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Aufenthalterlaubins aus familiären Gründen (Gelesen: 8.227 mal)
Themen Beschreibung: Gründung einer Familie
salomon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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05.02.2009 um 00:02:17
 
Liebes Forum, liebe Fachkräfte

durch googeln bin ich auf euch aufmerksam geworden und hoffe, dass ich hilfreiche Antworten bekomme, denn meine Situation ist eine reife Drehbuchvorlage für einen abendfüllenden Kinofilm.

Nach einem dramatischen Trennungsszenario lebe ich nun seit 1,5 Jahren friedlich getrennt von meiner Ehefrau. Um Kosten zu sparen, haben wir deshalb zunächst auf eine Scheidung verzichtet. Im Herbst 2008 verliebte ich mich dann in eine Frau aus Südamerika und bald stand für uns fest, wir wollen heiraten und baldmöglichst zusammenleben.
Dazu habe ich also nun vor kurzem die Scheidung eingereicht und war der Annahme, dass der Scheidungsprozess recht schnell gehen könnte, da die geforderte 1 jährige Trennungsphase gegeben war.

In einer vorangegangenen Mediation sind wir aber leider unvollständig beraten worden. Trotz einvernehmlicher Scheidungsabsichten und ausdrücklichen Verzicht auf Unterhalt- und Versorgungsausgleich fordert das Gesetz wohl weiterhin die Prüfung des Versorgungsausgleiches der zu scheidenden Ehegatten. Da in meinem Fall die Ehegattin aus Israel kommt und die Prüfung des Sozialabgabenverlaufs bis ins 16 Lebensjahr zurückgeht, kann das lange dauern bis die Scheidung verkündet wird. Damit ist die Heirat meiner neuen Partnerin aber auch in weiteste Ferne gerückt. Und ohne Heirat keine Aufenthaltserlaubnis und damit ist auch der Wunsch mit meiner neuen Partnerin zeitnah ein neue Familie in Deutschland zu gründen in weiteste Ferne gerückt. Mann kann wohl auch als Verlobte ein Einreisevisum bekommen, aber zum einen wollen wir nicht in Deutschland heiraten sondern im Land meiner Partnerin und zum anderen bin ich ja noch nicht geschieden. So scheint es mir, dass es keinen gangbaren Weg gibt , für sie hier in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, nicht einmal zeitlich befristet, so dass wir wenigstens zusammen leben können. Im Hintergrund steht auch noch der zeitnahe Wunsch nach Kinder, aber das ist ein anderes Thema.

Ich habe mich nach den VISA Bestimmungen erkundigt und habe nichts gefunden was diesen Fall regelt. Ich und meine Partnerin empfinden das als extremen Härtefall wie hier Lebenspartner auseinander gehalten werden und wissen aber leider nicht was wir tun können.

Sicherlich gäbe es für meine Partnerin die Möglichkeit in Deutschland ihr Studium fortzusetzen und studienvorbereitend einen Sprachkurs zu absolvieren um damit ein VISA zu bekommen. Und dann ? Ist das die Lösung ?

Deshalb meine Bitte an die Fachkräfte, an das Forum, Tipps zu erhalten und ggfs. von eigenen Erlebnissen zu berichten.

Eine Bitte an den Moderator. Ich habe die Threads von "flower018" aus 2008 gelesen und würde mich interessieren wie das in ihrem Fall mit dem argentinischen Freund weiterging. Gibt es eine Möglichkeit direkt zu kommunizieren ?

Vielen Dank für eure Geduld diese lange Geschichte zu lesen und liebe Grüße …
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.02.2009 um 00:27:27
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 00:02:17:
Da in meinem Fall die Ehegattin aus Israel kommt und die Prüfung des Sozialabgabenverlaufs bis ins 16 Lebensjahr zurückgeht, kann das lange dauern bis die Scheidung verkündet wird.

Es käme u.U. eine beschleunigte Ehescheidung in Israel in Betracht.
Welche Staatsangehörigkeit(en) hast Du (außer deutsch)?
Welche Religionszugehörigkeit hat Deine Frau?
Welche hast Du?
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Antwort #2 - 05.02.2009 um 00:27:55
 
Hallo salomon,

salomon schrieb am 05.02.2009 um 00:02:17:
Sicherlich gäbe es für meine Partnerin die Möglichkeit in Deutschland ihr Studium fortzusetzen und studienvorbereitend einen Sprachkurs zu absolvieren um damit ein VISA zu bekommen.

das wäre eine Möglichkeit, worauf es aber keinen Anspruch/keine Garantie gibt, ..

salomon schrieb am 05.02.2009 um 00:02:17:
Im Hintergrund steht auch noch der zeitnahe Wunsch nach Kinder

.. das wäre eine andere, solange die Vaterschaft von dir, einem deutschen Staatsbürger, anerkannt wird und kein rechtlicher Vater vorhanden ist, denn deutsche Kinder haben ein Recht darauf in D zu leben, manchmal haben sie auch ein Recht darauf hier geboren zu werden.

Mir als Laien fallen erstmal keine anderen Möglichkeiten ein, ausser sie wäre "Hochqualifiziert".

Gruß,

maki
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salomon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 05.02.2009 um 01:08:18
 
Hallo tapir

vielen Dank für den schnellen Tip. Ist ja Wahnsinn, selbst nach Mitternacht bekommt man noch eine Antwort…

Auf die Idee sich in Israel scheiden zu lassen bin ich gar nicht gekommen. Da ergäben sich folgende Fragen
1. Wir haben in Deutschland geheiratet. Würde ein Israelischer Rabbi uns scheiden ?
2. Wie wären deren Bedinungen hinsichtlich Trennungsjahr, Unterhalt- Versorgungsausgleich ?
3. Und wenn ein Israelischer Rabbi uns scheiden würde, wie lange würde er dazu benötigen ?
4. Und wenn ein Israelischer Rabbi das tun würde, würde das Deutsche Gericht dies anerkennen ?

Zu deinen Fragen :
- Ich habe ausschließlich die Deutsche Staatsbürgerschaft
- Meine Ehefrau hat die jüdische Religionszugehörigkeit
- Ich bin in der Kirche nicht mehr präsent

Gegenfrage : In welchem Kontext stehen Religionszugehörigkeit und Scheidung ?


----


Hallo maki

dir auch Danke für die schnelle Antwort. Hinsichtlich einer Aufenthalterlaubnis zu Studienzwecken müsste ich die Konsequenzen kennen, die sich ergäben, wenn man dann doch plötzlich heiratet und das vorher nicht bekannt war…
Der Kinderwunsch ist da, aber noch nicht ausgeführt. Das Kind käme also frühestens in 9 Monaten. Dann bin ich vermutlich auch geschieden (hoffentlich)

Danke, liebe Grüße … 





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tapir
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Antwort #4 - 05.02.2009 um 01:52:01
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 01:08:18:
1. Wir haben in Deutschland geheiratet. Würde ein Israelischer Rabbi uns scheiden ?

Vielleicht. Wenn er es nicht macht, macht es es ein staatliches Gericht. Allerdings dauert dieses ganze Verfahren bei gemischreligiösen Ehen bzw. wenn nur eine Partei jüdisch ist, viel länger, so dass evtl. ein Zeitvorteil gegenüber dem Verfahren in Deutschland nicht mehr gegeben ist. Zumal zunächst der hier rechtshängige Scheidungsantrag zurückgenommen werden müsste.

Im bestmöglichen, aber unwahrscheinlichen und von Euch auch nicht zu beeinflussenden Fall schätze ich, dass Ihr das Verfahren in vier Monaten durchziehen könntet (einschl. Anerkennung hier). Im worst case scenario dauert das Ganze auch Jahre.

Hier trotzdem mal der Ablauf in Kürze:
1. Einer von Euch müsste (vorübergehend) seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen (nicht notwendigerweise nach Israel).
2. Ihr erklärt zu Urkund eines deutschen Notars oder einer deutschen Auslandsvertretung, dass auf die allgemeinen Wirkungen Eurer Ehe künftig israelisches Recht Anwendung finden soll.
3. Beim israelischen Familiengericht am früheren Wohnort Deiner Frau beantragt ihr einvernehmlich die Eheaufhebung bzw. Entscheidung über den Rechtsweg (rabbinische Gerichte oder Familiengericht). Dazu braucht ihr die ganzen Dokumente, übersetzt und apostilliert. (Alternativ könnt Ihr Euch auch gleich ans Rabbinatsgericht wenden, aber lauft Gefahr, dort abgelehnt zu werden, da Du nicht Jude bist).
4. Das Familiengericht schickt dem Rabbinat das Ganze zur Stellungnahme. Das Rabbinat hat drei Monate Zeit, den Fall zu "übernehmen". Ansonsten bearbeitet ihn das Familiengericht weiter.
5. Wird das Rabbinatsgericht tätig, musst Du einen Scheidungsbrief übergeben und erhältst darüber eine Urkunde. Das sollte dann relativ zügig gehen. Wird das Familiengericht tätig, stellt sich die Frage, ob auf die Scheidung aus israelischer Sicht deutsches Recht anzuwenden ist bzw. ob die deutsche Rückverweisung auf israelisches Recht kraft Eurer Rechtswahl zu beachten ist (m.E. ja). Die Dauer dieses Verfahrens ist relativ unkalkulierbar.
6. Bei der Landesjustizverwaltung bzw. dem OLG-Präsidenten ist die Feststellung der Anerkennung der wie auch immer durchgeführten Scheidung bzw. Eheaufhebung zu beantragen (Art. 7 FamRÄndG). Dazu ist die Rechtswahlerklärung sowie die übersetzte und mit einer Apostille versehene israelische Urkunde über die Auflösung der Ehe einzureichen. Wegen einer neueren BGH-Entscheidung (wo allerdings keine Rechtswahlerklärung abgegeben worden war) ist ein Restrisiko der Nichtanerkennung gegeben. Mit dem entsprechenden Bescheid lautet Dein Familienstand in Deutschland auf geschieden und Dir ist durch das Standesamt ein EFZ auszustellen.

Mehr Infos hier: http://www.family-laws.co.il/english/index.htm .

Eine weitere, etwas exotische Alternative wäre eine (vorübergehende)
Wohnsitzverlegung in die Schweiz, dort gilt dann nur schweizerisches Recht. Mit einem Schweizer Anwalt können Lösungen gefunden werden, wie man eine einigermaßen zügige rechtskräftige Scheidung ohne Versorgungsausgleich bekommt. Für die Anerkennung der Entscheidung in Deutschland gilt Nr. 6 oben (aber ohne Risiko). In jedem Fall müsste auch hier vorher der Antrag vor dem deutschen Gericht zurückgenommen werden. Ganz billig würde aber auch diese Vorgehensweise nicht, und Schweizer Gerichte arbeiten im übrigen auch gern mal eher langsam.

Von daher denke ich, dass es doch besser wäre, das Verfahren hier beschleunigt zu Ende zu führen. Was dauert denn da so lange, den Versicherungsverlauf aus Israel zu beschaffen?
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Antwort #5 - 05.02.2009 um 08:23:51
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 01:08:18:
Hinsichtlich einer Aufenthalterlaubnis zu Studienzwecken müsste ich die Konsequenzen kennen, die sich ergäben, wenn man dann doch plötzlich heiratet und das vorher nicht bekannt war…

Es gibt keine "negativen" Konsequenzen, Heiraten ist schliesslich erlaubt, egal mit wechem Visum/AE.
Wenn man nicht gerade ein Touristenvisum hatte und auch die sonstigen Vorraussetzungen für eine AE erfüllt sind (zB. Sprachkenntnisse auf A1 Niveau oder höher) gibt es auch ganz klar eine AE ohne vorherige Ausreise.

Es bleibt aber zu sagen,dass die Behörden natürlich keine Studien-/Sprachkursvisa für heiratswillige vergeben möchten sondern so gut es geht versucht, diejenigen die nicht wirklich Studieren wolen auszusortieren.
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salomon
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Antwort #6 - 05.02.2009 um 10:54:18
 
Hallo Tapir

vielen Dank für die wunderbaren Hinweise. Sich vor einem Gericht in Israel scheiden zu lassen klingt interessant, aber ich denke zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll. Zumal meine Ehegattin auf "religiöse" Entscheidungsträger gar nicht gut zu sprechen ist. Das wäre von daher nicht mehr vermittelbar. - Das mit der Schweiz ist auch nett, aber sicher auch teuer und zeitlich ungewiss.

Was nun bleibt ist warten oder aber versuchen die Scheidung zu beschleuningen, oder aber zu versuchen die Frau meines Herzens jetzt schon mit "irgendeiner" Ausnahmegenehmigung nach Deutschland zu bekommen. Dazu weitere Fragen (auch an andere hier im Forum die Erfahrung damit haben):

1. Kann man einem deutschen Familienrichter verständlich machen das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, in dem man auf die Prüfung des Versorgungsausgeliches verzichtet, da jetzt schon zumindest aus den deutschen Rentenunterlagen ersichtlich ist, dass es sich letztlich um wenige Euros handelt, die es auszugleichen gält. Also der Rede nicht Wert ist und die Prüfung darüber ob noch irgendwo ein paar Euros zu holen wären unverhältnissmäsig ist zu dem Wunsch eine rasche Scheidungsurkunde zu bekommen. Wir haben unseren Rechtsanwalt natürlich diese Frage auch gestellt und er meinte, dass dies bedeut, dass der Richter das Gesetz beugen müsste. Ist das so, oder hat ein Richter Entscheidungsspielraum ? Also kann er diese Versorgungsausgleichsprüfung mangels zu verteilender Masse weglassen ?

2. Es gibt ja die Möglichkeit, dass eine "Verlobte" aus dem Ausland zu einem Deutschen Partner ziehen kann. Man also nicht zwingend verheiratet sein muss um eine AE zu bekommen. Aber gilt man vor den Behörden als "verlobt" wenn man noch nicht geschieden ist ? Klingt jetzt ein bischen komisch die Frage, aber  "Verlobung" ist ja eine Absichtserklärung der Partner zu heiraten und die Absicht ist ja unabhängig vom aktuellen Status. Könnte man dies den deutschen Behörden verständlich machen um ein AE zu bekommen (mit Verpflichtungserklärungen etc.) , um nicht ein Härtefall daraus werden zu lassen ?

Liebe Grüße …
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Antwort #7 - 05.02.2009 um 11:43:48
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 10:54:18:
2. Es gibt ja die Möglichkeit, dass eine "Verlobte" aus dem Ausland zu einem Deutschen Partner ziehen kann.  


Öhm, ich glaube, da liegst du falsch. Jedenfalls gibt es (anders als in den USA) in D kein "Verlobten-Visum".

Wenn das mit deiner Scheidung absehbar länger als 9 Monate dauern sollte, ist ein Kind für euch (da ihr es euch ohnehin wünscht, finde ich das auch ethisch vertretbar diesen Rat zu geben) die "schnellere" Alternative. Sie bräuchte ja dann nichtmal den A1 etc.pp.

Plan B wäre ein Visum für ein Sprachstudium, aber das müsst ihr wissen, was euch lieber ist...
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salomon
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Antwort #8 - 05.02.2009 um 12:02:22
 
Hallo Sphynx

anbei der Orginaltext aus dem Merkblatt nationales Visum der Botschaft in Quito. Habe ich das mit den "Verlobten" falsch interpretiert ?

--------
Merkblatt nationales Visum
- Aufenthaltserlaubnis zur Eheschließung bzw.
Familienzusammenführung zu Ehegatten -
----
Seite 1 ....
-----
Seite 2

Checkliste Antragsunterlagen
• Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Erklärung über
Falschangaben ausgefüllt und unterschrieben (zweifach)
• zwei Farbfotos nicht älter als sechs Monate, weißer Hintergrund
• Pass des Antragstellers
• Passkopien der/des Verlobten/Ehegatten in Deutschland
• Zertifkat über Sprachprüfung A 1
(sofern kein Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden kann)
zusätzlich bei Ehegatten
• apostillierte Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche
zusätzlich bei Verlobten
• Gebühr (60 Euro für Volljährige, 30 Euro für Minderjährige),
in US-Dollar zum jeweiligen Kurs der Botschaft zu entrichten
• Nachweise für die geplante Eheschließung
 
Anmeldung zur Eheschließung beim deutschen Standesamt
oder
· Verpflichtungserklärung (ausgestellt von einer deutschen
Ausländerbehörde; Verpflichtender sollte vorzugsweise
der/die Verlobte sein)
Die Vorlage ist bei Antragstellung nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen,
da sie in der Regel von den Ausländerbehörden sonst nachgefordert wird.
· apostillierte Geburtsurkunde des bzw. der ecuadorianischen
Verlobten mit Übersetzung ins Deutsche
· apostilliertes notarielles Ehefähigkeitszeugnis mit zwei Zeugen
mit Übersetzung ins Deutsche
· apostillierter Auszug aus dem Personenstandsregister des
ecuadorianischen Standesamts („datos de filiación“)
mit Übersetzung ins Deutsche
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Antwort #9 - 05.02.2009 um 12:08:35
 
Das ist ein Heiratsvisum, bzw. ein Visum zum Zwecke der Eheschliessung, welche dann in D innerhalb kürzester Zeit (der Termin sollte quasi schon feststehen) durchgeführt wird. Einzige Wartehürde darf dann nur noch die Prüfung sämtlicher Unterlagen seitens des für euch zuständigen OLG sein...
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Antwort #10 - 05.02.2009 um 12:41:46
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 10:54:18:
Sich vor einem Gericht in Israel scheiden zu lassen klingt interessant, aber ich denke zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll.  

Seh ich auch so.

salomon schrieb am 05.02.2009 um 10:54:18:
Zumal meine Ehegattin auf "religiöse" Entscheidungsträger gar nicht gut zu sprechen ist.  

Nachvollziehbar.

salomon schrieb am 05.02.2009 um 10:54:18:
und er meinte, dass dies bedeut, dass der Richter das Gesetz beugen müsste

Das wäre angesichts von § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erläuterungsbedürftig. Danach ist eine Trennung von Scheidung und Scheidungsfolgesachen in Härtefällen durchaus grundsätzlich möglich...

Eine andere Möglichkeit wäre eine notarielle Rechtswahl zu Gunsten des israelischen Rechts gewesen, allerdings erst vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Theoretisch wäre das immer noch möglich, dann müsste aber der aktuelle Antrag erst zurückgenommen werden.
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Antwort #11 - 05.02.2009 um 12:45:44
 
Hallo Sphynx

ein Visum zum Zwecke der Eheschliessung, ok.
Sprich just in dem Moment in dem man das Visum beantragt ist man noch nicht verheiratet. Die Heirat wird noch vorgenommen, liegt somit in der Zukunft (wenn auch nah), also nach Erteilung der AE

Praktisch gesehen : Man beantragt ein Heiratsvisum reist damit nach Deutschland ein und heiratet … in 1 Jahr wenn meine Scheidungsurkunde vorliegt? Oder muss meine Scheidungsurkunde dem Visaantrag bereits beigelegt werden ? Oder anders gefragt, bekommt man nur ein Heiratsvisum wenn man schon geschieden ist ? Etwas kompliziert Smiley
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Antwort #12 - 05.02.2009 um 12:53:40
 
Hallo Tapir

uuups, was bedeutet denn der §628 Abs. 1 Nr 4 ZPO ?

Frage: wie kann man denn einen deutschen Richter dazu bewegen den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache anzusehen um das Verfahren zu beschleunigen ? Und hätte die Bitte Aussicht auf Erfolg, oder kann ein Richter das schlicht ablehnen ?

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Antwort #13 - 05.02.2009 um 13:59:35
 
@salomon: Jep, man bekommt das Heiratsvisum tatsächlich erst, wenn die Heirat unmittelbar (nach Prüfung der Papiere wie gesagt) geschlossen werden kann. Eine nicht abgeschlossene Scheidung ist dabei eben de facto ein Hinderungsgrund... Das Scheidungsurteil muss ja auch erst mal rechtskräftig werden, usw. - das dauert eben alles seine Zeit. Erfüllt denn deine Zukünftige die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere den Nachweis der Deutschkenntnisse nach A1? Sonst könnte sie ja die unvermeidliche Warterei sinnvoll mit dem erforderlichen Abschluss dieses Zertifikats überbrücken...

Wenn man verliebt ist, will man am allerwenigsten getrennt sein, aber seht es einfach als eine Phase. Der Alltag ist dann oft noch viel härter... Zwinkernd
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Antwort #14 - 05.02.2009 um 14:40:33
 
salomon schrieb am 05.02.2009 um 12:53:40:
Frage: wie kann man denn einen deutschen Richter dazu bewegen den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache anzusehen um das Verfahren zu beschleunigen ? Und hätte die Bitte Aussicht auf Erfolg, oder kann ein Richter das schlicht ablehnen ?


Scheidungsfolgesache ist ein Versorgungsausgleich immer, dh aber, dass er im Zwangsverbund mit der Scheidung zu regeln ist, im Gegensatz zu z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich, was auch separat geht.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich abzutrennen. DAS liegt im Ermessen des Gerichts - daher sollte der RA den Scheidungsantrag und den Antrag auf Versorgungsausgleich stellen, gleichzeitig Abtrennung beantragen. Der Richter wird sich dann überlegen, ob ihm die Begründung ausreicht - hier könnte man argumentieren, dass durch die binationale Ehe die Auskünfte länger dauern würden - und da stocke ich, weil ich die Ansicht deines RA, dass man Auskünfte aus Isreal bräuchte, nicht nachvollziehen kann. Wäre es EU, wo alles ausgeglichen werden kann, würde ich das verstehen. Aber hier können ohnehin nur in D erworbene Ansprüche ausgeglichen werden, so dass ich nicht sehe, was man aus Israel an Papieren abwarten müsste.

Frag doch da deinen Anwalt noch mal gezielt - wenn ich Recht habe, könnte es genauso schnell gehen, wie bei einer dt-dt Ehe.
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