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Einbürgerung nach§10 NRW Hilfe!!! (Gelesen: 7.731 mal)
Black Eagle 20
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24.09.2009 um 23:06:25
 
Guten Abend liebe info4alien Freunde,

ich bin neu hier und dachte ich stell gleich meine Frage (Lage) in Forum.

Folgendes: Ich habe April 2009 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Momentan habe ich die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungserlaubnis(unbefristet). Ich bin hier geboren, bin hier zur schule gegangen und habe 2008 mein Abitur erfolgreich bestanden. März 2009 habe ich eine Ausbildungsstelle erhalten (zum 1.8.09). Bis zum Ausbildungsanfang war ich (wollte ich) eigentlich dort beschäftigt sein und mit der Lehre anfangen. So habe ich das im Einbürgerungsantrag geschrieben. Ich habe alle Unterlagen also Ausbildungvertrag, Anstellungsvertrag etc. abgegeben. Nun aber habe ich ein besseres Angebot (Ausbildungsstelle) bekommen (allerdings zum 1.10.09) und zugestimmt. Ich bin deshalb seit Juni bei der Arge ausbildungssuchend gemeldet, weil der Ex Chef sofort einen neuen haben wollte (verständlich) und mich gekündigt hat. Heute habe ich von der Behörde einen  (ersten) Zwischenbescheid erhalten, wodrin steht das mein Antrag vorliegt und das es mehrere Monate dauern kann (Prüfung).

Ich habe jetzt angst das ich nicht eingebürgert werde weil ich 3 Monate lang bei der Arge angemeldet war und arbeitslos war und deshalb keine Einbürgerung bekomme.

Könnt Ihr mir helfen?
Habe ich noch eine Chance?
Ich bin weder vorbestraft noch habe ich keine Bangen mein bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Achja Wehrdienst ist bis Sep 2010 verlängert!

Vielen Dank im Vorraus

MFG
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Antwort #1 - 25.09.2009 um 07:07:59
 
Hoi,

ich würde mir da keine Sorgen machen. Allein die Tatsache, dass
Du temporär arbeitssuchend bist (im Zeitpunkt der Einbürgerung
wird das Vergangenheit sein), ist kein Hinderungsgrund.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 26.09.2009 um 00:21:41
 
Hallo Mick,

vielen dank für die Information. Was ich noch Fragen wollte
Was ist denn wenn man Azubi ist, bei seiner Mutter wohnt, und die Mutter Hartz 4 erhält? Ich zähle ja in dem Sinne zur Bedarfsgemeinschaft und ein Umzug käme für mich nicht in Frage denn meine Mutter ist alleinerziehend und schwer Krank. (Ich möchte sie nicht im Stich lassen und helfe Ihr dabei wieder Gesund zu werden.)
Könnte die Einbürgerungsbehörde deshalb irgendwie Probleme machen? Meine Sachbearbeiterin sagte zwar, es gäbe da keine Probleme aber ich frage nochmal sicherheitshalber nach.
Ich habe hier im Board auch gelesen, dass es für z.b Schüler, Azubis und Studies die Regelung mit Sicherung des Lebensunterhalts ohne ALG 2 nicht gilt, stimmt das?

Vielen Dank

MFG
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Mick
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Antwort #3 - 26.09.2009 um 09:42:27
 
Black Eagle 20 schrieb am 26.09.2009 um 00:21:41:
Ich habe hier im Board auch gelesen, dass es für z.b Schüler, Azubis und Studies die Regelung mit Sicherung des Lebensunterhalts ohne ALG 2 nicht gilt, stimmt das?

Hoi,

früher gab es die Regelung, dass für Antragsteller unter 23 Jahren die
Sicherung des LU keine Rolle spielt. Heute wird das in der Tat so ange-
wendet, wie Du es schreibst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 03.10.2009 um 16:57:10
 
Hallo Mick,

wie ist eigentlich, wenn man eine Berufsausbildung macht und weiterhin Arbeitslosengeld 2 bezieht. Bei uns wird jetzt eine neuberechnung gemacht und geguckt, ob ich genug verdiene oder nicht. Wenn nicht werden die mir weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligen.
Wenn ich während meiner Ausbildung das beziehe, könnte ich dann Schwierigkeiten bei der Einbürgerung nach §10 bekommen? unentschlossen

MFG
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Antwort #5 - 08.10.2009 um 15:58:08
 
Im Grundsatz gilt, dass ALG 2 der Einbürgerung entgegensteht. Aber wenn jemand eine Ausbildung macht, stelle ich regelmäßig fest, dass ein evtl. ALG 2 - Bezug nicht schädlich ist.

Hierbei unterscheide ich nicht zwischen Berufs- oder Schulausbildung.
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Odysseus
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Antwort #6 - 09.10.2009 um 08:36:05
 
Dem ist nichts hinzuzufügen, sehe ich genauso.
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Antwort #7 - 10.10.2009 um 00:07:20
 
Odysseus schrieb am 09.10.2009 um 08:36:05:
Dem ist nichts hinzuzufügen,

Doch!

Buscher schrieb am 08.10.2009 um 15:58:08:
Im Grundsatz gilt, dass ALG 2 der Einbürgerung entgegensteht.

Sofern es sich um eine Einbürgerung nach § 10 StAG handelt,
muss ich an dieser Stelle ein bisschen widersprechen:

Die Alternativen
1. kein Bezug von Mitteln nach SGB II oder XII oder
2. einen solchen Bezug nicht selbst zu vertreten zu haben

stehen im Gesetz gleichberechtigt nebeneinander. Von
einem Grundsatz zu sprechen, ist m.E. daher etwas
übertrieben.

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Antwort #8 - 10.10.2009 um 02:28:23
 
Hallo liebe info4alien community,

ersteinmal vielen Dank für die Antworten, die Ihr mir geschrieben habt. Eins muss ich aber noch fragen, unzwar wenn ich mich in der Berufsausbildung befinde und ALG2 erhalte (wegen Bedarfsgemeinschaft und geringes Ausbildungsvergütung) heisst es automatisch für mich ich habe es nicht selbst zu vertreten, wie Ralf es beschreibt? Sollte ich diesbezüglich mit Konsequenzen rechnen, das es doch nicht mit der Einbürgerung nach §10 klappt?
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Antwort #9 - 12.10.2009 um 11:45:12
 
Im Ergebnis ist es müßig. Wer sich um eine Ausbildung bemüht und aufgrund der zu geringen Ausbildungsvergütung ALG 2 bezieht, hat den Leistungsbezug in der Regel nicht zu vertreten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zwar ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, der EB-Bewerber die Ausbildung aber nicht wahrnimmt. Davon gehe ich nicht aus.

Daher ist es unerheblich, ob die EB-Behörde die Varianten als Alternativen sieht oder vom Grundsatz der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts und von einer Ausnahmeregelung ausgeht.
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Odysseus
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Antwort #10 - 12.10.2009 um 14:57:33
 
ja, Ralf, hast natürlich grundsätzlich Recht! Wahrscheinlich steckt irgendwo tief im Hinterkopf noch die Formulierung des alten § 10, bei dem es diese Einschänkung erst in Abs 1 Satz 3 gab.
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Antwort #11 - 14.11.2009 um 14:06:00
 
Hallo Liebe info4alien Freunde,

ersteinmal vielen Dank für die Tipps und Ratschläge. Ich habe gestern per Post meine Einbürgerungszusicherung erhalten.
Im Schreiben steht, dass ich mich beim Türkischen Konsulat melden soll und einen Ausbürgerungsantrag stellen soll (Antrag auf Ausstellung der Erlaubnisbescheinigung über die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit).

Ich habe gestern mit dem Konsulat telefoniert. Die sagten mir für den Antrag müsste ich 4 Passfotos, meinen türkischen Ausweis und den Reisepass mitnehmen, plus die Einbürgerunszusicherung.

Im Internet habe ich gelesen, dass ich die Einbürgerunszusicherung erst übersetzen lassen muss, damit ich beim Konsulat einen Antrag stellen kann.

Das Konsulat sagte mir aber am Telefon, ich bräuchte nur das Original (also auf deutsch) vorzuzeigen.

Wie ist das richtig?

Kennt sich einer von euch aus?

Vielen Dank im Vorraus

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Antwort #12 - 14.11.2009 um 14:20:37
 
Black Eagle 20 schrieb am 14.11.2009 um 14:06:00:
Das Konsulat sagte mir aber am Telefon, ich bräuchte nur das Original (also auf deutsch) vorzuzeigen.

Wie ist das richtig?

Kennt sich einer von euch aus?


Ich musste das Gleiche vor einem Monat auch machen. Eine Übersetzung war NICHT nötig. Meine Einbürgerungszusicherung (Original auf Deutsch) wurde aber vom türkischen Konsulat einbehalten. Stattdessen habe ich ein Schreiben vom Konsulat bekommen, dass ich die Ausbürgerung beantragt habe. (Schreiben auf Deutsch obwohl von einer türkischen Behörde !!) Dieses Schreiben (Bestätigung des Ausbürgerungsantrags) musste ich wiederhin bei meiner EBH vorlegen. Jetzt heißt es "Abwarten und Tee trinken".. Zwinkernd  man hat mir gesagt, dass Die Ausbürgerung bis zu 5 Monaten dauern kann. Was hat man Dir diesbezüglich erzählt ?

Grüße,

Lacrima
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Antwort #13 - 14.11.2009 um 14:33:42
 
Hallo Lacrima,

danke für die rasche Antwort. Nein mir sagte man noch nicht wie lange das Verfahren in der Türkei dauert.
Also muss ich mit diesem Schreiben vom Konsulat zum Einbürgerunsamt gehen?
Wenn das wirklich so ist, dass das bei dir nur 5 Monate dauert ist es cool, denn bei mir hat die Einbürgerszusicherung 7 Monate gedauert und ich möchte nur noch so schnell wie möglich eingebürgert werden.

Darf ich vielleicht noch fragen, was das ganze im Konsulat gekostet hat?
Und heisst der Antrag im Konsulat (Yabanci Devlet Vatandasligina Gecme izin Belgesi)?

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Antwort #14 - 14.11.2009 um 15:10:26
 
Black Eagle 20 schrieb am 14.11.2009 um 14:33:42:
Also muss ich mit diesem Schreiben vom Konsulat zum Einbürgerunsamt gehen?

Ich weiss nicht wie das bei Deiner EBH gehandhabt wird. Meine EBH wollte unbedingt dieses Schreiben sehen. (Die Bestätigung des Ausbürgerungsantrags)

Black Eagle 20 schrieb am 14.11.2009 um 14:33:42:
Wenn das wirklich so ist, dass das bei dir nur 5 Monate dauert ist es cool, denn bei mir hat die Einbürgerszusicherung 7 Monate gedauert 


Ich habe nicht gesagt, dass die Einbürgerszusicherung 5 Monate gedauert hat. Die AUSBÜRGERUNG wird wahrscheinlich laut Konsulat 5 Monate dauern. Meine Einbürgerszusicherung hat 3 Monate gedauert. Wenn alles so läuft wie prognostiziert dann die ganze Einbürgerung - Ausbürgerung wird in ca. 8 Monaten abgeschlossen sein. Bundesland BW !!

Black Eagle 20 schrieb am 14.11.2009 um 14:33:42:
Darf ich vielleicht noch fragen, was das ganze im Konsulat gekostet hat?


5 Euro ? Ich habe es nicht mehr im Kopf aber der Betrag war nicht Nennenswert. Auf jeden Fall war es eine einstellige Zahl.

Black Eagle 20 schrieb am 14.11.2009 um 14:33:42:
Und heisst der Antrag im Konsulat (Yabanci Devlet Vatandasligina Gecme izin Belgesi)?


Auch das habe ich nicht mehr im Kopf. Ich glaube du machst Dir unnötig viele Gedanken. Einfach dort mit den benötigten Dokumenten hingehen. Bei der "Vatandaslik Isleri" Abteilung vorstellig werden. Das Antragsformular wird mit Deinen Informationen vom Computer ausgedruckt. Nix wird händisch ausgefüllt. Du musst das ausgedruckte und ausgefüllte Formular (mit Deinen Daten) lesen und unterschreiben, den Betrag zahlen, die Bestätigung mitnehmen.. fertig..

Viele Grüße,

Lacrima
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