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Aufenthaltserlaubnis - Visum (Gelesen: 1.283 mal)
Themen Beschreibung: Antrag auf Arbeitserlaubnis
Michaela83
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06.05.2009 um 15:14:36
 
Hallo an Alle,

ich habe ein Frage an euch.
Der Bruder von meinem Lebensgefährten ist Kosovo-Albaner und seit geraumer Zeit in Slowenien arbeiten. Er hat ein Visum dort.
Besuhen kann er uns schon aber er möchte hier nach Deutschland und dort arbeiten.
Wie stehen die Chancen? Welche Schritte müsste man einleiten?
Hat jemand Erfahrung?
Die Arbeitsstelle ich schon vorhanden und einen Wohnung wäre auch kein Problem. Außerdem hat er sich noch nichts zu schulden kommen lassen.

Danke im Voraus
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Antwort #1 - 06.05.2009 um 15:52:38
 
Michaela83 schrieb am 06.05.2009 um 15:14:36:
Welche Schritte müsste man einleiten?


Es müsste auf jeden Fall das erforderliche Visum beantragt werden. Das wäre für ihn bei der Deutschen Botschaft in Prishtina alternativ, da er offnbar einen rechtmäßigen Aufenthalt für Slowenien hat, auch bei der dortigen Deutschen Botschaft möglich. Informationen zur Visaerteilung findest Du
hier
und
hier
, dort vor allem unter Ziffer 9 (etwas scrollen) - (Blaues bitte anklicken!)

Michaela83 schrieb am 06.05.2009 um 15:14:36:
Wie stehen die Chancen?


Das hängst nicht unwesentlich davon ab, um welche Beschäftigung es sich handelt. Günstig wäre, wenn es sich um eine Beschäftigung, die sich unter den §§ 2 bis 16 BeschV findet, handelt, weil dann keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung nach § 39 AufenthG erforderlich ist (Grünes bitte jeweils klicken - Du findest dort die gesetzlichen Vorschriften!)

Ansonsten stehen die Chancen eher schlecht, weil grundsätzlich die Prämisse aus § 18 (1) AufenthG gilt - diese lautet:

Zitat:
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.


Nur unter stringenter Beachtung dieser Prämisse, KANN (außer in den Fällen die unter § 2 - 16 BeschV fallen, da muss die Arbeitsverwaltung, wie gesagt, nicht zustimmen) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden, wenn die Arbeitsverwaltung ihre notwendige Zustimmung erteilt.

Absatz 2 des § 18 AufenthG liest sich entsprechend, ich zitiere wieder:

Zitat:
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.


Noch höher sind die Hürden, wenn es sich um eine Beschäftigung handeln würde, die keine qualifizierte Berufausbildung voraussetzt - dazu zitiere ich abschließend § 18 (3) AufenthG:

Zitat:
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.


Aber schau Dir den § 18 mal selbst und in Gänze an. -

Insgesamt ist es grundsätzlich für einen Drittstaatsangehörigen sehr schwierig ein enstprechendes Visum und nachfolgend die AE zum Zwecke der Beschäftigung zu erhalten.

Mein Optimismus hält sich diesbezüglich sehr in Grenzen ...

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Michaela83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.05.2009 um 17:20:59
 
Danke für deine Antwort.

Ich werde es mal in Ruhe durchlesen.

Die Arbeitsstelle wäre bei meinem Vater in der Fischzucht. Dazu ist keine Qualifizierung erforderlich.
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Michaela83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.05.2009 um 17:43:31
 
Ich glaube da hat man keine Chance.
Er ist nicht qualifiziert, hat keinen Beruf gelernt.
Wie kann man ihn nach Deutschland bringen?
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schweitzer
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Antwort #4 - 07.05.2009 um 08:11:07
 
Michaela83 schrieb am 06.05.2009 um 17:43:31:
Wie kann man ihn nach Deutschland bringen?


Auf diese Frage sind ungefähr 111 Antworten denkbar. -

Michaela, jemaden irgendwie, ggf. unter Angabe von Vorwänden nach Deutschland zu holen, wird nicht funktionieren und wäre , wenns rauskommt, im Zweifel Visamissbrauch und strafbewährt. - Also, es geht nur, was im Rahmen der Gesetze möglich ist und dafür muss klar sein, was, der Betreffende oder die Betreffenden WIRKLICH wollen. Das muss zuerst klar sein. Dann wäre zu klären, ob bzw. wie dies auf gesetzlichem Wege realisierbar ist.

Wenn also der Bruder Deines Lebensgefährten hier in Deutschland arbeiten will, geht es nur auf dem Wege, den ich hier skizziert habe.

Wenn er sich entschließen würde hier zu studieren, wäre ein Studentenvisum erforderlich - wichtige Voraussetzungen dafür: gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Krankenversicherung.

Wenn er Euch besuchen möchte, bräuchte er ein Besuchervisum - nötig wäre dann eine Einladung Eurerseits sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, seinerseits insbnesondere hinreichende Nachweise seiner Rückkehrbereitschaft, denn ein Besuchervisum begründet keinen Daueraufenthalt in Deutschland.

Wenn er die ehrliche Absicht hätte jemanden in/aus Deutschland zu heiraten, wären die Varianten für Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung anzusehen ...

... okay, ich höre jetzt auf - ich wollte auch nur deutlich machen, dass es halt nach dem Motto "Wünsch mir was" nicht geht. - Der Gesetzgeber hat das einschlägige Gesetzespaket wohl nicht umsonst mit der Zeile"Gesetz zur BEGRENZUNG der Zuwanderung ... " überschrieben, damit müssen wir umgehen ...

=schweitzer=
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