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Zertifikat A1 für Niederlassungserlaubnis? (Gelesen: 7.887 mal)
Sheila_Khan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.05.2009 um 20:22:51
 
Hallo,

mein Mann ist jetzt fast 3 Jahre hier und demnächst müssen wir zur ABH... ich hatte irgendwie völlig aus den Augen verloren, dass es jetzt ja um die NE geht und dass da ja jede Menge Papiere für gefordert werden  Augenrollen

Was mich jetzt allerdings etwas stutzig macht ist, dass ein Zertifikat zum Nachweis der Deutschkentnisse gefordert wird NEBEN dem Integrationskurs! Da ich mich jetzt lange nicht mit Ausländerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt habe und immer davon ausging, dass das Zertifikat für A1 nur bei der Visumserteilung wichtig wäre, hat mein Mann das natürlich nicht gemacht und in 2 1/2 Wochen schaffen wir das auch sowieso nicht!

Ist das denn wirklich erforderlich? Noch mal 80 Euro für so eine Prüfung, obwohl der den ganzen Kurs gemacht hat und auch die Nachweise hat?!

Viele Grüsse,
Sheila
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Sheila_Khan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.05.2009 um 23:22:15
 
Entschuldigung, aber ist meine Frage so aussergewöhnlich und/oder blöd?

Mich würde nämlich mal interessieren, was passiert, wenn wir dieses A1-Zertifikat nicht erbringen, zumal wir ja ein gemeinsames Kind haben...

Grüsse,
Sheila
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #2 - 16.05.2009 um 23:28:18
 
Sheila_Khan schrieb am 16.05.2009 um 23:22:15:
Entschuldigung, aber ist meine Frage so aussergewöhnlich und/oder blöd?

Weder das eine noch das andere.... aber da du deine Frage am Freitag Abend gestellt hast und viele am Wochenende nicht hier sind, gedulde dich noch bis Montag oder so, dann sind auch wieder mehr User on, die deine Frage beantworten können... meine Baustelle ist dein Thema leider nicht....

Daddy
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arfe
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Antwort #3 - 16.05.2009 um 23:32:58
 
Sheila_Khan schrieb am 15.05.2009 um 20:22:51:
Ist das denn wirklich erforderlich? Noch mal 80 Euro für so eine Prüfung, obwohl der den ganzen Kurs gemacht hat und auch die Nachweise hat?!


Die Nachweise sollten reichen. Zumindest ist es bei den meisten ABHs in NRW so. Meiner Meinung ist die Teilnahme am Integrationskurs pflicht, aber nicht das Bestehen der Prüfung (wenn man nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen will).
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.05.2009 um 11:36:06
 
Sheila_Khan schrieb am 15.05.2009 um 20:22:51:
Ist das denn wirklich erforderlich? Noch mal 80 Euro für so eine Prüfung, obwohl der den ganzen Kurs gemacht hat und auch die Nachweise hat?!

Nein, denn folgender § sagt nichts von einen Prüfungsnachweis.

Zitat:
§ 28
...
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
...


Zitat:
Meiner Meinung ist die Teilnahme am Integrationskurs pflicht

Das hängt ganz vom Einzelfall ab, ob der I-Kurs zur Pflicht wird oder nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.05.2009 um 11:44:24
 
steini007 schrieb am 17.05.2009 um 11:36:06:
Das hängt ganz vom Einzelfall ab, ob der I-Kurs zur Pflicht wird oder nicht.


Der Integrationskurs ist pflicht, wenn er von der ABH erteilt wird. Ob allerdings das Bestehen der Prüfung pflicht ist eine andere Sache. Bisher ist daher nur die Teilnahme pflicht. Und ein Einzelfall ist es nur, wenn eine Lernbehinderung, Behinderung oder Krankheit der Fall ist, ansonsten überhaupt nicht. Und um einen hochqualifizierten Drittstaatler handelt es sich anscheinend hier auch nicht.
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steini007
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Antwort #6 - 17.05.2009 um 12:09:56
 
Zitat:
Der Integrationskurs ist pflicht, wenn er von der ABH erteilt wird.

Das hattest du bei deinem vorangegangen Post nicht geschrieben, eben auch nicht, dass es durchaus Gründe, die den I-Kurs nicht zur Pflicht machen.

Zitat:
Und um einen hochqualifizierten Drittstaatler handelt es sich anscheinend hier auch nicht.  

Wie kommst du zu dieser abwertenden These?


Zitat:
Und ein Einzelfall ist es nur, wenn eine Lernbehinderung, Behinderung oder Krankheit der Fall ist, ansonsten überhaupt nicht.  

Bei deinem Absolutismus wäre vielleicht ein Blick ins Gesetz nicht ganz verkehrt. Zwinkernd

Zitat:
§ 44
...
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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Sheila_Khan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.05.2009 um 15:41:42
 
Ah ja, vielen Dank!

Der I-Kurs war jetzt nicht Bestandteil meiner Frage, da der ja nachweislich absolviert wurde.

Ich wollte eben nur wissen, ob dieses A1-Zertifikat irgendwo im Gesetzt erwähnt wird oder ob es eine Auslegung der ABH ist, anhand dessen die Deutschkentnisse nachgewiesen werden sollen. Und so scheint es ja dann zu sein...

Lieben Gruss,
Sheila
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steini007
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Antwort #8 - 17.05.2009 um 16:22:14
 
Sheila_Khan schrieb am 17.05.2009 um 15:41:42:
Ich wollte eben nur wissen, ob dieses A1-Zertifikat irgendwo im Gesetzt erwähnt  

Im Gesetz steht nichts von A1-Zertifikat, wird aber oftmals zur Grundlage gemacht, ausser es ist erkennbar, dass der Antragsteller durch seine Ausdrucksweise bereits A1 Kenntnisse hat.

Wenn nun dein Mann alleine zur ABH geht, den Antrag stellt, mit den SBs plaudert, wird wohl keiner Zweifel am A1 Kenntnisstand haben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.05.2009 um 21:56:53
 
Sheila_Khan schrieb am 17.05.2009 um 15:41:42:
Der I-Kurs war jetzt nicht Bestandteil meiner Frage, da der ja nachweislich absolviert wurde.


Wozu so ein Theater? Wenn er den I-Kurs gemacht hat, dann hat er den Nachweis, dass er maximal das Niveau B1 hat. Also höher als A1. Das wissen auch die Mitarbeiter bei der ABH.

Sheila_Khan schrieb am 17.05.2009 um 15:41:42:
Ich wollte eben nur wissen, ob dieses A1-Zertifikat irgendwo im Gesetzt erwähnt wird oder ob es eine Auslegung der ABH ist, anhand dessen die Deutschkentnisse nachgewiesen werden sollen. Und so scheint es ja dann zu sein...


Für eine NE ist allerdings das Niveau B1 als sprachliche Anforderung
gemeint und nicht das A1. Ich vermute daher, dass es sich deswegen um ein Tippfehler vom SB handelt.
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« Zuletzt geändert: 17.05.2009 um 22:07:38 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 17.05.2009 um 21:58:43
 
steini007 schrieb am 17.05.2009 um 12:09:56:
Bei deinem Absolutismus wäre vielleicht ein Blick ins Gesetz nicht ganz verkehrt.  


Das gleiche kann ich Dir auch empfehlen. Wenn er nämlich hochqualifiziert wäre, hätte er einen geringen bis gar keinen Integrationsbedarf. Da er aber einen I-Kurs absolviert hat, hatte ich also mit meiner Behauptung recht.

steini007 schrieb am 17.05.2009 um 12:09:56:
Wie kommst du zu dieser abwertenden These?


Übrigens, auch diese Frechheit möchte ich Dich bitten zu unterlassen. Ich habe hier niemanden abgewertet! Ich halte mich hier an Fakten.


P.S. Übrigens ist es nicht mein Absolutismus (was ich als reine Frechheit von Dir empfinde!), sondern der vom Gesetzgeber.
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steini007
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Antwort #11 - 17.05.2009 um 22:04:37
 
Zitat:
Wenn er den I-Kurs gemacht hat, dann hat er den Nachweis, dass er maximal das Niveau B1

Wieso schon wieder diese Absolutheit?

Es mag ja auch Kursteilnehmer geben, die die Stunden nur abreißen ohne die entsprechenden Sprachkenntnisse erworben zu haben.

Und wenn der Ehemann der TS keine bestandene Prüfung gemacht hat, kann auch das Sprachniveau nicht problemlos festgestellt werden.

Also persönlich zur ABH gehen und mit den SBs plaudern. Zwinkernd

Zitat:
Wenn er nämlich hochqualifiziert wäre, hätte er einen geringen bis gar keinen Integrationsbedarf.  

Auch wenn jemand in seinem Heimatland als hochqualifiziert gilt, muss das noch lange nicht auf Deutschland anzuwenden sein.

Zitat:
Ich habe hier niemanden abgewertet!  

NEIN! Nicht niemanden, sondern den Ehemann der TS!

Zitat:
Ich halte mich hier an Fakten.

... die du oftmals für dich aufstellst. Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.05.2009 um 22:08:59
 
steini007 schrieb am 17.05.2009 um 22:04:37:
Wieso schon wieder diese Absolutheit?  


Du nervst langsam! Kannst Du lesen? Ich schrieb: M A X I M A L!
Auch muss er nicht den Kurs bestehen und habe das auch HIER nicht so geschrieben!

steini007 schrieb am 17.05.2009 um 22:04:37:
NEIN! Nicht niemanden, sondern den Ehemann der TS!


Absolute Frechheit wieder von Dir hier etwas reinzuinterpretieren, was ich überhaupt nicht so geschrieben oder gemeint habe. Der Gesetzgeber definiert, wer als hochqualifiziert gilt und nicht ich. Ich bewerte oder abwerte hier niemanden. Lass mich verdammt nochmal mit Deinen wilden Unterstellungen in Ruhe!


Unterlass bitte Deine Provokationen hier!
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Antwort #13 - 17.05.2009 um 22:34:36
 
Zankt euch weiter - aber bitte per Mail oder PN.

ich hab von eurem Kindergartengedöns langsam echt die
Backen dick.

Diese Ping-Pongs-Posts -  ohne Sinn und  Verstand.

Posten um des Postens willen.

Vielleicht sollte ein Redeverbot für gewisse Leute in gewissen
Freds nach gewissen Postings eingeführt werden.

Ich habe keine Lust - einen weiteren Fred wegen so einem
Scheiß zu closen.

Arfe und Steini sind hiermit aus diesem fred ausgeschlossen.

Das ist das erste Mal das sowas durchgezogen wird.
Vielleicht ist es an der Zeit - das öfter zu tun. Ist ein Nachden-
ken wert.

Also bitte ihr Zwei - keine weiteren Postings hier mehr.

Die nächsten Postings von euch sind bitte nett und höflich
und vor allem - HILFREICH

Boah bin ich sauer

Änderung:
Für jedes weitere Post hier ziehe ich euch 50 Beiträge ab
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Antwort #14 - 17.05.2009 um 22:37:17
 
Zitat:
Kannst Du lesen? Ich schrieb: M A X I M A L!


Richtig, das hast du geschrieben.

Und was heißt maximal (B1 Niveau)? Er kann B1 haben oder auch weniger als A1!

Und da die ABH das nicht weiss, fordert sie einen Nachweis darüber. Ist das so schwer zu verstehen?

Vielleicht kann sich die TS auch eine Bescheinigung des Kursträgers holen, der dem Ehemann bescheinigt, dass er das A1-Niveau erreicht hat.

Die für mich zuständige ABH wäre mit so einer Bescheinigung bzgl. A1 absolut zufrieden.
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