Michaela83 schrieb am 06.05.2009 um 15:14:36:Welche Schritte müsste man einleiten?
Es müsste auf jeden Fall das erforderliche Visum beantragt werden. Das wäre für ihn bei der Deutschen Botschaft in Prishtina alternativ, da er offnbar einen rechtmäßigen Aufenthalt für Slowenien hat, auch bei der dortigen Deutschen Botschaft möglich. Informationen zur Visaerteilung findest Du
hier
und
hier
, dort vor allem unter Ziffer 9 (etwas scrollen) - (Blaues bitte anklicken!)
Michaela83 schrieb am 06.05.2009 um 15:14:36:Wie stehen die Chancen?
Das hängst nicht unwesentlich davon ab, um welche Beschäftigung es sich handelt. Günstig wäre, wenn es sich um eine Beschäftigung, die sich unter den §§ 2 bis 16
BeschV findet, handelt, weil dann keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung nach § 39
AufenthG erforderlich ist (Grünes bitte jeweils klicken - Du findest dort die gesetzlichen Vorschriften!)
Ansonsten stehen die Chancen eher schlecht, weil grundsätzlich die Prämisse aus § 18 (1)
AufenthG gilt - diese lautet:
Zitat:(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
Nur unter stringenter Beachtung dieser Prämisse,
KANN (außer in den Fällen die unter § 2 - 16
BeschV fallen, da muss die Arbeitsverwaltung, wie gesagt, nicht zustimmen) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden, wenn die Arbeitsverwaltung ihre notwendige Zustimmung erteilt.
Absatz 2 des § 18
AufenthG liest sich entsprechend, ich zitiere wieder:
Zitat:(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
Noch höher sind die Hürden, wenn es sich um eine Beschäftigung handeln würde, die keine qualifizierte Berufausbildung voraussetzt - dazu zitiere ich abschließend § 18 (3)
AufenthG:
Zitat:(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
Aber schau Dir den § 18 mal selbst und in Gänze an. -
Insgesamt ist es grundsätzlich für einen Drittstaatsangehörigen sehr schwierig ein enstprechendes Visum und nachfolgend die
AE zum Zwecke der Beschäftigung zu erhalten.
Mein Optimismus hält sich diesbezüglich sehr in Grenzen ...
=schweitzer=