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Einbürgerung nach 7 J. und miteinbürgerung meines Partners? (Gelesen: 1.561 mal)
evelyn123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.07.2009 um 13:33:54
 
Hallo Zusammen,

wieder mal eine Frage:

Ich lebe in DE seit 7 Jahren (werden zwar erst im sept. 7 sein, aber die Frage bezieht sich dann auf diesen Zeitpunkt erst). Habe Daueraufenthalt EG und mein Mann auch. Er lebt aber erst seit der Heirat in DE, also seit 04.2006 und ist selbständig. Ich arbeite als HiWi in einem führenden Deutschen Konzern, wo ich meine MA schreibe. Also unser Lebensunterhalt ist so zu sagen gesichert, auch wenn wir nicht reich sind... Smiley Ich würde gerne dann im September einen Antrag auf Einbürgerung mit Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf 7 Jahren stellen. Würde dann auch gerne meine  bulgarische Staatsbürgerschaft beibehalten. Meine Frage ist, ob das überhaupt sinnvoll/möglich ist, da 1. mein Mann dann erst seit 3,5 J. in Deutschland sein wird? und 2. ob meine Deutschkenntnisse für die Verkürzung ausreichen würden: ich habe das große Sprachdiplom des KMK und studiere an einer deutschen Hochschule u.a. Germanistik.

Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, hat das eine Auswirkung auf einen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt? Also nach 8 J. Aufenthalt in DE?

Sonnige Grüße aus Könnigswinter
Evelyn123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.07.2009 um 13:59:23
 
Hallo Evelyn,

ich versuche mich mal an Deinen Fragen - muss aber zunächst etwas richtigstellen. -

Ich denke nicht, dass Du einen Daueraufenthalt-EG hast - denn den gibt es für EU-Bürger gar nicht. - Er hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 9a - c AufenthG und kann von so genannten Drittstaatlern erworben werden: Nur weil die Vorschrift auf eine EU-Richtlinie zurückgeht heißt dieser Aufenthalt aber Daueraufenthalt-EG.

Du hingegen hast sicher ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG.

Aber das nur am Rande.

Bei Deiner Frage nach der Einbürgerung gehe ich erst einmal davon aus, dass eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG verfolgt wird.

Hier gilt Folgendes:

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse/Verkürzung der Regelzeit von 8 Jahren:

Zitat:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Für die Miteinbürgerung von Familienangehörigen gilt:

Zitat:
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.


Näheres ist in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI erläutert:

Zitat:
10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.


Für Deinen Mann müsstest Du da wohl noch ein halbes Jahr warten ...

evelyn123 schrieb am 06.07.2009 um 13:33:54:
Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, hat das eine Auswirkung auf einen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt? Also nach 8 J. Aufenthalt in DE?


Nee, nee - Ablehnung muss gar nicht erst passieren, Evelyn.

Ich empfehle Dir zunächst einen "Sondierungstermin" bei der EBH - Du trägst dort Dein Anliegen, Dich einbürgern lasssen zu wollen vor und benennst die derzeit gegeben Bedingungen und bittest um eine Prognose hinsichtlich der Chancen, damit Du entscheiden kannst, ob Du den Antrag jetzt schon stellst, oder noch ein wenig wartest.

Fertig. - Erst danach stellst Du ggf. offiziell den Antrag.

Und keine Angst oder Scham - die EBH beraten in solchen Kontexten eigentlich ganz vernünftig und Du gehst keinerlei Risiko ein.

Nur der Vollständigkeit halber:

Ein Einbürgerungsantrag kann auch zurückgenommen werden, wenn sich abzeichnet, dass er abgelehnt werden könnte - das wird dann nicht so teuer.  Zwinkernd -

Und:

Selbst nach einer einmal erfolgten Ablehnung könnte später erneut ein Einbürgerungsantrag gestellt werden.

Und letztlich:

Auch, wenn die Einbürgerung als Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ablaufen sollte, ist eine Miteinbürgerung des Ehegatten möglich - dazu heißt es in den Anwendungshinweisen dann:

8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Zitat:
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.  ...

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 7 J. und miteinbürgerung meines Partners?
Antwort #2 - 06.07.2009 um 14:24:15
 
Hallo Schweitzer,

vielen Dank für deine zügige Antwort!

Ja, sorry, ich habe eine Daueraufenthaltsbescheinigung EU nach §4. Das stimmt.

Ich werde mich in den nächsten Tagen mit der Behörde in Verbindung setzen und mich dort beraten lassen.

Heißt das dann, ich könnte mich erstmal alleine einbürgern (theoretisch) und mein Mann erst später? Oder ist es für Familien vorgesehen, dass sich Familienangehörige auch miteinbürgern sollten?

Beste Grüße
Evelyn
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Antwort #3 - 06.07.2009 um 14:35:22
 
evelyn123 schrieb am 06.07.2009 um 14:24:15:
Heißt das dann, ich könnte mich erstmal alleine einbürgern (theoretisch) und mein Mann erst später? Oder ist es für Familien vorgesehen, dass sich Familienangehörige auch miteinbürgern sollten?


Das ist Deine/Eure Entscheidung. - Ich persönlich würde die Miteinbürgerung aber favorisieren, weil im anderen Fall Dein Mann dan später allein alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen muss. Er müsste dann also warten bis er selbst 8 resp. 7 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen könnte.

Aber lass Dich erst mal beraten - wenns dann noch Fragen gibt oder Du sonst ein Feedback geben möchtest, melde Dich gern wieder hier.

Wünsche Dir/Euch alles Gute.

=schweitzer=
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