Hallo,
hier wurde oft besprochen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung immer nur einen deklaratorischen Charakter hat.
Ich verstehe darunter, dass jemand nicht aufgrund einer
FZB ein Recht auf Aufenthalt hat sondern eine
FZB ihm sein bereits bestehendes Recht nur "bestätigt".
Die Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Neu-Euler, der gem. § 5 FreizügG/EU einreiste aber inwzischen einen Arbeitnehmerstatus hat. Er hat den § seiner
FZB nicht ändern lassen und beantragte ALG 2 zusammen mit allen Papieren, die seine Arbeitnehmertätigkeit belegen.
Nach einer Ablehnung und einer späteren Wiederaufnahme des Falles verweigert die ARGE eine Bewilligung, ohne vorher diese
FZB nach § 2 FreizügG/EU gesehen zu haben. Daueraufenthaltsberechtigt ist der Neu-EUle noch nicht.
Ist er nicht auch ohne diese
FZB gem. §2 freizügigkeitsberechtigt und hätte den Anspruch auf Leistung gem.
SGB II, ohne diese vorzeigen zu müssen? Er hat schließlich alle Papiere vorgelegt, aus denen seine Arbeitnehmereigenschaft hervorgeht.
Die Beschaffung dieser
FZB kostet den Unionsbürger "nur" ein paar Stunden Zeit, das ist keine unmögliche Sache, allerdings würde ich gerne wissen, ob die ARGE eine rechtliche Basis für diesen Zwang hat.
Danke