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Geteiltes oder alleiniges Sorgerecht? (Gelesen: 1.411 mal)
NaneNane
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i4a rocks!


Beiträge: 5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.07.2009 um 10:29:22
 
Hallo alle zusammen, ich bin neu hier und habe mich schon einmal durch allerlei Themen durchgelesen. Und das hat mir SEHR geholfen!! Also schon mal danke!

Kurze Umstandsbeschreibung:
ich bin 22, Studentin und mit einem Kenianer verlobt. Jetzt bin ich im 5. Monat schwanger und das Kind soll gegen Ende Dezember zur Welt kommen. ich hab mich bereits mit meiner ALB unterhalten und auch schon Emailkontakt zur dt. Botschaft in Kenia und es sieht wohl recht gut aus dass er vor der Geburt kommen darf (es geht nur darum dass er MItte Dezember kommen soll, vorher geht bei ihm nicht, da er noch sein Smester beenden soll und will).

Ich werde in 3 Wochen nocheinml nach Kenia fleigen um vor Ort mit den Behörden etc zu sprechen und bereits mit Jimmy eine Vaterschaftsanerkennung, Namenserklärung und Sorgeerklärung abgeben.

Bezüglich der Sorgeerklärung habe ich nun eine Frage: Jimmy wird wohl nur ca. 8 Monate oder ein Jahr nach D kommen um dann zurück nach Uganda (dort studiert er - ist billiger)  zu gehen um sein Studium zu beenden.

Vielleicht kommen ich und das Kind mit, vielleicht aber auch nicht. Kommt darauf an ob ich hier noch eine Ausbildung oder einen Master an mein BA Studium anschließe... . Wenn er zurückgeht, ich und unser Kind aber noch hier bleiben und erst später folgen, könnte es dann Schwierigkeiten geben, wenn wir ein geteiltes Sorgerecht haben. Also bezüglich Zustimmung bei Operationen zum Beispiel oder ähnliches. Oder könnte ich das auch allein entscheiden??

Oder gibt es noch andere wichtige Punkte zu beachten?

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten!
Nane


Änderung:
Da es nicht um AuslR geht... hierher verschoben.
Daddy
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« Zuletzt geändert: 06.07.2009 um 10:52:03 von Daddy »  
 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.07.2009 um 11:34:09
 
Hallo Nane,

willkommen hier und vielen Dank für Dein Einstiegslob für i4a ! -

Ich denke, Dein Problem ist relativ einfach lösbar - nämlich, indem der sorgeberechtigte Kindsvater Dir für die Zeiten seiner Abwesenheit aus Deutschland bezüglich Entscheidungen Euer Kind betreffend eine Generalvollmacht ausstellt.

Lies bitte dazu auch mal
hier
(Blaues bitte anklicken!)

Beachtet aber bitte auch § 51 AufenthG - wenn sich Dein Partner länger als sechs Monate hintereinander außerhalb Deutschlands aufhält, würde seine AE regelmäßig erlöschen - dem kann/muss man mit Beantragung einer Fristverlängerung bei der ABH begegnen. - GGf. mal mit der ABH sprechen, wie man das für die Zeit zum Abschluss seines Studiums am sinnvollsten und sichersten händeln kann.

Wenn er aber sein Nachzugsvisum erst nach Beendigung des Studiums beantragt und bis dahin noch keine AE in Deutschland hat, erübrigt sich das aber für Euren Kontext erstmal.

Alles Gute - vor allem Gesundheit für Dich und das Baby!

=schweitzer=
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NaneNane
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.07.2009 um 22:17:49
 
Super danke!!

Ja das mit der Vollmacht hatte ich heute auch von mehreren Seiten gehört. Das klingt nach einer guten Lösung! Und auch danke für den Hinweis, dass wir aufpassen müssen wenn er länger als 6 Monate wieder ausreist. Gut zu wissen!!

Ich meld mich wenn es weitere Fragen gibt Smiley

Schlaft gut Smiley
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