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Einkommensnachweis (Gelesen: 2.068 mal)
Themen Beschreibung: Geeigneter Nachweis
Tom2510
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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13.02.2009 um 14:58:55
 
Hallo,
meine Lebensgefährtin, eine gebürtige Tschechin, würde gerne zu mir nach Deutschland ziehen.
Zurzeit sind wir dabei ihre Unterlagen für die Anmeldung und Aufenthaltsgenehmigung zusammen zu stellen. Sie würde nach dem Umzug weiter in Tschechien ihrer bisherigen Berufstätigkeit nachgehen.
Nun stellt sich für uns die Frage, ob es erforderlich ist, dass wir den Arbeitsvertrag meiner Lebensgefährtin ins deutsche übersetzten lassen müssen, oder ob eine einfache Bescheinigung über ihre Einkünfte durch den Arbeitgeber ausreichend ist.
Sollte eine Bescheinigung ausreichen, wäre ich dankbar, wenn mir jemand mitteilen könnten, was unbedingt in der Bescheinigung aufgeführt sein muss. Gibt es eventuell einen Vordruck einer derartigen Bescheinigung?
Danke im voraus.
Gruß
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Bleppo
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Antwort #1 - 13.02.2009 um 22:00:33
 
Hallo TOM2510!

Wenn deine Lebensgefährtin die teschische Staatsangehörigkeit besitzt, dann ist sie EU-Bürgerin. Sie genießt somit die sogenannte "allgemeine Freizügogkeit" und kann ihren Wohnsitz in jedem EU-Mitgliedsstaat nehmen. Einer Aufenthaltserlaubnis bedarf es in diesem Fall nicht. Deine Lebensgefährtin muss sich lediglich am neuen Wohnsitz anmelden, das sollte ausreichend sein.

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Mick
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Antwort #2 - 13.02.2009 um 22:41:26
 
Bleppo schrieb am 13.02.2009 um 22:00:33:
Deine Lebensgefährtin muss sich lediglich am neuen Wohnsitz anmelden, das sollte ausreichend sein.

Hi,
wenn das reicht, dann fresse ich einen Besen.

Man wird und darf von ihr schon verlangen, dass sie bei der Anmeldung
glaubhaft macht, dass sie zum begünstigten Personenkreis nach § 2 Abs. 2
FreizügG/EU gehört. Zur Glaubhaftmachung werden Unterlagen erforderlich
sein.

Tom2510 schrieb am 13.02.2009 um 14:58:55:
Nun stellt sich für uns die Frage, ob es erforderlich ist, dass wir den Arbeitsvertrag meiner Lebensgefährtin ins deutsche übersetzten lassen müssen, oder ob eine einfache Bescheinigung über ihre Einkünfte durch den Arbeitgeber ausreichend ist.

Da die Amtssprache "deutsch" ist, gehört eine Übersetzung dazu. Und
ich würde auch einen Nachweis darüber mitnehmen, dass sie über aus-
reichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Wenn der auch über-
setzt ist, sollte es keine Probleme geben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Tom2510
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Antwort #3 - 14.02.2009 um 08:08:02
 
Das mit dem Krankenversicherungsschutz haben wir schon geklärt.
Wir haben eine Bestätigung, ich glaube E106, von ihre Krankenkasse erhalten.
Es geht halt nur noch um den Nachweis ihrer Einkünfte.
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Bleppo
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Antwort #4 - 16.02.2009 um 08:36:25
 
Mick schrieb am 13.02.2009 um 22:41:26:
Hi,
wenn das reicht, dann fresse ich einen Besen.

Man wird und darf von ihr schon verlangen, dass sie bei der Anmeldung
glaubhaft macht, dass sie zum begünstigten Personenkreis nach § 2 Abs. 2
FreizügG/EU gehört. Zur Glaubhaftmachung werden Unterlagen erforderlich
sein.


Ja stimmt, da hatte ich einen Denkfehler, sorry.

Es reicht nach § 5a FreizügG/EU der Nachweis von ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Ansonsten dürfen aber keine weiteren Unterlagen gefordert werden.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 16.02.2009 um 13:33:20
 
Passt zwar nur indirekt zum Thema, aber wird eine Verpflichtungserklärung eines verbeamteten Deutschen als "ausreichende Existenzmittel" angesehen?
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Antwort #6 - 18.02.2009 um 08:46:09
 
wenn er nicht gerade eine halbtagsdienststelle bekleidet und auf unterster schiene seine bezüge bekommt und auch nachvollziehbar das geld frei zur verfügung steht sollte das schon eine schwerwiegende tatsache darstellen

wenn sein geld aber für langfristige kredite gebunden ist und der eigene LU gerade mal gesichert werden kann... wird das nicht reichen
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