schweitzer schrieb am 27.09.2009 um 11:31:27:Sollten aber in Deinem Falle ... Du durch das BaföG, auf längere Zeit aus dem Leistungsbezug nach
SGB II rausfallen, würde ich die
ABH darauf noch mal dezidiert hinweisen. (Wobei zu beachten ist, dass Du schon dann kein ALGII mehr erhalten würdest, wenn Du nur dem Grunde nach, also nicht mal tatsächlich, BaföG erhalten könntest - insoweit würde einem gültigehn, verbindlichen BaföG-Bescheid in Deinem falle einige Bedeutung zukommen.)
Jetzt zu warten bis der BAföG-Bescheid da ist, macht keinen Sinn, da dies erfahrungsgemäß ca. 8 Wochen dauert und bis dahin das Semester bereits gelaufen ist und das Studienjahr verloren wäre.
Auch schon jetzt ist für die
ABH erkennbar, dass du einen BAföG-Anspruch hast, wenn du unter 30 Jahre alt bist und deine Eltern von ALG II leben, und du länger als 4 Jahre in Deutschland lebst (vgl. § 8 Abs 2a BAföG).
Zudem entfällt wegen § 7 Abs. 5
SGB II durch die Immatrikulation als Student ab 1.10.2009 ohnehin dein ALG II-Anspruch.
Das reicht, um die Auflage zu streichen.
schweitzer schrieb am 27.09.2009 um 11:31:27:Bei einer
AE nach § 23a
AufenthG gibt es grundsätzlich eine Wohnsitzauflage. ...
Insoweit ist das Handeln Deiner
ABH also durchaus nachvollziehbar.
Das ist nicht zutreffend, weil der dafür einschlägige § 12
AufenthG so eine Auflage eben gerade NICHT vorschreibt, und diese Auflage allenfalls dann verfügt werden könnte, wenn dies durch eine Ermessensausübung gerechtfertigt wäre.
Die Wohnsitzauflage ist hier im Hinblick auf den nachgewiesenen Studienplatz und den BAföG-Anspruch klar rechtswidrig und deshalb unverzüglich von der Behörde die sie verfügt hat wieder aufzuheben, da die Auflage Ausbildung und Integration verhindert. Was die
ABH Düsseldorf dazu sagt ist deshalb völlig egal.
Solche unsinnigen Auflagen verhindern Ausbildung und Integration und verursachen so Sozialleistungskosten!
Solange man Ausländer mit solchen bürokratischen Schikanen quälen und mit unsinnigen Wohnsitzauflagen Integration verhindern kann, scheint das den zuständigen Behörden (und den Innenministerien, die entsprechende unsinnige und rechtswidrige Erlasse anfertigen und an die Behörden verschicken) aber vollkommen egal zu sein. Die von solchermaßen unsinnigen Auflagen betroffenen Ausländer werden so zum bloßen Objekt behördlicher Willkür und Schikanen gemacht.
Für ein solchermaßen integrationsfeindliches Fehlverhalten von Behörden und Ministerialbürokraten habe ich keinerlei Verständnis, tut mir leid!!
Würde man jetzt die Zustimmung der
ABH Düsseldorf abwarten, könnte dir wegen des nur zum WS möglichen Studienbeginns ein ganzes Jahr verloren gehen - das darf nicht sein!
Anzuraten ist dir daher, unverzüglich den BAföG-Antrag abzuschicken, dir eine Wohnung in Düsseldorf zu suchen und anzumieten und mit dem Studium zu beginnen!
Für einen mangels rechtzeitiger Anmeldung in Düsseldorf möglicherweise entstehenden Ausfall beim BAföG-Wohngeld bzw. die Fahrtkosten für das Pendeln nach Düsseldorf sollte die bisherige
ABH ggf. schadensersatzpflichtig gemacht werden. Das ist für die Behörde immer noch sehr viel billiger, als ein ganzes Jahr verlorener Ausbildungszeit.
Leider fehlt allerdings auch in der neuen
VwV zum
AufenthG ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Streichung der Auflage zwecks Durchführung einer (auch durch Sozialleistungen nach
SGB II, III, BAföG usw. finanzierten) Ausbildung, beruflichen Qualifizierung oder eines Studiums, oder auch zur Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätifgkeit. Insoweit dürfte die
VwV aber verfassungswidrig sein, da ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot vorliegt.
Sollte die
ABH nicht einsichtig sein, würde ich Dir auf jeden Fall dringend anraten, das Studium dennoch jetzt zum WS 2009/10 unverzüglich aufzunehmen, und die zuständige
ABH auf Streichung der Auflage und ggf. auch auf Schadensersatz zu verklagen.