Hallo Mekong,
da Du Deutscher bist, wird Deine Frau eine
AE gemäß § 28 (1) Nr. 1
AufenthG erhalten - da Ihr zusammen in einem Haushalt als Eheleute wohnt, bildet Ihr eine so genannte Bedarfsgemeinschaft.
Es wäre so gesehen zu prüfen, ob bzw. inwieweit für Euch als Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf Sozialleistungen/ALG II bestünde. - Für Dich allein würde ein solcher Anspruch schon dann verneint, wenn Du "dem Grunde nach" BaFöG erhalten könntest (nicht entscheidend ist, ob Du es tatsächlich erhältst).
Deine Frau hingegen ist bei Vorliegen eines Anspruchs mit ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich ALGII - berechtigt.
Es ist allerdings seit einiger Zeit so, dass nach § 7 Abs. i Satz 2
SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen. (Vorlage
AE bzw. Visum + Zusicherung der
ABH ist nötig)
Für den 3-Monatszeitraum könnte aber Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel
SGB XII beansprucht werden. Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe ist mit denen des ALG II betragsmäßig identisch. Ein gleich nach der Einreise gestellter Antrag auf ALG II - Gewährung für Euch als Bedarfsgemeinschaft darf aber von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden, § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
Ist der 3-Monatszeitraum vorbei würde dann, bei Vorliegen eines Anspruchs, ALG II in der entsprechenden Höhe gewährt werden!
Dass, nach dem was Du geschrieben hast, in Eurem Falle ein Anspruch vorliegt, davon gehe ich aus - in welcher Höhe, das wäre im Wege der Antragsstellung/-bearbeitung einzelfallbezogen zu ermitteln.
=schweitzer=