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ALG 2 - Vorraussetzungen und besteht überhaupt Anspruch? (Gelesen: 1.810 mal)
Mekong
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24.06.2009 um 11:03:41
 
Ich bin Student und meine ausländische Frau ist vor kurzem eingereist. (Drittstaat).

Ich bekomme kein Befög. Wir leben zZ von ca. 400,- Unterhalt von meinen Eltern und wir haben eine eigne Wohnung.

Besteht ein Anspruch auf ALG 2?

Muss beim Antrag die Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden oder reicht das Visum mit Verweis das die Aufenthaltsgenehmigung im Juli eingetragen wird?

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Antwort #1 - 24.06.2009 um 12:07:51
 
Hallo Mekong,

da Du Deutscher bist, wird Deine Frau eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG erhalten  - da Ihr zusammen in einem Haushalt als Eheleute wohnt, bildet Ihr eine so genannte Bedarfsgemeinschaft.

Es wäre so gesehen zu prüfen, ob bzw. inwieweit für Euch als Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Sozialleistungen/ALG II bestünde. - Für Dich allein würde ein solcher Anspruch schon dann verneint, wenn Du "dem Grunde nach" BaFöG erhalten könntest (nicht entscheidend ist, ob Du es tatsächlich erhältst).

Deine Frau hingegen ist bei Vorliegen eines Anspruchs mit ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich ALGII - berechtigt.

Es ist allerdings seit einiger Zeit so, dass nach § 7 Abs. i Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum  - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen. (Vorlage AE bzw. Visum + Zusicherung der ABH ist nötig)

Für den 3-Monatszeitraum könnte aber Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe ist mit denen des ALG II betragsmäßig identisch. Ein gleich nach der Einreise gestellter Antrag auf ALG II - Gewährung für Euch als Bedarfsgemeinschaft  darf aber von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden, § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß  § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.

Ist der 3-Monatszeitraum vorbei würde dann, bei Vorliegen eines Anspruchs, ALG II in der entsprechenden Höhe gewährt werden!

Dass, nach dem was Du geschrieben hast, in Eurem Falle ein Anspruch vorliegt, davon gehe ich aus - in welcher Höhe, das wäre im Wege der Antragsstellung/-bearbeitung einzelfallbezogen zu ermitteln.

=schweitzer=

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Mekong
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Antwort #2 - 24.06.2009 um 15:39:48
 
Wie ist das auch mit der Krankenkasse?

Soll ich die jetzt besser einfach anmelden lassen für meine Frau und selbst bezahlen oder muss ich warten bis die ARGE die bezahlt?
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schweitzer
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Antwort #3 - 25.06.2009 um 08:18:28
 
Sofern Du selbst im Rahmen der gestzlichen KV versichert bist, kann Deine Frau im Rahmen der Familienversicherung bei Dir mitversichert werden - geht aber erst nach ihrer Einreise!

Ansonsten müsste ihre Krankenversicherung über den Sozialleistungsträger erfolgen.

=schweitzer=
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