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Integrationskurs und Schwangerschaft (Gelesen: 3.749 mal)
Kayseri
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i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationskurs und Schwangerschaft
28.04.2009 um 15:44:34
 
Hallo,

wie ist es eigentlich, wenn eine Frau, die schwanger ist, einen Integrationskurs (von der ABH verordnet) besucht?
  • Ab wann (wievielte Schwangerschaftswoche SSW) darf Sie, ohne ausländerrechtlich etwas zu befürchten, den Kurs unterbrechen?
  • Wie lange darf Sie diesen Integrationskurs unterbrechen?
  • Muss Sie die Gebühren weiter zahlen bei Unterbrechung?
  • Darf Sie die Prüfung auch ohne den Besuch des Kurses ablegen?


Im Netz habe ich diesbezüglich nichts gefunden.

Vielen Dank..
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 28.04.2009 um 16:20:14
 
Kayseri schrieb am 28.04.2009 um 15:44:34:
wie ist es eigentlich, wenn eine Frau, die schwanger ist, einen Integrationskurs (von der ABH verordnet) besucht? 


Dann geht sie nunmehr dort nicht mehr so allein hin.  Zwinkernd

Kayseri schrieb am 28.04.2009 um 15:44:34:
# Ab wann (wievielte Schwangerschaftswoche SSW) darf Sie, ohne ausländerrechtlich etwas zu befürchten, den Kurs unterbrechen?
# Wie lange darf Sie diesen Integrationskurs unterbrechen?


Dafür gibt es IMHO keine konkreten Vorgaben - sie kann ihn auf jeden Fall unterbrechen. Ich würde dazu ein Gespräch mit dem Kursträger anregen. - Im eigenen Interesse sollte sie die Unterbrechung aber nicht zu lang werden lassen, damit der Wiedereinstieg leichter fällt.

Kayseri schrieb am 28.04.2009 um 15:44:34:
Muss Sie die Gebühren weiter zahlen bei Unterbrechung?


Nein, sie zahlt für die Module, an denen sie teilnimmt.

Kayseri schrieb am 28.04.2009 um 15:44:34:
* Darf Sie die Prüfung auch ohne den Besuch des Kurses ablegen?


Nach meinem Wissen geht das, die Frage ist, ob das wirklich anzuraten ist - eine andere Variante wäre auch, dass sie nur einige (forgeschrittene) Module besucht und sich dann prüfen lässt. Ob das Sinn macht könnte/sollte eine Sprachstandsfeststellung ergeben - auch dazu wäre der Kursträger der richtige Ansprechpartner.

=schweitzer=
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.04.2009 um 12:46:49
 
Moin,

schweitzer schrieb am 28.04.2009 um 16:20:14:
Dafür gibt es IMHO keine konkreten Vorgaben - sie kann ihn auf jeden Fall unterbrechen. Ich würde dazu ein Gespräch mit dem Kursträger anregen.


Ggf. den Frauenarzt fragen, wieviel Schonung er anrät.

Gruß, ULF
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Kayseri
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i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.04.2009 um 14:43:48
 
Ihr wäre es aber lieber, das Sie zumindest die ersten paar Monate verschont bleibt (das Baby mit zum Kurs, das würde Ihr nichts ausmachen, aber ob die anderen Kursteilnehmer das aushalten können bzweifle ich  Augenrollen) Das Sie die Prüfung ablegen kann ohne den Kurs zu besuchen ist gut.

Der Frauenarzt wird wohl nur für die ersten 6-8 Wochen Schonung anordnen (wg. Wochenbett), wegen der Erziehung des Kindes wird Sie aber keine weiteren Gründe zur Schonung angeben.

Naja, reden wir mal mit den Kursleitern, was die zu sagen haben.
Danke für die Antworten..
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Grista
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 04.05.2009 um 13:59:24
 
Wir halten dies i.R. so, dass der Mutterschutz vor Kursbesuch schützt!!
Sobald das Kind da ist, kann man in den Kurs mit Kinderbetreuung! vier Stunden am Tag vormittags! Läuft bisher bei uns ohne Probleme.

Wenn Sie sofort die Prüfung machen kann, wäre Sie nicht zum Kurs verpflichtet worden. Und nur die Prüfung besuchen wollen, um evtl. von der Teilnahmepflicht befreit zu sein, geht nicht!

Dies lässt i.R. der Kursträger nicht zu!
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #5 - 05.05.2009 um 21:18:22
 
Es ist natürlich richtig, dass es sinnvoll ist, den Kurs sobald wie möglich fortzusetzen, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist (was z.B. hier in München nicht der Fall ist ...). Andererseits muss man das im Einzelfall gegen das Wohl des Kindes abwägen (z. B. wird das Kind noch gestillt etc.). Das kann die Mutter wohl am besten selbst beurteilen.

Rein rechtlich bin ich mir ziemlich sicher, dass der jungen Mutter bis zu 3 Jahre "Elternzeit" zustehen. Sie kann m. E. auch nicht verpflichtet werden, das Kind in fremde Hände zu geben, um einen Integrationskurs zu besuchen zu können.

Ich entnehme zwar Gristas Beitrag, dass das von manchen ABHs (vermutlich aus nicht von der CSU dominierten Regionen  Zwinkernd ) anders gesehen wird, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine Verpflichtung vor Gericht Bestand hätte. (Neben dem Gesetz zur Elternzeit verweise ich z. B. auf §1615l BGB, wo der Gesetzgeber ebenfalls eine mindestens dreijährige "Auszeit" für Mütter festgeschrieben hat. Auch bei Hartz IV gibt es vergleichbare Regelungen.)

Natürlich gilt diese Argumentationslinie nur, solange sich die Mutter tatsächlich weitgehend alleine um die Kinderbetreuung kümmert und nicht z.B. das Kind beim Vater und der Oma abgibt und arbeiten geht ...


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