristverkürzung aber auch ausreichenden) guten Deutschkenntnisse hinaus rechtswidrig noch umfängliche weitere Integrationsleistungen einzufordern und die Regelung so leer laufen zu lassen.
Bei guten Deutschkenntnissen, und zudem auch noch Abitur sowie einem (erfolgreich laufendem) Studium kann hier jedoch angesichts des (leider) nach wie vor sehr geringen Prozentsatzes von ausländischen "Bildungsinländern", die hierzulande überhaupt ein Hochschulstudium aufnehmen (der Anteil liegt bei lediglich 3 % aller Studierenden) das Ermessen der Behörde nur zugunsten der 6-Jahresfrist ausfallen.
gc