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Verpflichtungserklärung (Gelesen: 1.111 mal)
Themen Beschreibung: für die Zeit nach einer Eheschliessung ?
Klaus_M
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i4a rocks!


Beiträge: 14
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung
16.09.2009 um 20:31:20
 
Hallo,

ich hatte vor einigen Wochen schon mal hier nachgefragt betreffend Heiratsvisum und Verpflichtungserklärung.

Freitag habe ich einen Termin bei der Ausländerbehörde und soll Unterlagen vorlegen. Problem ist, ich habe erst vor kurzem wieder eine Arbeit aufgenommen, es muss also eine andere Person die VE abgeben. Was ja kein Problem wäre. Hier im Forum ist mir gesagt worden die VE gilt nur bis zur Heirat.

Die ABH äussert sich hier nur sehr unklar, ich frage "Die VE wird also bis zur Heirat abgegeben", Antwort "Nein, es geht auch um die Zeit nach der Eheschliessung".

Ich habe kein Problem jemanden zu finden der für 3 Monate eine VE abgibt. Aber wenn jemand jetzt z.B. für 1 Jahr Aufenthalt eine VE abgeben müsste......tja, das kann ich von niemandem erwarten und dann war der ganze Aufwand bis jetzt umsonst.

Falls es so ist, dass die VE automatisch mit der Heirat quasi ungültig wird, was ich ja sehr hoffe, woraus leitet sich das ab ?
Ich muss das der Person die die VE abgibt plausibel erklären können. 
Ich gehe ja davon aus dass man einen Vordruck ausfüllt bei der ABH, und dort wird ja sicherlich von der kompletten Dauer des Aufenthalts die Rede sein.

Wäre nett wenn mir das mal jemand genau erklären könnte wie das funktioniert mit dieser VE.

Gruss
Klaus
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.09.2009 um 21:16:40
 
Klaus_M schrieb am 16.09.2009 um 20:31:20:
"Nein, es geht auch um die Zeit nach der Eheschliessung".

Wenn man es ganz genau nimmt, hat die ABH Recht. Wenn deine Frau z. B. keine AE nach der Eheschließung beantragt - aus welchen Gründen auch immer - und vor Ablauf des Visums nicht ausreist, wäre sie eines Tages illegal in Deutschland. Auch dann will sie immer noch nicht ausreisen und müßte eines Tages abgeschoben werden. Dann hätte der VE Geber alle Kosten zu tragen, die diese Aktion mitsichbringt.

Aber dieser worst-case dürfte wohl unwahrscheinlich sein.

Die VE gilt immer solange, bis sich der Aufenthaltszweck ändert. Der jetzige Aufenthaltszweck ist die Eheschließung. Nach der Eheschließung ändert sich der Zweck, durch die Eheführung in Deutschland, sprich durch die Beantragung und Erteilung der AE.

Du kannst das hier auch auf Seite 2 (Umfang der Haftung) nachlesen:

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklae...

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