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Daueraufenthalt-EG in DE und Einbürgerung in FR (Gelesen: 2.518 mal)
gps
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.10.2009 um 16:31:32
 
Guten Tag,

ich bin russischer Staatsbürger, habe vor etwa drei Jahren die Daueraufenthalt-EG (DA-EG) in Deutschland gekriegt und bin kurz danach nach Frankreich umgezogen, wo ich bald schon eingebürgert werde (dabei behalte ich die alte Staatsbürgerschaft). Ich möchte wissen, ob es irgendwelchen Sinn macht, die DA-EG zu behalten und ob es in diesem Fall überhaupt möglich ist. Ich schliesse nicht aus, dass ich in einigen Jahren nach Deutschland zurückkehre.

Noch eine Sache, ich habe gehört, dass die EU-Bürger in Deutschland "unter Hinnahme der alten Staatsangehörigkeit" eingebürgert werden können. Kann man als Frankreich-Russland-Bürger die beiden Pässe behalten wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft irgenwann bekommt?
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.10.2009 um 16:43:22
 
gps schrieb am 21.10.2009 um 16:31:32:
und ob es in diesem Fall überhaupt möglich ist


Nein, den DA-EG gibt es für EU-Bürger nicht.

Richtlinie 2003/109/EG

Zitat:
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung,
die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhalten.



gps schrieb am 21.10.2009 um 16:31:32:
Ich schliesse nicht aus, dass ich in einigen Jahren nach Deutschland zurückkehre.


Das ist kein Problem, wenn du die französische Staatsangehörigkeit hast, bist du freizügigkeitsberechtigt. Das ist eine bessere Rechtsstellung als der DA-EG. Du kannst also jederzeit zurück.

gps schrieb am 21.10.2009 um 16:31:32:
Kann man als Frankreich-Russland-Bürger die beiden Pässe behalten wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft irgenwann bekommt? 


Nein, der Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit ändert nichts daran, dass Deutschland die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verlangen würde. Du würdest also die französische und die deutsche Staatsangehörigkeiten haben, nicht aber alle drei.

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Antwort #2 - 21.10.2009 um 17:02:46
 
Mutly schrieb am 21.10.2009 um 16:43:22:
Nein, der Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit ändert nichts daran, dass Deutschland die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verlangen würde. Du würdest also die französische und die deutsche Staatsangehörigkeiten haben, nicht aber alle drei.



Wie kommt man zu diesem Schluss (Entschuldigung, ich bin Mathematik-Professor)? Ich habe schliesslich StAG gelesen, dort steht:

--


Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen  gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

....

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,



und


Zitat:
§ 12

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.



Alles ist zwar ziemlich theoretisch, aber es wäre interessant zu verstehen, wie alles funktioniert.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.10.2009 um 17:18:51
 
Du hast es so verstanden, dass der Besitz einer anderen EU-Staatsangehörigkeit oder der schweizerischen Staatsangehörigkeit nach §12(2) dazu führen würde, dass man auch andere Staatsangehörigkeiten behalten dürfte. Aber der Artikel meint lediglich, dass man diese Staatsangehörigkeit (EU, schweizerische) behalten dürfte.

Somit kommt bezüglich deiner französischen Staatsangehörigkeit zwar §12(2) zum Tragen, dafür kommen aber bezüglich deiner russischen Staatsangehörigkeit die anderen §§ zum Tragen, in welchen es darum geht, dass man darauf verzichten muss bzw. unter welchen spezifischen Umständen eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen könnte.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.10.2009 um 14:41:06
 
Mutly schrieb am 21.10.2009 um 16:43:22:
Nein, den DA-EG gibt es für EU-Bürger nicht.

Richtlinie 2003/109/EG


Das ist kein Problem, wenn du die französische Staatsangehörigkeit hast, bist du freizügigkeitsberechtigt. Das ist eine bessere Rechtsstellung als der DA-EG. Du kannst also jederzeit zurück.




Dass ein EU-Pass besser ist als DA-EG, daran zweifelt eigentlich keiner Smiley

Ich verstehe aber dann nicht mehr, was das Daueraufenthaltsrecht im Sinne von §4a FreizügG/EU bedeutet. Um dieses zu kriegen, braucht man auch als EU-Bürger immer noch 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland.
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Mutly
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Antwort #5 - 22.10.2009 um 19:36:42
 
gps schrieb am 22.10.2009 um 14:41:06:
Ich verstehe aber dann nicht mehr, was das Daueraufenthaltsrecht im Sinne von §4a FreizügG/EU bedeutet.


Dass man ohne das Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestandes im Land bleiben kann und dass man diesen Status nur verliert, wenn man länger als zwei Jahre lang abwesend ist. Der erste Punkt ist der wichtigste, man kann nämlich ohne wenn und aber bleiben.

Der Status ist schon vergleichbar mit dem eines NE- oder DA-AG-Inhabers, aber der Schutz gegen Abschiebung usw. ist höher und man hat die weiteren Rechte eines EU-Bürgers, so z.B. das Wahlrecht auf Gemeindeebene.
Und die NE bleibt bei Abwesenheit nur auf Antrag (muss begründet werden) zwei Jahre gültig, der DA-EG nur ein Jahr wenn man außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109 ist.



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