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Was bedeutet "deklaratorisch" genau und ist man nur mit einer FZB in einem entspr. Status? (Gelesen: 2.616 mal)
Gundekar
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Was bedeutet "deklaratorisch" genau und ist man nur mit einer FZB in einem entspr. Status?
07.08.2009 um 13:45:29
 
Hallo,

hier wurde oft besprochen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung immer nur einen deklaratorischen Charakter hat.

Ich verstehe darunter, dass jemand nicht aufgrund einer FZB ein Recht auf Aufenthalt hat sondern eine FZB ihm sein bereits bestehendes Recht nur "bestätigt".

Die Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Neu-Euler, der gem. § 5 FreizügG/EU einreiste aber inwzischen einen Arbeitnehmerstatus hat. Er hat den § seiner FZB nicht ändern lassen und beantragte ALG 2 zusammen mit allen Papieren, die seine Arbeitnehmertätigkeit belegen.

Nach einer Ablehnung und einer späteren Wiederaufnahme des Falles verweigert die ARGE eine Bewilligung, ohne vorher diese FZB nach § 2 FreizügG/EU gesehen zu haben. Daueraufenthaltsberechtigt ist der Neu-EUle noch nicht.

Ist er nicht auch ohne diese FZB gem. §2 freizügigkeitsberechtigt und hätte den Anspruch auf Leistung gem. SGB II, ohne diese vorzeigen zu müssen? Er hat schließlich alle Papiere vorgelegt, aus denen seine Arbeitnehmereigenschaft hervorgeht.

Die Beschaffung dieser FZB kostet den Unionsbürger "nur" ein paar Stunden Zeit, das ist keine unmögliche Sache, allerdings würde ich gerne wissen, ob die ARGE eine rechtliche Basis für diesen Zwang hat.

Danke

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.08.2009 um 14:45:07
 
Siehe §8 der Richtlinie 2004/38/EU

Zitat:
Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.

(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfuellung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfuellt;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht. ...


(Die vorübergehende eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Neu-EU-Bürger ist natürlich ein weiteres evtl. relevantes Thema.)
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Gundekar
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Antwort #2 - 07.08.2009 um 21:17:44
 
Danke Mustermann aber meine Frage bezog sich daraufhin:

Beispiel: Jemand reist gem. § 5 als Arbeitsuchender ein und sein Status verändert sich im Laufe der Zeit durch eine Arbeitsaufnahme auf § 2.

Gilt dieser Arbeitnehmerstatus lt. Gesetz ab Datum der tatsächilchen Arbetisaufnahme automatisch, also rutscht man rechtlich gesehen automatisch in diesen Status und muss von anderen Behörden entsprechend angesehen werden?

Oder ist man erst rechtlich in einem Arbeitnehmerstatus gem. § 2, wenn man die Arbeitnehmertätigkeit bei der ABH angezeigt und eine veränderte FZB eingeholt hat?

Und natürlich daraufhin, ob die ARGE wegen der "Nichtabänderung" des Paragraphen (von §5 auf §2 FreizügigG/EU) auf seiner FZB trotz tatsächlicher Arbeitnehmereingenschaft zu haben, ihm Leistungen vorenthalten kann.

Und ob jemand, der nach §5 eingereist ist und später zum Arbeitnehmer oder Selbstständigen wird, verpflichtet ist, dieses bei der ABH vorzutragen, um seine FZB entsprechend abändern zu lassen?

Vielleicht verstehe ich hier etwas drastisch falsch, beim Thema Freizügigkeit EU bin ich absolut verunsichert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.08.2009 um 12:45:48
 
Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht so ganz.
- Ist der Betroffene z.Zt. erwerbstätig?
- Verfügt er über eine Arbeitsgenehmigung-EU?
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Antwort #4 - 08.08.2009 um 13:36:48
 
Der Betroffene selbst hat ein paar Monate gearbeitet und ist danach wegen Betriebsschließung arbeitslos geworden. Er hat dann einige Wochen später einen Antrag auf ALG2 für sich und seine Lebenspartnerin und Kinder gestellt. Er selbst hat noch eine Arbeitserlaubnis für seine alte Firma, aber noch keine Arbeitsberechtigung-EU. Was den Bezug von ALG2 für sich angeht, hätte er einen Anspruch auf Leistungen für 6 Monate, im Gegensatz zu seiner Lebenspartnerin, die sie laufend beziehen sollte, da sie noch im Arbeitsverhältnis ist. Zumindest Sozialhilfe müsste für sie und ihre Kinder möglich sein.

Seine Lebenspartnerin hat ebenfalls eine Arbeitserlaubnis für ihre jetzige Firma, sie arbeitet dort noch nicht über ein Jahr. Sie ist noch im Beschäftigungsverhältnis, wegen Krankheit bezieht sie allerdings keinen Lohn aber auch keine Lohnfortzahlung von der KK, da sie aufgrund von Missverständnissen aus der KK herausgeschmissen wurde und derzeit gegen den Rausschmiss kämpft.


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Antwort #5 - 09.08.2009 um 14:16:30
 
Gundekar schrieb am 07.08.2009 um 21:17:44:
Gilt dieser Arbeitnehmerstatus lt. Gesetz ab Datum der tatsächilchen Arbetisaufnahme automatisch, also rutscht man rechtlich gesehen automatisch in diesen Status und muss von anderen Behörden entsprechend angesehen werden?

Ja - außer, man arbeitet unerlaubt/"schwarz". Das scheint aber ja hier nicht der Fall zu sein.

Gundekar schrieb am 07.08.2009 um 21:17:44:
Und natürlich daraufhin, ob die ARGE wegen der "Nichtabänderung" des Paragraphen (von §5 auf §2 FreizügigG/EU) auf seiner FZB trotz tatsächlicher Arbeitnehmereingenschaft zu haben, ihm Leistungen vorenthalten kann.

Nein. Es gibt kein Monopol der Ausländerbehörden auf die Feststellung der Freizügigkeitsstellung. Entsprechende ablauforganisatorische "Automatismen" sind nicht zwingend. Die Bundesagentur ist wie jede deutsche Behörde zur Beachtung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet und hat dessen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen. Bei Missachtung kann man sich bei den üblichen Stellen beschweren (Leitung der Bundesagentur, BMAS, Bundestag, Solvit, EG-Kommission...). Ob es den Aufwand lohnt, muss jeder selber wissen.
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