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Einbürgerung (Gelesen: 1.700 mal)
amarschems
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19.11.2009 um 10:22:23
 
Liebe Leute im Forum, ich brauche konkrete, professionelle Hilfe. Ich habe von der Einbürgerungsbehörde  5 Monaten nach meine Antragsstellung ein Schreiben erhalten und es lautet folgendermaßen:  Griesgrämig


"...eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung ist es, dass der Unterhalt des Einbürgerungsbewerbers ohne den Bezug von Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährleistet ist. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Aus diesem Grund werden wir die weitere Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages zunächst um ein halbes Jahr (bis 01.06.2010) zurückstellen. Sollten Sie vorher Arbeit finden, bitten wir Sie, die beigefügte Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und an uns zu senden."

Meine Frage ist, ob das Wort "zunächst" bedeutet, ob die Zurückstellung meines Einbürgerungsantrages nur bis zu diesem Datum gelten soll, oder es noch verlängert werden könnte?

Zweitens, ob die EBH einfach so diese Entscheidung treffen kann, da ich ja unverschuldet arbeitslos bin. Bisher wurde jedoch nicht nach meinen Bemühungen gefragt und ich wurde noch nicht aufgefordert Nachweise vorzulegen. Ist es ratsam dagen beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen. Was würden Sie mir empfehlen und wie lange würde ein eventueller Prozess dauern?

Ich würde mich freuen, eine Antwort zu erhalten. Viele Grüße, amarschems
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Antwort #1 - 19.11.2009 um 10:43:58
 
amarschems schrieb am 19.11.2009 um 10:22:23:
Meine Frage ist, ob das Wort "zunächst" bedeutet, ob die Zurückstellung meines Einbürgerungsantrages nur bis zu diesem Datum gelten soll, oder es noch verlängert werden könnte?


"Zunächst" lese ich so, dass in der Folge auch eine weitere Rückstellung möglich wäre.

amarschems schrieb am 19.11.2009 um 10:22:23:
Zweitens, ob die EBH einfach so diese Entscheidung treffen kann, da ich ja unverschuldet arbeitslos bin.


Das ist der Knackpunkt. - Bei Dir geht es ja, wie ich aus Deinen früheren posts weiß, um die Einbürgerung nach § 10 StAG. -

Wenn die Tatsache, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II tatsächlich unverschuldet zustande kam, nicht umstritten ist, sondern als zutreffender Fakt akzeptiert worden ist, dann wäre das erst mal eine Bedingung - die andere wäre, dass nachgewiesen ist, dass Du Dich tatsächlich in zumutbarer Weise um Arbeit bemühst. - Um dies nachweisen zu können, ist eine gewisse Frist logisch - in Deinem Falle ist nun eine bis zum 01.06.2010 gesetzt worden.

amarschems schrieb am 19.11.2009 um 10:22:23:
Bisher wurde jedoch nicht nach meinen Bemühungen gefragt und ich wurde noch nicht aufgefordert Nachweise vorzulegen


Das solltest Du auch unaufgefordert tun, denn es ist ja Dein Anliegen eingebürgert zu werden.

Wenn die EBH davon ausgeht, dass Du unverschuldet Deine Arbeit verloren hast und Du in der Folge alles unternommen hast, in Arbeit zu kommen, wird sie normalerweise auch, wenn Du es letztlich nicht schaffst, Deinen LU durch Arbeit zu sichern, kein Argument mehr haben deswegen eine Einbürgerung nach § 10 StAG abzulehnen.

Ist allerdings die Frage nach der Unverschuldetheit Deines Arbeitsplatzverlustes für die EBH keineswegs geklärt, dann wäre das "die erste Baustelle", wobei Dir möglicherweise aber nur ein Anwalt helfen könnte.

amarschems schrieb am 19.11.2009 um 10:22:23:
Ist es ratsam dagen beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen.


Halte ich persönlich beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht für ratsam. - Dass die EBH Nachweise haben möchte, dass Du Dich in zumutbarer Weise um Arbeit bemühst und dafür eine angemessene Frist veranschlagt, ist IMHO durchaus o.k.


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Antwort #2 - 19.11.2009 um 11:34:18
 
Lieber Schweitzer, vielen Dank für Deine ehrliche und umfangreiche Antwort. Sie hat mir sehr geholfen. Nächsten Donnerstag habe ich einen Termin bei der Sachbearbeiterin der EHB vereinbart. Ist es sinnvoll, dort direkt und unaufgefordert meine Bewerbungsnachweise vorzulegen?

Besten Dank im voraus, amarschems
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schweitzer
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Antwort #3 - 19.11.2009 um 11:38:47
 
amarschems schrieb am 19.11.2009 um 11:34:18:
Ist es sinnvoll, dort direkt und unaufgefordert meine Bewerbungsnachweise vorzulegen?


Ja klar!

Das kann nur zu Deinem Nutzen sein - damit dokumentierst Du doch Deine Bemühungen.

Und danach bitte auch weitermachen und zwischendurch wieder unaufgefordert was vorlegen.

Drücke Dir die Daumen!!

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