Hallo an alle!
Ich bin 22 Jahre alt, besitze aufgrund der Herkunft meiner Eltern den serbischen Pass und wurde in Bayern geboren. Ich studiere einen international ausgerichteten Studiengang, bei dem die Hälfte der Semester in Spanien absolviert wird. Ab September dieses Jahres ist es soweit
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Wegen meiner serbischen Staatsangehörigkeit wird mir als Einzige in meinem Studiengang kein Stipendium gewährt, da es Nichtdeutsche Staatsbürger ausschließt.
Anfang dieses Jahres habe ich einen Antrag auf Einbürgerung beim Landratsamt gestellt, welcher mir mit der Prämisse, die serbische Staatsangehörigkeit abzulegen, zugesichert wurde.
Das Problem ist ein wirtschaftliches, da ich Bafög beziehe und somit die Entlassungsgebühren der serbischen Behörden nicht tragen kann.
Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz §12 Abs. 1,
StAG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift 87.1.2.3.2.1
StAR-VwV liegt
" Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe [...] insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen."
2500 Mark sind also 1280 €. Nun wurde mir von einem serbischen Generalkonsulat schriftlich mitgeteilt, ich müsste 1295 € Entlassungsgebühren plus Nebengebühren zahlen.
Mir sind Fallbeispiele aus u.a. Nordrheinwestfahlen und Hessen bekannt, wo einem Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in dieser Form zugestimmt worden ist, wenn die Ausbürgerungsgebühren über 1280€ liegen.
Die Sache ist, dass ich in Bayern lebe und von einem Fall in Oberbayern gelesen habe, bei dem die Regierung Oberbayern entschieden hat:
"Eine Entlassungsgebühr ist immer dann zumutbar, wenn jede einzelne Gebühr unter der Grenze von 1278 Euro liegt. (…) Für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hat die Bezahlung in zwei Teilgebühren zu erfolgen, die jeweils einzeln zu bewerten sind.“
[Quelle:
http://www.frag-einen-anwalt.de/EINB%C3%9crgerung-in-bayernfair-gerecht-tolerant...In Serbien ist es der gleiche Fall: von den 1295€ sind 264€ an das Finanzministerium und 1031€ ans Konsulat zu zahlen.
Aber,
trotzdem: Der Grundgedanke des Gesetzes richtet sich doch nach der Zumutbarkeit. Viele kleine Gebühren sind doch ebenso wenig zumutbar wie eine große Gebühr,oder?
Ich bin total verwirrt und weiß nicht, an wen ich mich wenden soll. Was gilt denn jetzt für mich? Falle ich nicht unter §12 Abs. 1,
StAG mit dem Fall einer unzumutbaren Bedingung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse?
Für eine Antwort bin ich wirklich sehr, sehr dankbar!!
Schöne Grüße,
Dani