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Einbürgerung nach § 8 Stag (Gelesen: 4.777 mal)
Themen Beschreibung: welche Zeiten werden angerechnet
benjo
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach § 8 Stag
19.05.2009 um 22:39:06
 
1977 geboren in Deutschland und bis 1983 im Besitz AE
1983-1991 kein AT da ich in Ausland gelebt habe.
1991-1996 wieder in DE am Anfang eine Aufethaltsbefugnis dann 3 Jahren Duldung und 1 Jahr eine Aufethaltsbefugnis bis zur Ausreise.
Freiwillige ausreise kein Abschiebung!
In der Zeit ein Haptschulab.erworben.
2007-2009 wieder in DE eingereist mit AE zur Arbeitsaufname § 18 Abs.4 und AE worde schon verlängert gültig bis 2010.

We sind die Aussichten? wird das ganze bei der  Ermesseneinbürgerung berüksichtigt?
PS . beziehe keine Sozialleitungen
ich habe alles im Griff Zwinkernd
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lacrima
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Antwort #1 - 20.05.2009 um 00:56:29
 
benjo schrieb am 19.05.2009 um 22:39:06:
We sind die Aussichten?

Im Jahr 2015 kann man den Einbürgerungsantrag stellen wenn es so weitergeht.. Mit Integrationskurs-Zertifikat 2014 wäre auch möglich..

Frühere Aufenthaltszeit "kann" bis zu 5 Jahre dazu gerechnet werden.. aber hier ist die Betonung auf "kann".. ob Deine EBH da mitspielt, wage ich zu bezweifeln.. da mit Duldung und so macht das ja Ganze nicht wirklich so einen rosigen Eindruck.. also eher 2014 oder 2015 würde ich sagen..

Gruß,

Lacrima
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benjo
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Antwort #2 - 22.05.2009 um 23:28:29
 
ja da ist mir klar mit dem duldung, das diese nicht angerechnet werden können.......nur rechtmässiger Aufenthalt zählt auch klar.....das wären  minimum 8 Jahre bis jetzt aber nur 5 jahre können angerechnet werden bzw.in meinem fall ist es so und jetzt habe ich noch gültige AE bis 2010 und somit wären es 8 Jahre und wenn die EBH mitspielen will könnte ich doch Anspruch haben ........meinen Sie nicht auch so ?! Und dazu hier auch noch geboren und Deutsche Schule besucht (erfolgreich abgeschlossen)!!!!!!!wenn das nicht ausreichen würde wie soll ich das dann verstehen Schockiert/Erstaunt
Ich bitte um Rat oder Tipp
Danke!
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schweitzer
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Antwort #3 - 23.05.2009 um 11:11:09
 
benjo schrieb am 22.05.2009 um 23:28:29:
und wenn die EBH mitspielen will könnte ich doch Anspruch haben ........meinen Sie nicht auch so ?!


Einen ANSPRUCH hast Du in keinem Falle - es geht hier um die ERMESSENSeinbürgerung nach § 8 StAG - das ist so und nicht zu ändern.

Du kannst in der Tat nur bei der EBH vorsprechen, um die Sache mal sondieren zu lassen. - Aber es wird schwierig werden - ich zitiere mal zwei Passagen aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:

Zitat:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.


Das erfüllst Du nach meiner Rechnung schon mal nicht, auch wenn man es in Deinem Fall als misslich ansehen mag, dass die Duldungszeiten dazwischen liegen (kann mir bei Dir als Bosnier denken, wie die zustande gekommen sind ...). - Auch wenn man die Duldungszeiten mal als "rechtmäßig" annehmen würde, was sie nicht sind, kämst Du, wenn ichs richtig überschlagen habe auf 11 Jahre im Ausland und 11 Jahre in Deutschland - auch dann wäre es also höchst grenzwertig, selbst wenn man das hier berücksichtigt:

Zitat:
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


Aus Deiner Geburt in D kannst D "keinen Honiog saugen" - eher würde wohl der Aufenthalt im Kontext mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses im Sinne "integrierender Wirkung" berücksichtigt werden können.

Aber, wie dem auch sei - eine verbindliche Aussage werden wir hier nicht treffen können.

Ein Anspruch besteht jedenfalls nicht, und eine Ermessensausübung dürfte, wegen der Duldungszeiten, wenn überhaupt, zumindest auch nur sehr eingeschränkt möglich sein.

So ist die Rechtslage - ob sie uns gefällt oder nicht.

=schweitzer=
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benjo
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Antwort #4 - 23.05.2009 um 16:24:27
 
Danke für die Antwort......ich behalte es im Auge Smiley.......ich denke und hoffe das es doch klappt...........wenn noch Jemand sich äussern kann wäre ich sehr froh.....
PS. habe gehört das nicht in allen Bundesländern gleich zu beurteilen ist ob jemand integrationswirkung verfehlt hat......zB.in BW im unterschied zu Bayern werden  in Ermessenseibürgerung entscheidungen aus anderen Aspekten getroffen
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benjo
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Antwort #5 - 23.05.2009 um 16:51:35
 
jaaa Schweitzer ich habe es nochmals gerechnet wenn man die jetzige Aufenthalt zu den 11 jahren dazu zählt also noch 3 jahre dann wären es im nächsten Jahr 14 jahren gesamter Aufenthalt in D und der AE den ich besitze führt zu einem unbefristetem Aufenthaltstitel da ich ne feste Arbeitsstelle habe als qualifizierter Mitarbeiter und ich nicht vom Staat abhängig bin ,könnte mir zu Gute in Einbürgerungsverfahren kommen.ich bin der Meinung das  die Chancen für mich gut aussehen.....sowie ich das § 8 Stag gelesen und verstanden habe ....die Möglichkeit ist gegeben aber wie ich euch verstanden habe die Frage ist ob die EBH mitspielen "will" in meinem Fall hört sich für mich so an wie wenn die EBH meinem Antrag zustimmen könnte aber doch nicht machen wird da es immer jemanden geben kann in EBH  der vielleicht aus seinem privaten Grunden eine Entscheidung trifft.........das wäre rechtswidrig...und Folgen.....echt Schlimm!!!!!
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benjo
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Antwort #6 - 09.07.2009 um 13:54:51
 
hallo,ich habe heute anruf von der einbürgerungsbehöde gekriegt und mir worde gesagt das die zeiten meiner AE vom geburt 1977-bis ausreise 1983 und zeiten 2 jahren Aufenthaltbefugnis zwischen 1992-1996 nicht angerechnet werden und da ich seit 2008 im besitz einer AE für mich beginnt der rechtmässiger Aufenthalt neu zu laufen also ich kann erst 2016 eingebürgert werden ah ja da ich in Deutschland einen schulabschluss mit guten noten erworben habe, musste ich im jahr 2016 einbürgerungstest machen.....so hat mir die nette Dame erklärt.....ich bin verzweifelt....wozu sind in § 8 StaG anrechnenbare zeiten überhaupt.....kompliziert?vielleicht kann sich jemand darüber äussern..
in voraus dankbar!  unentschlossen
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Antwort #7 - 09.07.2009 um 13:59:15
 
nein quatsch sie sagte ich muss kein einbürgerungstest machen..sorry war ne fehler in oberen text
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Antwort #8 - 09.07.2009 um 14:12:43
 
benjo schrieb am 09.07.2009 um 13:54:51:
wozu sind in § 8 StaG anrechnenbare zeiten überhaupt.....kompliziert?vielleicht kann sich jemand darüber äussern..

Die anrechenbaren Zeiten sind in den VWV StAG 8.1.2.3 geregelt:
Zitat:
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.

Für dich ist das von mir Fettmarkierte relevant, wonach der §12b des StAG anzuwenden ist, relevant ist in deinem Fall der Abs. 2:
Zitat:
§ 12b
...
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
..

Die zugehörigen VWV:
Zitat:
...
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

...

Die Zeite von 1977 bis 1983 wird wohl nicht angerechnt, weil sie keine integrierende Wirkung hatten.
Die Zeiten mit Duldung werden gar nicht angerechnet, selbst wenn du damals deinen Schulabschluss hier gemacht hast.

So wie es für mich aussieht, hat die SB mit ihrere Aussage, das gar keine Zeiten angerechnet werden, recht.

Tut mir leid dass ich keine besseren Nachrichten für dich habe.
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Antwort #9 - 09.07.2009 um 14:30:54
 
§ 12b
...
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
..
in meinem Fall ist es so.... bin ich der Meinung das ich als 5 jähriger nichts zusagen hatte und das mein Vater gleich nach unserer Rückehr in die Heimat verstarb und unser AE von seinem AT abhängig war hatte ich keine Möglichkeit nach D wiederzukehren.....bin ich schuldig dafür?
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Antwort #10 - 09.07.2009 um 14:40:48
 
benjo schrieb am 09.07.2009 um 14:30:54:
in meinem Fall ist es so.... bin ich der Meinung das ich als 5 jähriger nichts zusagen hatte und das mein Vater gleich nach unserer Rückehr in die Heimat verstarb und unser AE von seinem AT abhängig war hatte ich keine Möglichkeit nach D wiederzukehren.....bin ich schuldig dafür? 

Nein, aber das ist ja auch keine Bestrafung.

Denke nicht dass wir mit dieser Art Diskussion weiter kommen benjo, dein Frust ist zwar emotional nachvollziehbar, aber rechtlich sehe ich da keine Alternativen.
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Antwort #11 - 09.07.2009 um 14:44:18
 
benjo schrieb am 09.07.2009 um 14:30:54:
bin ich der Meinung das ich als 5 jähriger nichts zusagen hatte und das mein Vater gleich nach unserer Rückehr in die Heimat verstarb und unser AE von seinem AT abhängig war hatte ich keine Möglichkeit nach D wiederzukehren.....bin ich schuldig dafür? 


Leider geht es nicht darum, also warum jemand ausreiste usw. Die von Maki zitierte Vorschrift ist eine Kann-Vorschrift. ("Kann angerechnet werden", nicht "wird angerechnet" bzw. "ist anzurechnen".)

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Antwort #12 - 09.07.2009 um 18:02:54
 
es gibt immer wieder (wiedersprüche)..die SB sagt wird nicht angerechnet...mai schrieb das sie recht hat....von den anderen hier in forum höre ich diese"kann"alternative aber "muss nicht"...viele aussagen die sich wiedersprechen...da wird auch § 8 gesagt da ich gut deutsch kann und Schulabschluss in D erworben habe kann die erforderlich Aufenthaltsdauer verkürzt werden und auch wenn das nicht klappen sollte warum kann ich nicht wenigstens eine NE beantragen da ich trotz meiner AE die ich seit 2 jahren habe sozialversicherungpflichtige beiträge eingezahlt habe und in der Ausbildungszeit in D 1994-1996 auch noch 2 jahren sozial.ver.eingezahlt hatte könnte ichhoffe ich das nächstes jahr die vorraussetzungengen erfüllen könnte wäre auch eine "kann"möglichkeit.. dann muss ich nicht noch weitere 3 jahren abwarten .....weiteres §9 und §9a da steht das mann da auch frühere Auf.Zeiten anrechnen kann und zum schluss nur wenn der Ausländer zur Zeitpunkt im besitz einer NE war.....im Gesetztext wenn man es liest wird möglichkeit gegeben und zum schluss werden die möglichkeiten gestürzt...mach man das absichtlich?  ielen dank für alle Antworten bis jetzt Smiley
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