sisi schrieb am 19.09.2009 um 18:01:16:Danke für deine Info.Es war so,dass der Sachbearbeiter meinte,er würde einen Befristungsantrag ablehnen,wenn ich ihn jetzt stellen würde.Sagte mir,dass ich mit 8 Jahren rechnen muss,d.h.bis 2015 und den Antrag dann erst in diesem Jahr stellen soll.Er würde dann praktisch dann befristet werden,so dass dann nur paar Monate nach Antrag mein Mann einreisen könnte..Habe damals meinen Anwalt gefragt,der meinte der Sachbearbeiter hätte acuh damals befristen können,eben damit wir Bescheid wissen-muss das aber nicht und es wär besser nochmal einen Antrag zu stellen,wenn mein Mann lange genug aus D weg ist,um vorweisen zu können,dass er jetzt ein normales Leben führt.Damals war er erst 6 Monate weg.Habe jetzt vor Anfang des Jahres nochmal den Antrag zu stellen,denn im Sommer nä.Jahres ist mein Mann 3 Jahre weg und ich will jetzt einfach mal wissden,wie lange wir warten müssen und finde diese 8 Jahre mündl.Aussage des Sachb.ehrlich gesagt auch zu lange,bzw.will das schwarz auf weiss.
Ich kenne das auch von Ausländerbehörden so, dass sie mir (wenn ich Beratung mache) sagen,: "Wir befristen auf drei Jahre, stellen Sie den Antrag in 2,5 Jahren". Normalerweise kann man sich darauf einlassen.
Acht Jahre ist bei einer Straftat eher normal, andere ABHs sagen im ersten Zugriff "15 Jahre". Das liegt völlig im Rahmen – wenn keine Gründe für eine schnellere Befristung sprechen. Solche Gründe wären eine Ehefrau, die wartet. Wichtigere Gründe wären ein Kind, das wartet (weil man einer erwachsenen Frau mehr Geduld zumutet als einem Kind).
Die Aufhebung der Schengen-Sperre erfolgt nach drei Jahren automatisch, wenn die
ABH nicht verlängert. Dann könntet Ihr Euch in Österreich treffen (er darf ja visumfrei dort hin). Die Aufhebung der Sperre für Deutschland erfolgt nur auf Antrag und meistens auch erst, wenn die Kosten der Abschiebung bezahlt sind.
Schriftlicher Antrag, um Bescheid zu wissen: Er kann eine Befristung auf drei Jahre, hilfsweise (d.h. wenn sie ablehnen) auf fünf Jahre, hilftsweise auf acht Jahre beantragen. Dann kann der Antrag im Prinzip nicht abgelehnt werden, sondern nur der erste und zweite Teil. Damit hätte er einen Bescheid, gegen den Ihr ggf. klagen könnt oder deren Änderung Ihr beantragen könnt, wenn sich bei Euch etwas ändert.